Rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
WEG: Kein Anspruch auf Klimasplitgerät, selbst wenn Monoblock-Geräte inklusive Kernbohrungen schon gestattet
Leitsatz (amtlich)
1. Anspruch auf Ausweitung oder Veränderung der Genehmigung besteht jedenfalls dann nicht, wenn überhaupt keine Genehmigung baulicher Veränderungen geschuldet gewesen wäre und die erstrebte Alternativlösung von der gestatteten Lösung deutlich abweicht.
2. Wenn die GdWE Monoblock-Geräte inklusive Kernbohrungen durch die Außenfassade gestattet, muss sie nicht auch Klimasplitgeräte gestatten.
3. Es ist nicht angezeigt, die Vor- und Nachteile von Monoblock-Geräten (egal ob in einfacher Variante oder als Zwei-Kanal-Lösung) gegenüber Klima-Splitgeräten gegeneinander abzuwägen.
4. Die Gestattung der „zweitbesten Lösung” zwingt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht per se zur Genehmigung noch weitergehender technischer Nachrüstung im Sinne der „besten Lösung”.
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Urteil vom 03.08.2023; Aktenzeichen 56 C 1752/21 WEG) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 03.08.2023, Az. 56 C 1752/21 WEG, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach §§ 540, 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Klage ist vollständig abzuweisen.
Der kombinierte Beschlussanfechtungs- und -ersetzungsklage ist weder mit den Haupt- noch den Hilfsanträgen stattzugeben. Auch die Beschlussfassung vom 06.10.2021 zu TOP 6 a.E. (Generelle Ablehnung von Klima-Splitgeräten) und 8 (Ablehnung der Gestattung eines bestimmten Klimageräts mit Auflagen) ist nicht für ungültig zu erklären. Zu TOP 7 hat bereits das Amtsgericht rechtskräftig entschieden. Der Beschlussersetzungsklage (Gestattung eines bestimmten oder eines vergleichbaren Klima-Splitgeräts) ist nicht stattzugeben.
1. Die Beschlussanfechtungsklage hat, auch soweit ihr erstinstanzlich stattgegeben wurde, keinen Erfolg. Die angefochtenen Beschlüsse sind nicht für ungültig zu erklären.
Die Ablehnung der durch den Kläger begehrten Beschlussfassung, wie sie in den berufungsgegenständlichen Beschlüssen zum Ausdruck kommt, widerspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Das Ermessen der Eigentümergemeinschaft war hinsichtlich der beantragten Beschlussfassung nicht in der Weise auf Null reduziert, dass nur die Gestattung eines Klima-Splitgerätes ordnungsgemäßer Verwaltung entsprochen hätte. Die Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Genehmigung.
Bei der Errichtung der Klimaanlage und der damit einhergehenden Durchbohrung der im Gemeinschaftseigentum stehenden Außenwand des Gebäudes handelt es sich um eine Maßnahme, die über die ordnungsgemäße Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht, also um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 20 Abs. 1 WEG. Diese geht über den jedem Wohnungseigentümer zustehenden Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 1 Satz 3 WEG), der den Einschränkungen des § 14 WEG unterliegt, hinaus. Das Mitgebrauchsrecht umfasst lediglich das Recht jedes Wohnungseigentümers, persönliche Gebrauchsvorteile aus dem gemeinschaftlichen Eigentum zu ziehen (Falkner in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.04.2024, § 16 Rn. 39). Nicht dazu zählen die Verwaltung, Instandhaltung und -setzung (Erhaltung) oder – wie hier – bauliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, insbesondere der Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums (vgl. Falkner in: beck-online.Grosskommentar, Stand: 01.04.2024, § 16 Rn. 40; Mehler in: Elzer, Stichwortkommentar Wohnungseigentumsrecht, 1. Auflage Edition 2 2024, „Mitgebrauch” Rn. 2).
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gestattung der installierten streitgegenständlichen Klimaanlage aus § 20 Abs. 2 WEG oder § 20 Abs. 3 WEG zu.
a) Soweit gesundheitliche Aspekte, etwa ein erholsamer Nachtschlaf in Hitzemonaten, als Argument für die Klimatisierung angeführt werden, genügt dies den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht. Erforderlich wäre insoweit, dass durch die bauliche Maßnahme eine Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt. Insoweit liegt gemäß § 3 BGG eine Behinderung vor, wenn langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Hierfür ist nichts vorgetragen. Alleine der Hinweis auf das erhöhte gesundheitliche Risiko bei Hitzebelastung genügt insoweit nicht (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.08.2023 – 2 13 S 5/23, Rn. 8).
b) Auch ein Anspruch auf Gestattung aus § 20 Abs. 3 WEG besteht nicht.
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