Tenor
1. Der beklagte Verein wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von Euro 1.946,73 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 74 %, der beklagte Verein zu 26 %.
4. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung durch den beklagten Verein durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der beklagte Verein zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Der Streitwert wird auf Euro 7.409,65 festgesetzt.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Sohnes xxx Schadensersatz sowie Schmerzensgeld auf einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 28.06.2007 gegen 23:30 Uhr auf der Bundesautobahn 8, von Stuttgart Richtung Karlsruhe auf der Gemarkung Pforzheim bei Kilometer 244.350 ereignete und welches zum Tode des Sohnes der Klägerin führte. Infolge der Beteiligung eines in Italien zugelassenen Fahrzeugs mit dem Kennzeichen xxx, versichert bei der A. Assicurazioni S.p.A. und gesteuert von xxx richtet sich die vorliegende Klage gegen den beklagten Verein.
Zum genannten Zeitpunkt befuhr der verstorbene Sohn der Klägerin mit dem in seinem Eigentum stehenden BMW 325i, amtliches Kennzeichen xxx die linke der drei vorhandenen Richtungsfahrbahnen in Richtung Karlsruhe und näherte sich der Unfallstelle. Im gleichen Zeitraum fuhr der Pkw Opel Corsa, gesteuert von xxx amtliches Kennzeichen xxx, an der Anschlussstelle Pforzheim-Nord auf die BAB 8 ein, geriet nach der Einfahrt in einen instabilen Fahrzustand und stieß sodann gegen die linke Seite des Mercedes Sprinter mit dem italienischen Kennzeichen xxx, welcher mehrere Paletten mit Kupplungsscheiben geladen hatte. Infolge dieses Anstoßes, dessen Verursachung im Verhältnis der Parteien streitig ist, wurde der Mercedes Sprinter instabil, stieß gegen die Betonwand und kam nachfolgend im Bereich der linken Fahrspur der BAB 8 zum Stehen.
Der mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von ca. zwischen 153-173 km/h herannahende Sohn der Klägerin kollidierte sodann mit dem auf seiner Fahrspur befindlichen Mercedes Sprinter. Infolge dieses Unfalls erlitt der Sohn der Klägerin ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, ein schweres Thoraxtrauma mit Verdacht auf einen Riss des Herzbeutels, eine Aspiration bei massiver enoraler Blutung sowie eine Fraktur des linken Oberschenkels. Nachdem der Sohn der Klägerin unmittelbar nach dem Unfall noch bei Bewusstsein war und am Unfallort über Übelkeit klagte, verstarb er infolge der beim Unfall erlittenen Verletzungen ca. zwei Stunden später im Krankenhaus.
Außergerichtlich machte die Klägerin die ihr entstandenen Schadenspositionen wie folgt geltend:
1.
Auslagenpauschale:
25,56
Euro
2.
Sachverständigenkosten:
271,26
Euro
3.
Totalschaden:
3.000,00
Euro
4.
An- und Abmeldekosten pauschal:
76,00
Euro
5.
Standgeld:
160,65
Euro
6.
Entsorgungskosten:
150,00
Euro
7.
Miete Juli/August:
936,00
Euro
8.
Bestattungskosten:
1.670,00
Euro
9.
Rechnung Deutsche Post bezüglich Portokosten:
4,40
Euro
10.
Rechnung Deutsche Post bezüglich Nachsendeantrag:
15,20
Euro
11.
Rechnung für Leichenschau:
130,86
Euro
12.
Rechnung Bäckerei xxx:
16,00
Euro
13.
Rechnung Getränke xxx:
46,02
Euro
14.
Rechnung Gärtnerei xxx:
480,44
Euro
15.
Rechnung Pforzheimer Zeitung/Todesanzeige:
346,50
Euro
16.
Rechnung Pforzheimer Zeitung/Danksagungen:
252,00
Euro
17.
Rechnung Bestattungen N.:
1.766,17
Euro
18.
Rechnung Standesamt Pforzheim/Sterbeurkunde:
14,00
Euro
19.
Rechnung xxx:
260,00
Euro
20.
Rechnung Firma xxx v. 03.12.2007 für Erstbepflanzung:
119,90
Euro
21.
Schmerzensgeld:
7.399,81
Euro
Auf diese Gesamtschadenssumme in Höhe von Euro 17.715,37, welche aus Euro 10.315,56 materiellen Schadensersatzpositionen sowie Euro 7.399,81 Schmerzensgeld besteht, bezahlte die Beklagte unter Zugrundelegung einer 25 %igen Mithaftung des Sohnes der Klägerin einen Betrag in Höhe von Euro 7.305,72 für materielle Schadenspositionen sowie in Höhe von Euro 3.000 auf das beanspruchte Schmerzensgeld. Insoweit geschah dies unter dem 01.02.2008 auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 17.01.2008, mit welchem eine Frist bis zum 31.01.2008 gesetzt wurde.
Das bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe - Zweigstelle Pforzheim - unter dem Aktenzeichen 81 Js 9188/07 gegen xxx und xxx geführte Ermittlungsverfahren wurde durch Verfügung vom 07.05.2008 gegen beide gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Klägerin behauptet:
Der Unfall habe sich dergestalt ereignet, dass der Fahrer des Mercedes Sprinter auf der mittleren Fahrspur den auf der rechten Fahrspur befindlichen Opel Corsa überholt habe und beim Wiedereinscheren an dem Corsa gestreift ...