Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Entscheidung vom 23.07.2010; Aktenzeichen 14 Cs 540 Js 44030/06) |
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23.07.2010 - 14 Cs 540 Js 44030/06 - dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer weitere 14,28 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.06.2010 zu erstatten sind.
Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
2.
Der Freigesprochene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Mit Schreiben des Rechtsanwalts W. vom 23.06.2004 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen W. M. wegen des Verdachts des Betrugs und der Unterschlagung zum Nachteil der R. GmbH, deren Geschäftsführer der Anzeigeerstatter war. Das Verfahren wurde bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 540 Js 1698/05 geführt.
Nach Durchführung der polizeilichen Ermittlungen stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Verfügung vom 12.05.2006 dieses Verfahren im Wesentlichen gemäß § 170 Abs. 2 StPO, im Übrigen gemäß § 153 Abs. 1 StPO ein. Auf die Beschwerde des Anzeigeerstatters nahm sie die Ermittlungen bezüglich eines Teils der Vorwürfe mit Verfügung vom 09.08.2006 wieder auf, um sie letztlich mit Verfügung vom 14.08.2007 erneut einzustellen. Hiergegen gerichtete Beschwerden des Anzeigeerstatters blieb der Erfolg versagt.
Anlässlich der polizeilichen Ermittlungen gegen W. M. ergab sich auch ein Tatverdacht gegen den Anzeigeerstatter als faktischem Geschäftsführer der M. GmbH wegen Insolvenzverschleppung. Die Kriminalpolizei legte die Akten insoweit der Staatsanwaltschaft Karlsruhe mit Schlussbericht vom 30.08.2006 vor. Der Vorgang erhielt das Aktenzeichen 540 Js 44030/06. Im Rahmen der Ladung zur Beschuldigtenvernehmung meldete sich Rechtsanwalt W. als Verteidiger des Beschwerdeführers. Nach Gewährung von Akteneinsicht und Eingang einer Stellungnahme des Verteidigers vom 13.10.2006 stellte die Staatsanwaltschaft in einem Vermerk vom 16.10.2006 fest, dass eine Förderung des Verfahrens mangels Besetzung des Dezernats bis zum 01.11.2006 nicht möglich sei.
Unter dem 26.07.2007 erstattete W. M. seinerseits Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, unter anderem wegen falscher Verdächtigung mit Blick auf dessen Strafanzeige vom 23.06.2004. Dieses unter dem Aktenzeichen 540 Js 26960/07 erfasste Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.09.2007 zu dem führenden Verfahren 540 Js 44030/06 hinzuverbunden.
Nach nochmaliger Gewährung von Akteneinsicht am 14.11.2007 an Rechtsanwalt W. und dessen weiterer Stellungnahme vom 06.12.2007 stellte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 21.12.2007 das Verfahren wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein und beantragte am selben Tag beim Amtsgericht Karlsruhe den Erlass eines Strafbefehls wegen falscher Verdächtigung über eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht am 21.10.2009. Auf den Einspruch erfolgte nach mündlicher Hauptverhandlung am 27.05.2010 Freispruch des Angeklagten mit Kostenentscheidung gemäß § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Mit Schreiben vom 31.05.2010 beantragte der Beschwerdeführer die Festsetzung folgender Gebühren:
Grundgebühr VV Nr. 4100 RVG |
165,00 EUR |
Verfahrensgebühr VV Nr. 4106 RVG |
140,00 EUR |
Terminsgebühr VV Nr. 4108 RVG |
230,00 EUR |
Auslagenpauschale |
20,00 EUR |
24 Kopien |
12,00 EUR |
19% Umsatzsteuer |
107,73 EUR |
Summe |
674,73 EUR |
Mit Beschluss vom 23.07.2010 setzte das Amtsgericht Karlsruhe 440,30 EUR fest. Die geltend gemachte Grundgebühr sowie die geltend gemachten Auslagen erkannte es nicht an, da mit Blick auf die Teileinstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO diese auch entstanden wären, wenn das Verfahren nur wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung geführt worden wäre.
Mit der am 03.08.2010 bei Gericht eingegangenen, sofortigen Beschwerde gegen den am 27.07.2010 zugestellten Beschluss begehrt der Beschwerdeführer weiterhin Kostenfestsetzung in geltend gemachter Höhe. Die Vorwürfe der Insolvenzverschleppung und der falschen Verdächtigung beträfen absolut getrennte Vorgänge. Es sei nicht der Verteidigung anzulasten, dass die Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO nicht zeitnah erfolgt sei. Wäre dies geschehen, so hätte die Strafanzeige des W. M. mit einem neuen Aktenzeichen versehen werden müssen, eine Verbindung wäre nicht mehr möglich gewesen. Darüber hinaus habe nach Zustellung des Strafbefehls im Oktober 2009 - mithin fast zwei Jahre später - eine völlig neue Einarbeitung in den Verfahrensstoff erfolgen müssen.
II.
Die gemäß §§ 464b Satz 3 StPO, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 311 Abs. 2, 304 Abs. 3 StPO zulässige sofortige Beschwerde hat nur in geringem Umfang Erfolg.
1.
Zu Recht hat das Amtsgericht den zu erstattenden Betrag nach der Differenztheorie bestimmt.
a.
Diese ist seit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.01.1973 (BGHSt 25, 109 ff.) allgemein anerkannt. Auch nach Einfügung der Vorschri...