Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit der unmittelbaren Erschwerung der Verjährungsfrist

 

Orientierungssatz

Die Bestimmung in einem Mietvertrag, wonach die Verjährungsfrist der in BGB § 558 angegebenen Ansprüche erst sechs Monate nach Auszug beginnen soll, ist nichtig, da sie gegen ein gesetzliches Verbot (BGB §§ 134, 225) verstößt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1731447

NJW 1976, 1945

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