Nachgehend
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert wird auf EUR 3.849,76 festgesetzt.
Tatbestand
Durch Urteil des Amtsgerichts R… vom 1.10.2002 (8 CS 203 Js 6641/02) wurde der Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 40 verurteilt. Das Urteil ist, nachdem der Kläger keinerlei Rechtsmittel eingelegt hat, seit dem 9.10.2002 rechtskräftig. Bezüglich der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.
Der Kläger beglich im weiteren Verlauf die Geldstrafe in Höhe von EUR 2.800,00 Rechtsanwaltskosten über EUR 965,00 sowie Gerichtskosten des Strafverfahrens über EUR 84,76, mithin insgesamt EUR 3.849,76.
Der Wiederaufnahmeantrag des Klägers vom 4.5.2004 gegen das Urteil des Amtsgerichts R… wurde durch das Amtsgericht Offenburg mit Beschluss vom 12.10.2004 als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wurde durch das Landgericht O… mit Beschluss vom 11.11.2004 als unbegründet verworfen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 Bezug genommen.
Der Kläger vertritt die Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Kosten in Höhe von EUR 3.847,76 zu, da er zu Unrecht verurteilt worden sei, da der Kläger bereits am 27.2.2002, dies ist unstreitig, in den Niederlanden eine neue Fahrerlaubnis erworben hatte, was dem Strafrichter auch bekannt gewesen sei. Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts seien jedoch nicht eingelegt worden, da dies nur weitere Kosten produziert hätte und mit einer dem Kläger günstigen Entscheidung seinerzeit nicht zu rechnen gewesen wäre, weil sich die Obergerichte darauf festgelegt hätten, dass Führerscheine aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischeun Union gem. § 28 Abs. 4 FeVO auf dem Gebiet der BRD nicht anerkannt würden.
Das Urteil des Amtsgerichts sei ein “glattes Fehlurteil”, da der Strafrichter gehalten gewesen wäre, den in den Niederlanden erworbenen Führerschein anzuerkennen und ihn von beiden Vorwürfen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freizusprechen, mindestens jedoch das Verfahren auszusetzen und auf das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens in der Sache C-476/01 zu warten, zumal in dieser Sache durch den EuGH am 29.4.2004 entschieden worden sei, dass einem in den Niederlanden erworbener Führerschein – selbst bei fehlender Erfüllung des Wohnsitzerfordernisses – die Anerkennung in den BRD nicht versagt werden dürfe, wenn nationale Nebenstrafen oder Maßregeln der Sicherung und Besserung abgelaufen seien. Im Übrigen wäre der Strafrichter auch verpflichtet gewesen, “die Sache” gem. Art. 234 Abs. 3 EGV dem EuGH vorzulegen.
Dem Kläger hätte im Zeitpunkt der Verurteilung auf Grund der damaligen Rechtslage auch nicht zugemutet werden können Berufung oder Revision einzulegen, da dies ein Verstoß gegen seine Schadensminderungsobliegenheit darstellen würde, da sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht Karlsruhe nicht anders als das Amtsgericht entschieden hätten.
Ferner bestehe auch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren in Höhe von EUR 392,66.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger EUR 3.849,76 nebst vorgerichtlicher Anwaltsgebühren von EUR 392,66 sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Klage könne schon keinen Erfolg haben, da es der Kläger schuldhaft unterlassen habe, Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts einzulegen. Darüber hinaus sei vom Kläger nicht dargelegt worden, worin die für einen Amtshaftungsanspruch erforderliche Straftat des Richters bei der Urteilsfindung liegen solle. Ferner sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Schadensminderungsobliegenheit verstoßen haben solle.
Außerdem sei eine Straftat des erkennenden Richters weder erkennbar noch ausreichend dargelegt, zumal das Amtsgericht auch nicht verpflichtet gewesen sei, die Sache dem EuGH gem. Art. 234 Abs. 3 EGV zur Entscheidung vorzulegen, da diese Verpflichtung lediglich letztinstanzliche Gerichte träfe. Auch bestehe keine Amtspflicht, das Ergebnis des Vorabentscheidungsverfahrens C-476/01 abzuwarten, zumal der Strafrichter aufgrund Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates der EU auch nicht gehalten gewesen sei, die niederländische Fahrerlaubnis des Klägers anzuerkennen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I. Ein Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von EUR 3.849,76 nebst vorgerichtlicher Anwaltsgebühren gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG auf Grund einer etwaigen Amtspflichtverletzung des erkennenden Strafrichters des Amtsgerichts R… (a)) sowie der an der Vollstreckung des Urteils beteiligten Personen (b)) besteht nich...