Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohngeldforderung. sofortige Beschwerde
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Beschluss vom 12.02.2003; Aktenzeichen 9 UR II 105/02) |
Nachgehend
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2003 – 9 UR II 105/02 – wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.815,22 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Antragsteller sind die Mitglieder der W. Bis auf zwei Mitglieder, die am 21.06.2001 bzw. am 05.09.2002 als Eigentümer eingetragen wurden, sind alle übrigen Mitglieder bisher lediglich durch Auflassungsvormerkung gesichert, nach Kauf vom teilenden Ersteigentümer der – inzwischen insolventen – Firma C.
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Einheit Nr. 39 gilt im Einzelnen folgendes:
Die Teilungserklärung gemäß § 8 WEG (AS. 123–171, insbesondere AS. 139) lautet auf einen Miteigentumsanteil von 289/10.000, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohneinheit Nr. 39, diese wiederum bestehend aus den Räumen im Erdgeschoss, den Kellerräumen, einem Tiefgaragenstellplatz sowie einer Terrassenfläche. Dementsprechend ist die Einheit auch im Wohnungsgrundbuch (AS. 111) eingetragen. Die Kellerräume und der Tiefgaragenstellplatz machen rund 1/3 der Fläche der Einheit aus.
Gemäß Kaufvertrag vom 19.07.1999 (AS. 89 ff) erwarb die Antragsgegnerin von der teilenden Ersteigentümerin die Einheit Nr. 39 mit Ausnahme der zu dieser Einheit gehörenden Kellerräume sowie des Tiefgaragenstellplatzes. Die Antragsgegnerin nahm die Einheit Nr. 39 auch entsprechend dem Kaufvertrag, das heißt ohne die Kellerräume und ohne den Tiefgaragenstellplatz, in Besitz. Ihr Anspruch aus dem Kaufvertrag wurde durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung gesichert.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.07.2002 wurde die Hausgeldabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2001 sowie der Wirtschaftsplan 2002 nebst Einzelwirtschaftsplänen beschlossen. Berechnungsgrundlage war die jeweils aktuelle 10.000-stel Berechnung, mithin für die Antragsgegnerin die Berechnungsgrundlage von 289/10.000. Der Einzelwirtschaftsplan für die Einheit Nr. 39 lautet auf die Antragsgegnerin und wies monatliche Wohngeldzahlungen von 354,00 EUR ab dem 01.08.2002 aus.
Die Antragsgegnerin zahlt seit Januar 2003 Wohngeld in Höhe von monatlich 231,00 EUR, entsprechend einer Einheitsgröße von 188/10.000, mithin der von ihr in Besitz genommenen Fläche von etwa 2/3 der Einheit Nr. 39. Hinsichtlich des Abrechnungszeitraums 2002 zahlte sie insgesamt (AS. 175–177) mindestens einen Gesamtbetrag, der einem 188/10.000 Anteil – und damit 2/3 der Fläche der Einheit Nr. 39 – entspricht.
Die Antragsteller sind der Auffassung, dass der beschlossene Einzelwirtschaftsplan für die Antragsgegnerin verbindlich sei, da die Grundsätze der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft auch auf die Antragsgegnerin anzuwenden seien. Daher sei sie zu Wohngeldzahlungen auf der Grundlage von 289/10.000 verpflichtet.
Die Antragsteller verlangen Wohngeldrückstände für den Zeitraum von September bis Dezember 2002 in Höhe von 1.161,29 EUR, eine Verwaltervergütung von 177,93 EUR, die dem Verwalter für die gerichtliche Geltendmachung von Rückständen gemäß dem Verwaltervertrag zusteht, sowie Zahlung von monatlich 354,00 EUR ab Januar 2003.
Entsprechend ihrer Auffassung haben die Antragsteller in der ersten Instanz beantragt,
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragsteller zu Händen der Verwalterin 1.339,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung des Antrags zu zahlen.
- Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, über den im Januar 2003 geleisteten Wohngeldbetrag von 231,00 EUR hinaus weitere 123,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 08.01.2003 und in den Folgemonaten ab Februar 2003 jeweils bis spätestens
- Werktag eines Monats 123,00 EUR im Verzugsfalle jeweils zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem darauffolgenden Tag, zu zahlen.
Die Antragsgegnerin hat in der ersten Instanz beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Grundsätze der werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft seien nicht mehr anwendbar, nachdem bereits zwei Wohnungseigentümer als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind. Jedenfalls seien diese Grundsätze nicht auf sie anwendbar, da sie weder hinsichtlich der gesamten Einheit Nr. 39 einen Anspruch auf Eigentumsübertragung habe noch die gesamte Einheit in Besitz genommen habe.
Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen (AS. 193–203) und in den Gründen ausgeführt, dass eine Verpflichtung zur Wohngeldzahlung für die Antragsgegnerin derzeit nicht bestehe, da ihre Miteigentumsanteile als werdende Wohnungseigentümerin derzeit nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen, d...