Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz
Nachgehend
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.801,92 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe der Urkunde über die Beteiligung am … zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
4. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aufgrund fehlerhafter Aufklärung durch ein Prospekt beim Kauf von Anteilen einer Kapitalanlage, des Internationalen Investitions-Rentenplans geltend.
Im Jahre 1985 trat an den Kläger, der von Beruf Physiotherapeut ist, ein Vermittler der Vermögensberatung … heran. … führte eine Regionalabteilung der Vermögensberatung … unterbreitete dem Kläger das Angebot, sich am … zu beteiligen. Er legte dem Kläger ein Prospekt (Ausgabe 1/1984) des … (fortan: …) vor, das der Kläger durchlas. § 4 des Prospekts sah folgenden Rentenplan vor: Die Anlagesumme wird in jährlichen Raten, beginnend im vierten Jahr nach der Einzahlung bis zum zehnten Jahr, vollständig zurückgezahlt; ab dem elften Jahr erhält der Anleger jährlich eine Rente in Höhe von 25 % der Anlagesumme.
Der Kläger zeichnete am 28.07.1984 einen Anteil am … in Höhe von 50.000,00 DM zuzüglich 2.500,00 DM Agio. Am 30.11.1984 zahlte der Kläger 52.420,00 DM (26.801,92 EUR) ein. Der Eingang des Beteiligungsbetrages auf ein Treuhandkonto wurde am 11.12.1984 von der … die Treuhand- und Verwaltungsaufgaben für den … erledigte, bestätigt. Der Beklagte war Managing Director des … der die Anlagen tätigte und verwaltete. Die Projektvorprüfung, Rechtsgestaltung, Investitionsverwaltung und das Vorschlagswesen wurde für den … von der … deren Präsident der Beklagte war, durchgeführt.
Der Kläger erhielt vier Rückzahlungen:
am 04.10.1988 1.600 US Dollar (1.522,01 EUR),
am 31.10.1989 1.600 US Dollar (1.504,43 EUR),
am 09.08.1990 1.600 US Dollar (1.303,02 EUR),
am 11.09.1991 1.600 US Dollar (1.387,69 EUR).
Weitere Rückzahlungen blieben aus.
Durch ein Schreiben des … vom Juli 1995 wurden die Rentenplaninhaber über die Vermögensaufstellung des … informiert. Gleichzeitig machte der … von seinem Auflösungsrecht aus § 10 des Vertrages Gebrauch. Die Rentenplaninhaber sollten ihre Einlage und die bis dahin erarbeiteten Wertsteigerungen zurückerstattet bekommen. Alternativ konnte die Rückerstattung auch in Aktien der … verlangt werden. Durch vier Schreiben vom 30.10.1997, vom 16.07.1997, vom 07.01.1998 und vom Februar 2000 wurden den Investoren vom … Informationen über das … und die … mitgeteilt, unter anderem über Probleme bei Produkten, den Umtausch von Aktien und zukünftigen Entwicklungen.
Der Kläger trägt vor:
Die Beteiligung am … sei für die von ihm gewollte Altersvorsorge, entgegen dem Wort „Rentenplan”, völlig ungeeignet. Das Geld sei in höchst spekulative vorbörsliche Aktien, sogenannten Penny-Stocks, investiert worden. Darüber sei der Kläger nicht aufgeklärt worden. Der Beklagte habe sich in einem Interessenkonflikt befunden, da er sowohl Managing Director des …, Präsident der … war und Führungsrollen in den Penny-Stocks-Unternehmen begleitete.
Über diese personelle Verbindung sei ebenfalls nicht aufgeklärt worden. Außerdem sei der Vertrieb und die Festlegung der Kurse der Penny-Stocks allein durch den Beklagten erfolgt. Der Beklagte sei Initiator dieser betrügerischen Kapitalanlage. Er habe bei der Konzeption und Verbreitung des … als maßgeblicher Hintermann die Fäden gezogen. Mit der Vermögensberatung … habe er bei der Verbreitung kollusiv zusammengearbeitet. Das Prospekt des … sei für eine Aufklärung unzureichend. Der Kläger hätte nicht investiert, wenn er aufgeklärt worden wäre. Das Auslandinvestmentgesetzt (AuslInvestmG) sei auf den … anwendbar, da es sich um einen angelsächsischen Trust handele. Verschiedene Voraussetzungen der §§ 2, 7 AuslInvestmG sei nicht erfüllt.
Der Kläger ist der Auffassung, der Klaganspruch leite sich aus Prospekthaftung/CIC, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, 264 a StGB, §§ 2, 7 AuslInvestmG und § 826 BGB her. Die geltend gemachten Ansprüche seien weder verwirkt noch verjährt.
Der Kläger beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.084,77 EUR zzgl.
4 % Zinsen aus 26.801,92 EUR vom 30.11.1984–03.10.1988,
4 % Zinsen aus 25.279,91 EUR vom 04.10.1988–30.10.1989,
4 % Zinsen aus 23.775,48 EUR vom 31.10.1989–08.08.1990,
4 % Zinsen aus 22.472,46 EUR vom 09.08.1990–10.09.1991,
4 % Zinsen aus 21.084,77 EUR vom 11.09.1991–30.04.2000
und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.084,77 EUR seit dem 01.05.2000 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte trägt vor:
Der Kläger habe in der Anlage kein sicheres Investment für die Altersvorsorge gesehen. Es lägen keine Investitionen in Penny-Stocks vor. Eine kollusive Zusammenarbeit zwischen dem Beklagten und der Vermögensberatung … ha...