Verfahrensgang
AG Singen (Beschluss vom 31.10.2012; Aktenzeichen 7 C 50/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Singen vom 31.10.2012 – Az. 7 C 50/12 – im Kostenpunkt aufgehoben und unter Aufrechterhaltung der Ziffer 4 des Beschlusses wie folgt abgeändert:
Zur Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft … wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf die Dauer von zwei Jahren – vorbehaltlich einer Neuwahl eines Verwalters durch die Wohnungseigentümer – die bestellt.
Die Verwaltervergütung je Einheit/Monat, zuzüglich Mehrwertsteuer (inklusive Erstellung der Steuerbescheinigung) beträgt – vorbehaltlich einer einvernehmlichen Abänderung – für Wohneinheiten 18,50 EUR und für Garagen/Stellplätze 3,20 EUR.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner.
Auf die Streitwertbeschwerde wird der Streitwert für die erste Instanz in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 31.10.2012 in Ziffer 3 auf 4.440,00 EUR festgesetzt.
Der Beschwerdewert wird auf 4.440,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Faxschreiben vom 9.10.2012 beantragten die Antragsteller zu 1 und 2, denen sich die Antragsteller zu 3 und 4 später anschlossen, die gerichtliche Einsetzung einer Notverwaltung für die streitgegenständliche Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Urteil der Kammer vom 7.8.2012 (Az. 11 S 180/11) waren zuvor die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Bestellung der vorherigen Verwaltung für ungültig erklärt worden. Seitdem hat die Gemeinschaft keinen Verwalter. Nach § 14 Abs. 2 der Teilungserklärung können Eigentümerversammlungen nur durch den Verwalter einberufen werden. Die Einberufung zu einer Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeirat vom 28.8.2012 für den 14.9.2012 mit dem Gegenstand der Neubestellung einer Verwaltung haben die Antragsgegner im Verfahren Az. 7 C 39/12 vor dem Amtsgericht Singen angegriffen, welches den hier streitgegenständlichen Antrag mit Verfügung vom 17.10.2012 abgetrennt hat.
Mit Verfügung vom 17.10.2012 wies das Amtsgericht die Antragsteller u.a. auf die Notwendigkeit der Substantiierung und Glaubhaftmachung hinsichtlich der Verwalterübernahme, deren Bereitschaftserklärung und Konditionen und der Nichtgeltung des Amtsermittlungsgrundsatzes hin. Mit Schreiben vom 18.10.2012 lehnten die Antragsteller zu 1 und 2 den Amtsrichter als befangen ab. Mit Schriftsatz vom 22.10.2012 beantragten sie die Verbindung des Verfahrens zu dem Verfahren Az. 7 C 24/12.
Unstreitig ging bereits im Oktober 2012 das Heizöl für die Gemeinschaft zu Neige.
Ein weiterer Wohnungseigentümer zeigte am 18.10.2012 unter dem Az. 7 C 39/12 die Bereitschaft der … (im Folgenden …) zur Übernahme der Verwaltung an.
Mit Verfügung vom 25.10.2012 wies der Vertreter des Amtsrichters die Antragsteller erneut auf ihre Substantiierungspflicht hin; auf die Verfügung AS 337 wird verwiesen.
Mit Schreiben vom 24.10.2012 legte der weitere Wohnungseigentümer das Angebot der … auf Verwaltungsübernahme (AS 345 ff.) dem Gericht vor.
Mit Beschluss vom 31.10.2012 wies der Vertreter des abgelehnten Amtsrichters den Antrag auf Einsetzung einer Notverwaltung zurück, setzte den Streitwert auf 6.142,00 EUR fest und lehnte die Verbindung des Verfahrens zu dem Rechtsstreit 7 C 24/12 ab (AS 367 ff.). Der zulässige Antrag auf gerichtliche Einsetzung eines Notverwalters sei mangels Darlegung und Glaubhaftmachung einer zur Übernahme bereiten Verwaltung und deren Konditionen unbegründet. Für die Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Gegen den am 2.11.2012 zugestellten Beschluss legten die Antragsteller zu 1 und 2 am 5.11.2012 sofortige Beschwerde und Streitwertbeschwerde ein und rügten u.a., dass der weitere Wohnungseigentümer sachgemäß hätte beteiligt werden müssen und die Notverwaltungsbereitschaft der … vorliege. Die … erklärte mit Schreiben vom 5.11.2012 dem Gericht gegenüber ihre Übernahmebereitschaft.
Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 5.11.2012 nicht ab und legte sie der Kammer mit Akten zur Entscheidung vor.
Die Kammer gewährte den Antragsgegnern rechtliches Gehör.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß §§ 937 Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, soweit es um die gerichtliche Einsetzung einer Notverwaltung geht. Dabei ist das Beschwerdegericht trotz des Verfahrensmangels, dass hier entgegen § 47 Abs. 1 ZPO der abgelehnte Richter nicht selbst entschieden hat (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 42 Rn. 7), angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit zur Entscheidung in der Sache berufen; auch bei einem wesentlichen Verfahrensmangel muss nicht zurückverwiesen werden (Ball in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 572 Rn. 16; Heßler in Zöller a.a.O. § 572 Rn. 27).
Das Gericht ist nach § 21 Abs. 4, Abs. 8 WEG befugt, auf den Antra...