Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschlussanfechtung
Verfahrensgang
AG Karlsruhe-Durlach (Aktenzeichen 4 C 28/08) |
Tenor
1. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
2. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in …, wobei den Klägern zu je ½ die Wohnung Nr. … im Anwesen mit der Hausnummer … gehört.
2. Das Amtsgericht hat durch Urteil vom 26.11.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, soweit sie mit den hier getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht in Widerspruch stehen, der von den Klägern gegen mehrere in der Eigentümerversammlung am 29.05.2008 gefasste Beschlüsse erhobenen Beschlussanfechtungsklage mit einer Ausnahme stattgegeben: Soweit die Kläger beantragt hatten, den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 5 der Versammlung – „Neuwahl des Verwaltungsbeirats” – aufzuheben, hat es die Klage abgewiesen, obschon mit … eine Nichteigentümerin zur Beirätin bestellt worden war. Dagegen haben die Kläger mit dem Antrag, auch diesen Beschluss für ungültig zu erklären, form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht begründet. Die Beklagten sind der Berufung entgegengetreten.
3. Nachdem in der Eigentümerversammlung am 22.01.2009 ein neuer Verwaltungsbeirat gewählt worden war, haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 03.02.2009 angeregt, den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Die Kläger haben die entsprechende Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 17.02.2009 abgegeben. Ein Doppel dieses Schriftsatzes ist den Beklagten am 25.02.2009 unter ausdrücklichem Hinweis auf § 91 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO zugestellt worden. Sie haben sich nicht mehr gemeldet.
4. Das Gericht hat infolgedessen über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das bedeutet, dass einer Partei, die, wenn bei (unterstelltem) Nichteintritt eines erledigenden Ereignisses das Verfahren weitergeführt und in der Sache entschieden worden wäre, voraussichtlich unterlegen wäre, entsprechend § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Verfahrenskosten zu überbürden sind. Bei ungewissem Verfahrensausgang sind dagegen die Grundsätze des § 92 Abs. 1 ZPO anzuwenden und die Kosten gegeneinander aufzuheben bzw. verhältnismäßig zu teilen.
Im vorliegenden Fall wäre, wenn der Rechtsstreit unter den vorbezeichneten Bedingungen fortgeführt und durch Urteil entschieden worden wäre, es zum einen bei der Entscheidung des Amtsgerichts geblieben, soweit es der Klage stattgegeben hat, weil die Beklagten dagegen kein Rechtsmittel eingelegt haben. Zum andern wäre aller Voraussicht nach das erstinstanzliche Urteil jedoch in seinem klageabweisenden Teil geändert und auch insoweit zu Gunsten der Kläger entschieden worden. Denn mit der Berufung und entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht darf der Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG) hier nur aus Wohnungseigentümern bestehen. Das anderslautende Urteil des Amtsgerichts, nach welchem auch ein Nichteigentümer durch Mehrheitsbeschluss zum Beirat gewählt werden kann, ist mit dem Wortlaut des § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht vereinbar. Im Übrigen hat sich das Amtsgericht auf die frühere Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG NJW 1972, 1377 f.) gestützt, welche vom selben Gericht im Jahre 1991 wieder aufgegeben wurde (BayObLGZ 1991, 356, 357 f.).
Infolgedessen entspricht es billigem Ermessen, die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen zu lassen.
Unterschriften
Tauscher Vors. Richter am Landgericht, Korn Richterin am Landgericht, Dr. Herr Richter am Landgericht
Fundstellen
Haufe-Index 2241735 |
ZMR 2009, 550 |
ZWE 2009, 168 |