Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger macht als Amtshaftungsanspruch ein Schmerzensgeld wegen menschenunwürdiger Haftbedingungen geltend.
Der Kläger befand sich auf Grund eines Haftbefehls des Amtsgerichts K. von 18.12.2002 bis 06.06.2003 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt (JVA) K.. Zuvor hatte er sich bereits etwa drei Monate in Untersuchungshaft in der JVA N. befunden.
Mit Schreiben vom 14.02.2003 (AS.179), bei der JVA eingegangen an demselben Tag, beantragte der Verteidiger des Klägers
"die Unterbringung in einer Einzelzelle, hilfsweise Unterbringung zusammen mit dem Untersuchungsgefangenen M. in einer Zweimannzelle."
Mit Schreiben vom 17.02.2003 antwortete die JVA:
"Eine Einzelunterbringung ist derzeit aufgrund der Belegungssituation nicht möglich.
Falls sich die Belegungssituation ändern sollte, wird Ihrem Mandanten unverzüglich ein Einzelhaftraum zugewiesen.
Eine Zusammenlegung mit dem Untersuchungsgefangenen M. wird abgelehnt, da es sich bei diesem um den Mittäter ... handelt und dieser auf einem Einzelhaftraum besteht."
Der Kläger behauptet, er sei in dem gesamten Zeitraum 18.12.2002 bis 06.06.2003 zusammen mit einem weiteren Gefangenen in einer Zelle mit einer Grundfläche von lediglich 8,2 qm und einem Rauminhalt von ca. 20 m3 untergebracht worden, nämlich zunächst in Zelle Nr. 153, dann in Zelle Nr. 136. Beide Hafträume seien jeweils mit einem Etagenbett (ca. 2x1 in), zwei Stühlen, zwei Arbeitstischen (0,5 x 0,35 m) und einem Schrank (ca. 0,35 x 1,2 m) ausgestattet gewesen, ferner mit einer lediglich durch einen Vorhang abgetrennten und nicht gesondert zu entlüftenden Toilette und einem Waschbecken.
Die räumliche Enge im Haftraum sei dadurch gesteigert worden, dass er in der Zelle habe arbeiten müssen, um in den Genuss von Taschengeld zu kommen und hierzu die Arbeitsmaterialien (Kartons mit 5 bis 8 m3) in der Zelle hätten gelagert werden müssen. Eine Beschäftigung außerhalb der Zelle habe er beantragt, die JVA habe ihm eine solche Tätigkeit jedoch nicht ermöglichen können.
Der Kläger behauptet, er habe nicht nur schriftlich über seinen Anwalt am 14.2.2003, sondern auch selbst schriftlich und mündlich um Einzelunterbringung nachgesucht.
Den Haftraum habe er lediglich zu dem täglichen einstündigen Hofgang verlassen können. Sonstige Freizeitangebote habe es nicht gegeben, jedenfalls seien sie ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, obwohl er mehrfach, sogar schriftlich, um die Möglichkeit nach Freizeitbetätigungen nachgesucht habe.
Der Kläger behauptet, er leide noch heute unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen psychischer und psychischer Art, insbesondere unter chronischer Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Ekel Übelkeitsgefühlen, Rücken- und Nackenschmerzen, Hustenreiz, Nervosität, Alpträumen und panischen Angstzuständen.
Nachdem die Kammer dem Kläger (lediglich) in dieser Höhe Prozesskostenhilfe gewährt hat, beantragt der Kläger,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 17.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land trägt vor, der Kläger sei vom 18.12.2002 bis 20.3.2003 in Haftraum 152 und vom 20.3.2003 bis zur Entlassung am 06.06.2003 in Haftraum 156 untergebracht gewesen. Die beiden Hafträume hätten jeweils eine Grundfläche von 8,89 qm und einen Rauminhalt von 25 m3.
In der Zeit vom 23.5. bis 06.06.2003 sei der Kläger allerdings allein im Haftraum 136 untergebracht gewesen.
Neben dem Hofgang habe die Möglichkeit bestanden, die Zelte zu zahlreichen Freizeitangeboten zu verlassen. Die aus einem Freizeitplan (Anl. B 1) ersichtlichen Angebote habe der Kläger jedoch nicht wahrgenommen.
Während der Dauer der Inhaftierung des Klägers sei in der benachbarten JVA B. einer von vier Flügeln renoviert worden. Wegen des damit verbundenen vorübergehenden Wegfalls von rund 100 Plätzen habe die Untersuchungshaftabteilung der JVA Bruchsal für Strafhaft genutzt werden müssen. Die Untersuchungshaftzuständigkeit der JVA B. sei daher vorübergehend auf die JVA K. übertragen worden mit der Folge, dass Einzelunterbringung nur in Ausnahmefällen möglich gewesen sei. Voraussetzung hierfür sei zwingend gewesen, dass der betreffende Gefangene deutlich auf eine Einzelunterbringung hinwirkte. So sei der Mitbeschuldigte des Klägers - unstreitig - bereits fünf Tage nach seiner Zuführung in die JVA K. für die gesamte Dauer seiner Untersuchungshaft in einem Haftraum einzeln untergebracht worden. In anderen Fällen seien Gefangene, welche nachdrücklich auf eine Einzelunterbringung hinwirkten, auf die Möglichkeit einer Verlegung in eine andere JVA hingewiesen und gegebenenfalls verlegt worden. Der Kläger habe sich jedoch zu keinem Zeitpunkt wirklich um eine Einzelunterbringung bemüht und einen entsprechenden Wunsch geäußert oder einen Antrag gestellt. Lediglich ein einziges Mal habe er über seinen Anwalt mit Schreiben vom 14.2.20...