Verfahrensgang
AG Rastatt (Urteil vom 26.10.2018; Aktenzeichen 3 C 178/18 WEG) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Rastatt vom 26.10.2018 – C 178/18 WEG – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Der unbedenklich zulässigen Berufung der Klägerin bleibt der Erfolg versagt.
Zutreffend hat das Amtsgericht die Anfechtungsklage gegen den in der Eigentümerversammlung am 09.04.2018 unter TOP 3.1 unbeschadet der mehrheitlichen Zustimmung zurecht als Negativbeschluss verkündeten Beschluss abgewiesen und die Beklagten auch nicht für verpflichtet erachtet, die Anbringung des Klimaaußengeräts auf Kosten und Gefahr der Klägerin auf dem Dach der Eigentumswohnanlage zu dulden.
1.
Die Zulässigkeit der Anfechtung eines sich lediglich in der Ablehnung eines Beschlussantrags erschöpfenden sog. Negativbeschlusses unterliegt nach ständiger höchst- und instanzgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2015 – V ZR 5/15, NJW 2015, 3713 Rn. 8 m.w.Nachw.) hinsichtlich des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses ebensowenig durchgreifenden Bedenken wie die Annahme, dass Gegenstand der beantragten Zustimmung im Streitfall die Vornahme einer baulichen Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG ist. Die Anbringung eines Klimageräts auf dem Dach des Anwesens stellt unbeschadet der Montagedetails einen auf Dauer angelegten gegenständlichen Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums dar, die einen neuen Zustand schafft und über die Pflege und Erhaltung des gegenwärtigen Zustands hinausgeht (vgl. dazu Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl. § 22 Rn. 7 ff. m.w.N.).
Wie unter 2 auszuführen sein wird, widerspricht die ablehnende Beschlussfassung auch nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Dies käme nur dann in Betracht, wenn durch die beabsichtigte bauliche Maßnahme kein Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt wird. In diesem Fall ergibt sich aus § 22 Abs. 1 WEG ein Anspruch auf gestattende Beschlussfassung. Nach dieser Vorschrift kann jeder Wohnungseigentümer von den anderen Wohnungseigentümern verlangen, die geplanten baulichen Veränderungen durch Beschluss zu gestatten (Merle a.a.O. § 22 Rn. 160; Reichel-Scherer in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl. Rn. 81, 89 zu § 22 WEG; vgl. auch Hügel/Elzer WEG 2. Aufl. § 22 Rn. 51). Denn auch wenn es mangels Beeinträchtigung der Rechte der anderen Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG keiner Zustimmung bedarf, besteht nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG, nach einer systematischen und historischen Betrachtung gleichwohl eine Beschlussnotwendigkeit, um den Verwalter, vor allem aber auch die anderen Wohnungseigentümer von der substantiellen Veränderung ihres (Mit-)Eigentums zu informieren (Hügel/Elzer a.a.O. § 22 Rn. 29) und dem veränderungswilligen Wohnungseigentümer die Möglichkeit zu geben, eine geplante bauliche Veränderung durch einen vorher herbeigeführten Beschluss rechtlich gesichert durchzuführen. Ist aber – wie hier (dazu sogleich) – die Zustimmung der Wohnungseigentümer gemäß § 22 Abs. 1 WEG i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG erforderlich, sieht das Gesetz einen auf Erteilung der Zustimmung gerichteten Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2017 – V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rn. 12) und damit auch einen Anspruch, die zur Beschlussfassung erforderliche Willenserklärung in Form einer Ja-Stimme abzugeben (Merle a.a.O. § 22 Rn. 160), nicht vor.
2.
Richtig hat das Amtsgericht entschieden, dass der Klägerin auch ein mangels Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer nur in Betracht kommender Duldungsanspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer (vgl. BGH a.a.O.) nicht zusteht, denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass deren Zustimmung entbehrlich ist. Das ist aber bereits deshalb nicht der Fall, weil die beabsichtigte Anbringung des Klimageräts auf dem Dach des Anwesens zu einer erheblichen optischen Veränderung des gesamten Gebäudes führt, zu deren Hinnahme die dem Vorhaben nicht zustimmenden Beklagten nicht verpflichtet sind (§§ 1004 Abs. 1 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG).
a)
Nachteil i.S. dieser Vorschriften ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (BGH, Urteil vom 14.12.2012 – V ZR 224/11, NJW 2013, 1439 Rn. 4; Urteil vom 07.02.2014 – V ZR 25/13, NJW 2014, 1090 Rn. 11; st. Rspr.). Die Schwelle dafür, ob durch eine bauliche Veränderung ein nur unerheblicher Nachteil entsteht, ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 14 Abs. 1 GG) niedrig anzusetzen (BVerfG, Beschluss vom 22.12.2004 – 1 BvR 1806/04, NJW-RR 2005, 454 Rn. 21, juris; Niedenführ/Vandenhouten – Vandenhouten WEG 12. Aufl. § 22 Rn. 97). Die optische Veränderung eines Bauteil...