Leitsatz (amtlich)

Die Vereinbarung in einem Mietvertrag über Kraftfahrzeuge, der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 BGB beginne für den Fall, daß zur Feststellung der Haftung des Mieters die Einsicht in polizeiliche Ermittlungsakten erforderlich sei, erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt habe, ist unwirksam.

„Berechtigter Fahrer unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheins” i. S. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kraftfahrzeug-Vermieters ist der Mieter, gegen den ein rechtskräftiges Fahrverbot verhängt worden ist, auch dann nicht, wenn er seinen Führerschein entgegen seiner Verpflichtung aus § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB noch nicht in amtliche Verwahrung gegeben hat.

 

Normenkette

BGB §§ 558, 225, 157, 535; AGBG § 5

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf (Urteil vom 10.03.1982)

LG Wuppertal

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 30. Dezember 1977 vermietete die Klägerin dem Beklagten einen Pkw. Mit diesem verursachte der Beklagte noch am gleichen Tag einen Verkehrsunfall. Dabei erlitt das Fahrzeug wirtschaftlichen Totalschaden.

Im Mietvertrag ist die Haftung des Mieters für Unfallschäden bis auf eine Selbstbeteiligung von 600,– DM ausgeschlossen. Unter anderem für die Fälle, daß der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit des Mieters verursacht wird oder daß der Mieter gegen die Regelung in Nr. 3 der Allgemeinen Vermietbedingungen der Klägerin (nachfolgend: AGB) verstößt, soll nach Nr. 12 a und b AGB der Haftungsausschluß nicht gelten. Nr. 3 AGB lautet:

„Berechtigter Fahrer

Unter der Voraussetzung eines gültigen Führerscheines und des in der jeweils gültigen Preisliste festgelegten Mindestalters:

Der Mieter, dessen Familienangehörige sowie der im Mietvertrag angegebene Fahrer, angestellte Berufsfahrer im Firmenauftrag ab 18 Jahre. Der Fahrer ist Erfüllungsgehilfe des Mieters.”

Im Unfallzeitpunkt war gegen den Beklagten ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten verhängt.

Die Klägerin meint, die Voraussetzungen der Haftung des Beklagten nach Nr. 12 a und b AGB lägen vor. Sie hat deshalb von ihm mit Schreiben vom 21. März und 2. Mai 1978 die Erstattung ihres Schadens verlangt. Mit Anwaltsschreiben vom 16. Mai 1978 hat der Beklagte eine Ersatzleistung abgelehnt. In diesem Schreiben ist u. a. ausgeführt:

„Auf das Entschiedenste wird von seiten unserer Partei jegliche Forderung Ihrerseits zurückgewiesen. Falls Sie, wie in Ihrem Schreiben vom 21.3.1978 ausgeführt, davon ausgehen, daß unsere Partei zum Unfallzeitpunkt keine gültige Fahrerlaubnis gehabt hat, so ist diese Annahme falsch. Aufgrund des Unfalls war unsere Partei bewußtlos. Sie hat 14 Tage im Krankenhaus gelegen. Die Polizei, die sämtliche Unterlagen unserer Partei sichergestellt hatte, hatte auch die Fahrerlaubnis mit zu den Akten genommen. Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte demnach unsere Partei eine gültige Fahrerlaubnis. Durch Verfügung der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 19.4.1978, welche wir in Fotokopie beifügen, wurde unserer Partei der sichergestellte Führerschein zurückgegeben. Die Sicherstellung wurde aufgehoben. Allein daraus ergibt sich, daß die von Ihnen geltend gemachte Forderung unbegründet ist.”

Am 27. Juni 1978 hat die Klägerin gegen den Beklagten beim Amtsgericht Hamburg den Erlaß eines Mahnbescheides über den von ihr als Schadensersatz geltend gemachten Betrag von 8.223,– DM beantragt. Der Rechtspfleger hat den Mahnbescheid erst am 3. August 1979 unterzeichnet, weil die Klägerin den von ihr geforderten Kostenvorschuß erst am 30. Juli 1979 einzahlte. Zugestellt wurde der Mahnbescheid dem Beklagten am 11. August 1979. Dieser hat nach Rechtshängigkeit 600,– DM an die Klägerin gezahlt. In Höhe dieses Betrages haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten nach § 12 a oder b AGB lägen nicht vor. Im zweiten Rechtszug hat der Beklagte die Verjährungseinrede erhoben. Die Klägerin ist dieser durch Berufung auf § 13 AGB entgegengetreten. Diese Bestimmung lautet:

„Verjährung

Ist es zur Feststellung einer Haftung des Mieters erforderlich, eine polizeiliche Ermittlungsakte einzusehen, beginnt der Lauf der Verjährungsfrist des § 558 BGB erst, wenn interRent Gelegenheit hatte, die Akte einzusehen.”

Die Klägerin behauptet, erst am 15. Mai 1979 Gelegenheit gehabt zu haben, die Akten über das gegen den Beklagten durchgeführte Strafverfahren einzusehen.

Das Oberlandesgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten nach Nr. 12 a oder b AGB vorliegen. Es hat die Verjährungseinrede des Beklagten als begründet angesehen und deshalb die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 7.623,– DM weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht führt aus:

1. Für den Klageanspruch gelte die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB. Der Umstand, daß der Pkw wirtschaftlichen Totalschaden erlitten habe, stehe der Annahme, daß es sich bei der Klageforderung um einen Anspruch wegen Verschlechterung der Mietsache im Sinne der genannten Vorschrift handle, nicht entgegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung beginne die Verjährung mit der Rückgabe der Mietsache. Spätestens am 6. Januar 1978 habe die Klägerin den Pkw zurückerhalten, weil das Fahrzeug an diesem Tage durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen in ihrem Auftrag besichtigt worden sei. Bei Zustellung des Mahnbescheides am 11. August 1979 sei deshalb die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Durch die Einreichung des Antrages auf Erlaß des Mahnbescheides am 27. Juni 1976 sei die Verjährung nicht unterbrochen worden, weil der Mahnbescheid nicht demnächst im Sinne des § 693 Abs. 2 ZPO zugestellt worden sei. Daß die Zustellung erst am 11. August 1979 vorgenommen worden sei, habe allein die Klägerin zu vertreten.

2. Aufgrund der Regelung in § 13 AGB sei der Beginn der Verjährungsfrist nicht hinausgeschoben worden.

a) Diese Klausel sei nämlich nach § 134 BGB nichtig. Sie bezwecke die Erschwerung der Verjährung. Dies sei nach § 225 BGB unzulässig. Eine Erschwerung der Verjährung sei allenfalls als mittelbare Folge einer anderen Abrede statthaft, etwa einer solchen über das Hinausschieben der Fälligkeit des Anspruchs. Hier solle aber trotz Fälligkeit des Ersatzanspruchs der Vermieterin der Beginn der Verjährungsfrist bis zu dem in der Klausel genannten Zeitpunkt hinausgeschoben werden.

b) Die Klausel sei auch nach § 9 AGBG unwirksam. Es stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das zwingende Verbot, die Verjährung zu erschweren, dadurch zu umgehen, daß der Beginn der Verjährungsfrist zugunsten des Verwenders der Geschäftsbedingungen auf einen späteren Zeitpunkt als den der Fälligkeit festgesetzt und damit die Möglichkeit klageweiser Geltendmachung hinausgeschoben werde.

3. Eine unzulässige Rechtsausübung stelle die Erhebung der Verjährungseinrede nicht dar. Der Beklagte habe den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht durch bewußt falsche Angaben zurückgewiesen. Die Darstellung in dem Anwaltsschreiben vom 16. Mai 1978 sei im Kern richtig gewesen, weil der Beklagte trotz des gegen ihn verhängten Fahrverbotes noch einen gültigen Führerschein besessen habe.

II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß im vorliegenden Fall die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 558 BGB maßgebend ist. Zwar hat das Fahrzeug wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, es war aber noch reparaturfähig und ist unstreitig von der Klägerin noch zu einem Preis von 1.300,– DM verkauft worden. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB zwar bei völliger Vernichtung der Mietsache, nicht aber dann, wenn sie wiederhergestellt werden kann, auch wenn die Kosten hierfür höher sind als der Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall (Senatsurteil vom 15. Juni 1981 – VIII ZR 129/80 = LM BGB § 558 Nr. 26 = NJW 1981, 2406 = WM 1981, 956 m.w.N.).

2. Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters beginnt nach § 558 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Sache zurückerhält. Das ist anzunehmen, sobald er freien Zutritt zur Mietsache hat, so daß er diese untersuchen und etwaige Mängel oder Veränderungen feststellen kann (Senatsurteile vom 15. Juni 1981, aaO, und vom 7. November 1979 – VIII ZR 291/78 = LM BGB § 581 Nr. 41 = NJW 1980, 389 = WM 1980, 40). Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe den Pkw spätestens am 6. Januar 1978 zurückerhalten, als ein Sachverständiger in ihrem Auftrag das Fahrzeug untersuchte.

3. Die danach am 6. Juli 1978 ablaufende Verjährungfrist ist weder unterbrochen noch gehemmt worden.

a) Der am 27. Juni 1978 von der Klägerin eingereichte Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides hat die Verjährung nicht unterbrochen, weil er erst am 11. August 1979 und damit nicht mehr „demnächst” (§ 693 Abs. 2 ZPO) zugestellt worden ist. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, das Hinausschieben der Zustellung sei von der Klägerin zu vertreten, weil sie die angeforderte Gebühr zunächst nicht eingezahlt habe.

b) Die Klägerin kann sich gegenüber der Einrede der Verjährung auch nicht auf Nr. 13 AGB berufen.

aa) Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, verstößt diese Regelung gegen das Verbot, die Verjährung durch Rechtsgeschäft zu erschweren (§ 225 BGB). Da es sich bei § 225 BGB um eine Vorschrift zwingenden Charakters handelt (Larenz, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Aufl. § 1 V S. 28), ist die Vereinbarung in Nr. 13 AGB daher nach § 134 BGB nichtig.

Aus dem Senatsurteil vom 16. Oktober 1963 – VIII ZR 214/61 – (LM BGB § 558 Nr. 3/4 = WM 1963, 1322) ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Unter Berufung auf diese Entscheidung wird im Schrifttum eine Vereinbarung der Parteien im Mietvertrag als zulässig angesehen, durch die der Beginn der Verjährungsfrist auf einen späteren als den in § 558 BGB bestimmten Zeitpunkt festgelegt wird (Gelhaar in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 558 Rdn. 17; Soergel/Kummer, BGB, 11. Aufl. § 558 Rdn. 19; Palandt/Putzo, BGB, 42. Aufl. § 558 Anm. 1 c; Oske ZMR 1975, 193). Wie das Berufungsgericht richtig ausführt, betrifft die Entscheidung aber einen Fall, in dem der Beginn der Verjährung des Verwendungsersatzanspruchs des Mieters durch vertragliche Vereinbarung nicht wie hier unmittelbar hinausgeschoben worden war, sondern nur mittelbar, nämlich durch eine Abrede, aufgrund deren der Anspruch in dem nach § 558 BGB für den Verjährungsbeginn maßgebenden Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages noch nicht fällig war. Der Senat hält daran fest, daß in einem solchen Fall die Verjährungsfrist des § 558 BGB erst mit der Fälligkeit des Anspruchs beginnt. Die Vorschrift setzt als selbstverständlich voraus, daß die Ansprüche der Vertragsparteien in dem in § 558 Abs. 2 BGB genannten Zeitpunkt bereits entstanden, also auch bereits fällig sind. Werden sie aufgrund Parteivereinbarung erst später fällig, beginnt die sechsmonatige Verjährungsfrist daher erst vom Eintritt der Fälligkeit an. Gegen § 225 BGB verstößt eine die Fälligkeit hinausschiebende Vereinbarung nicht. Durch diese Vorschrift werden nicht Rechtsgeschäfte verboten, die nur mittelbar für die Verjährung Bedeutung haben. Das ist auch die Auffassung der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (RG WarnRspr 1911 Nr. 259; OLG Stuttgart BB 1982, 1753; KG Rspr OLG 16, 429; LG Karlsruhe NJW 1976, 1945; Johannsen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 225 Rdn. 1; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl. § 225 Rdn. 2, 5; von Feldmann in MünchKomm § 225 Rdn. 2, 4; Voelskow in MünchKomm § 558 Rdn. 8; Soergel/Augustin, BGB, 10. Aufl. § 225 Rdn. 2; Palandt/Putzo, BGB, 42. Aufl. § 558 Anm. 1 c). Wie Augustin aaO richtig ausführt, ist Grund für die Gültigkeit eines solchen Rechtsgeschäfts, daß sein primärer Zweck (Hinausschieben der Fälligkeit) einem erlaubten und berechtigten Interesse dient. Der Auffassung von Emmerich (Staudinger, BGB, 12. Aufl. 2. Bearb. § 558 Rdn. 27), das Hinausschieben der Fälligkeit des Anspruchs stelle eine Umgehung des § 225 BGB dar, vermag der Senat nicht zu folgen. Seine Ansicht läuft auf eine ausdehnende Auslegung des § 225 BGB hinaus. Eine solche ist aber nach dem Charakter der Vorschrift als einer die Vertragsfreiheit einengenden Bestimmung nicht statthaft.

Entgegen der Meinung von Sternel (Mietrecht, 2. Aufl., Teil V Rdn. 66) bestehen auch keine Bedenken dagegen, eine die Fälligkeit hinausschiebende Abrede formularmäßig zu vereinbaren, wenn sie nicht einseitig den Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen dient. Hier würde es den Belangen beider Vertragsteile entsprechen, für die Fälle, in denen ohne Einsicht in polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten nicht festgestellt werden kann, ob ein Haftungstatbestand gegeben ist, die Fälligkeit des Ersatzanspruches des Vermieters bis zum Zeitpunkt der Einsichtnahme des Vermieters in die Akten hinauszuschieben. Eine solche Vereinbarung, die hier nicht getroffen worden ist, würde auch dem Schutze des Mieters vor übereilter gerichtlicher Inanspruchnahme dienen. Eine vor Eintritt der Fälligkeit erhobene Klage müßte als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden. Vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs gerät der Mieter nicht in Verzug und braucht deshalb auch keine Verzugszinsen zu zahlen.

bb) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Klausel dahin auslegen müssen, daß mit ihr die Fälligkeit des Ersatzanspruches des Vermieters hinausgeschoben werde, ist unberechtigt. Voraussetzung für die Auslegung einer Willenserklärung ist deren Auslegungsfähigkeit. Bei absoluter Eindeutigkeit ist für eine Auslegung kein Raum (Krüger-Nieland/Zöller in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 133 Rdn. 5 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). Hier ist absolute Eindeutigkeit anzunehmen. Nicht die Fälligkeit des Ersatzanspruches, sondern der Verjährungsbeginn wird in der Klausel hinausgeschoben. Das hat auch die Klägerin angenommen, indem sie bereits mit Schreiben vom 21. März 1978 vom Beklagten die Begleichung ihrer Schadensersatzforderung begehrte und indem sie den Erlaß eines Mahnbescheides beantragte, noch bevor sie Gelegenheit hatte, Einsicht in die Strafakten zu nehmen.

cc) Auch der Hinweis der Revision auf § 11 Abs. 1 VVG führt zu keiner anderen Beurteilung der Klausel in Nr. 13 AGB. Denn in § 11 WG wird die Fälligkeit der Leistung des Versicherers davon abhängig gemacht, daß dieser die nötigen Erhebungen beendet hat. Die Klausel in Nr. 13 AGB schiebt aber gerade nicht die Fälligkeit des Ersatzanspruchs hinaus, sondern unmittelbar den Beginn der Verjährungsfrist.

II. Obwohl demnach der Klageanspruch bei Zustellung des Mahnbescheides bereits verjährt war, kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Beklagten stellt nämlich möglicherweise angesichts seines eigenen vorhergehenden Verhaltens eine unzulässige Rechtsausübung dar.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Regelung in Nr. 3 AGB nur dahin verstanden werden, daß allein derjenige berechtigter Fahrer ist, der befugt ist, von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Daran fehlte es jedoch im vorliegenden Fall. Das gegen den Beklagten im Unfallzeitpunkt verhängte Fahrverbot (§ 44 StGB) führte zwar nicht zum Verlust der Fahrerlaubnis; der Beklagte durfte aber während des Fahrverbots keinen Gebrauch von seiner Fahrerlaubnis machen (Schäfer in LK, 10. Aufl., § 44 Rdn. 30; Stree in Schönke/Schröder, StGB, 21. Aufl. § 44 Rdn. 19; Dreher/Tröndle, StGB, 41. Aufl. § 44 Rdn. 9). Die Auffassung des Berufungsgerichts, berechtigter Fahrer sei der Mieter auch dann, wenn gegen ihn ein Fahrverbot verhängt sei, er aber seinen Führerschein noch besitze, ist mit den Auslegungsregeln der §§ 157, 133 BGB nicht vereinbar. Die Klausel dient der Beschränkung des Risikos, das für den Vermieter bei der Vermietung von Kraftfahrzeugen an Personen entsteht, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zweifelhaft ist. Diesem Personenkreis gehört ein Kraftfahrer an, der trotz rechtskräftigen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug mietet, um es selbst zu benutzen. Das gilt nicht nur für den Fall, daß er seinen Führerschein bereits in amtliche Verwahrung gegeben hat, sondern erst recht dann, wenn er ihn noch besitzt, weil er seiner Verpflichtung aus § 44 Abs. 3 Satz 2 StGB zur Ablieferung bei der Behörde noch nicht nachgekommen ist. Auch wenn er diese Verpflichtung noch nicht erfüllt hat, macht er sich, wenn er in Kenntnis des Fahrverbots vorsätzlich ein Kraftfahrzeug führt, eines Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG ist auch die fahrlässige Begehungsweise strafbar. Den Vermieter setzt er der Gefahr der Strafverfolgung wegen eines Vergehens nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 StVG aus. Bei verständiger Würdigung kann daher der Mieter, gegen den rechtskräftig ein Fahrverbot verhängt ist, auch dann, wenn er seinen Führerschein noch in Besitz hat, nicht erwarten, daß er als berechtigter Fahrer im Sinne der Klausel in Nr. 3 AGB anzusehen ist. Zweifel an einer solchen Auslegung bestehen nicht. Die Unklarheitenregel des § 5 AGBG findet deshalb keine Anwendung.

Der Beklagte haftete daher für den von ihm verursachten Schaden ohne Rücksicht darauf, ob ihn grobe Fahrlässigkeit am Zustandekommen des Unfalls trifft, bereits dann, wenn er wußte, daß das Fahrverbot gegen ihn verhängt war. Darüber, daß nur vorsätzliche Begehungsweise die Haftung des Beklagten wegen Verstoßes gegen Nr. 3 AGB begründet, besteht unter den Parteien kein Streit. Nach dem Zweck der Klausel kann daran auch kein Zweifel bestehen. In dem Schreiben vom 16. Mai 1978 haben die Anwälte des Beklagten aber den Eindruck erweckt, als ob der Beklagte im Unfallzeitpunkt berechtigter Fahrer im Sinne von Nr. 3 AGB war. Sollte die Klägerin hierdurch veranlaßt worden sein, mit dem Weiterbetreiben des Rechtsstreits bis zur Einsicht in die Strafakten zuzuwarten, um feststellen zu können, ob die Voraussetzungen von Nr. 3 AGB vorlagen, verstößt der Beklagte mit der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). Die Fragen, ob der Beklagte, der bestritten hat, im Unfallzeitpunkt von dem Fahrverbot Kenntnis gehabt zu haben (GA Bl. 29, 2. Abs. und 42, 4. Abs.), vorsätzlich gegen Nr. 3 AGB verstoßen hat und ob das Schreiben der Anwälte des Beklagten vom 16. Mai 1978 dafür ursächlich war, daß die Klägerin nicht für eine alsbaldige Zustellung des Mahnbescheides sorgte, hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus mit Recht – nicht geprüft. Das muß nachgeholt werden.

III. Nach allem mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Da die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertragen.

 

Unterschriften

Braxmaier, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch, Groß

 

Fundstellen

Haufe-Index 950544

NJW 1984, 289

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1984, 187

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