Leitsatz (amtlich)
Die Ruhensregelungen in der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes - § 41 Abs. 4 VBLS - verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
Verfahrensgang
AG Karlsruhe (Entscheidung vom 22.10.2010; Aktenzeichen 2 C 323/10) |
Tenor
1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 22.10.2010, Az.: 2 C 323/10, wird zurückgewiesen.
2.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
A.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):
Wegen des Parteivorbringens in erster Instanz und der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen ( § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Lediglich zur Ergänzung wird folgendes angemerkt:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung einer wegen Ruhens gemäß § 41 Abs. 4 VBLS einbehaltenen Betriebsrente.
Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
Der Kläger ist seit dem 01.10.1993 bei der Beklagten pflichtversichert.
Im August 2008 erkrankte der Kläger an Parkinson. Vom 06.10.2008 bis zum 10.11.2008 und vom 10.12.2008 bis zum 29.05.2009 hat der Kläger Krankengeld von der Techniker Krankenkasse erhalten. Das kalendermäßige Krankengeld betrug vor der Rentenbewilligung 64,28 EUR, was einem Monatsbetrag von 1.928,40 EUR entspricht (AH 167).
Ab dem 01.06.2009 hat der Kläger seine Arbeitszeit reduziert, nachdem er bis zum 31.05.2009 vollzeitbeschäftigt war.
Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) vom 16.04.2009 wurde dem Kläger rückwirkend ab 01.09.2008 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Wegen Hinzuverdienstes wurde die Rente vom 01.09.2008 bis zum 30.09.2008 nicht gezahlt.
Die DRV Bund hat das Krankengeld nicht nach § 96a Abs. 3 SGB VI auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung angerechnet. Nach Vorlage des Rentenbescheids der DRV Bund vom 16.04.2009 hat die Techniker Krankenkasse für die Dauer des bereits bezahlten Krankengelds bis zum 08.04.2009 einen Erstattungsanspruch auf die Rentennachzahlung geltend gemacht und bei der rückwirkenden Neuanweisung des Krankengelds ab 09.04.2009 das Krankengeld um den Rentenbetrag gekürzt. Der von der Techniker Krankenkasse insgesamt geltend gemachte Erstattungsanspruch betrug 2.451,22 EUR (AH 167). Auch nach der Verrechnung mit der gesetzlichen Rente verblieb noch ein monatliches Krankengeld in Höhe von 483,65 EUR bis zu 1.453,06 EUR (AH 29-31).
Mit Mitteilung vom 10.07.2009 (AH 1 ff.) errechnete die Beklagte dem Kläger ab dem 01.09.2008 eine Betriebsrente gemäß § 25 VBLS. In der Zeit vom 01.09.2008 bis zum 30.09.2008 wurde die Betriebsrente - analog zur Rente der gesetzlichen Rentenversicherung - wegen Hinzuverdienstes gemäß § 41 Abs. 2 VBLS nicht gezahlt (AH 27). Für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 31.05.2009 wurde die Betriebsrente in Höhe von monatlich 139,04 EUR brutto / 114,78 EUR netto wegen Ruhens gemäß § 41 Abs. 4 VBLS vollständig einbehalten (AH 29 ff.). Bei der Anrechnung des Krankengelds hat die Beklagte zugunsten des Klägers jeweils die von der Krankenkasse von der DRV Bund für den entsprechenden Monat erhaltene Rente in Abzug gebracht. Insgesamt wurde aufgrund der Anwendung der Ruhensvorschrift von der Beklagten ein Betrag in Höhe von 1.112,32 EUR einbehalten.
Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, § 41 Abs. 4 VBLS sei von der Beklagten richtig angewandt worden, halte einer AGB-rechtlichen Kontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB stand und verstoße nicht gegen Art. 14 GG.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils vom 18.12.2009 - 2 C 120/04 - beantragt er,
festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger eine Betriebsrente in der Zeit vom 01.10.2008 bis 31.05.2009 ohne Anwendung der Ruhensregelung des § 41 Abs. 4 VBLS schuldet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger macht insbesondere geltend, dass § 41 Abs. 4 VBLS gegen AGB-Recht verstoße. Es handele sich um eine überraschende Klausel im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB. Die Regelung verstoße auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB, da sie zum einen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht verständlich sei und da zum anderen der Verweis auf eine Norm des SGB VI nicht zulässig sei. Es liege auch ein Eingriff in Art. 14 GG, der auch Anwartschaften schütze, vor.
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B.
(§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO):
Die Berufung des Klägers ist zulässig aber nicht begr...