Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksamkeit der unmittelbaren Erschwerung der Verjährungsfrist
Orientierungssatz
Die Bestimmung in einem Mietvertrag, wonach die Verjährungsfrist der in BGB § 558 angegebenen Ansprüche erst sechs Monate nach Auszug beginnen soll, ist nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot (BGB §§ 134, 225) verstößt.
Fundstellen
Haufe-Index 1731447 |
NJW 1976, 1945 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen