Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
4. Der Streitwert wird auf EUR 23.593,06 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Aufwendungen für einen Anbau an das Haus der Beklagten.
Die Beklagte, mit deren Sohn D… K… die Klägerin vom 09.05.19… bis zum 09.04.20… verheiratet war, ist Eigentümerin eines Hausanwesens in P… Während der Ehezeit errichtete die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann im Einverständnis mit der Beklagten einen Anbau an dieses Anwesen. Es handelte sich um eine Eigentumswohnung mit ca. 90 m(2) Wohnfläche. Für dieses Vorhaben nahmen die Klägerin und ihr Ehemann ein gesamtschuldnerisches Finanzierungsdarlehen in Höhe von DM 235.000,00 auf; nach dem Scheitern der Ehe erfolgte bezüglich dieses Darlehens eine vollständige Enthaftung der Klägerin. Am 28.12.1999 schlossen die Parteien und D… K… folgende Vereinbarung:
“Hiermit räume ich, U… K…, D… und M… K… das Nutzungsrecht für den angefertigten Anbau ein.
Somit sind die genannten Personen wirtschaftlich berechtigt und Eigentümer des bezeichneten Grundstücks.
Dieses Recht ist vererbbar.”
Diese Vereinbarung diente als Anlage für die steuerliche Veranlagung von D… und M… K… für das Jahr 1999. Die Klägerin erbrachte im Zeitraum von Juni 1998 bis September 2000 von einem auf ihren Namen laufenden Konto bei der Volksbank P… Zahlungen in Höhe von insgesamt 16.905,37 EUR auf einen Bausparvertrag ihres Ehemannes bei der B…-Bank zur Vertragsnummer …. Dieser Bausparvertrag diente zur Tilgung des für den Anbau benötigten und auf diesen verwendeten von den Eheleuten gemeinsam aufgenommenen Hypothekendarlehen. Des Weiteren zahlte die Klägerin am 11.10.2000 von Mitteln ihres Sparkontos DM 19.200,00 auf das Sparkonto Nr. … ihres Ehemannes. Nach Trennung und Scheidung der Eheleute ist die Klägerin mittlerweile aus der streitgegenständlichen Eigentumswohnung ausgezogen. Sie wohnte insgesamt 17 Monate in der Wohnung. Der marktübliche Mietzins beträgt für die Wohnung 740,00 DM pro Monat. Der geschiedene Ehemann der Klägerin, D… K…, wohnt noch in der Eigentumswohnung.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin nunmehr von der Beklagten die auf den Bausparvertrag und das Sparkonto ihres Ehemannes einbezahlten Beträge abzüglich eines Betrages von DM 6.120,00 für von ihr gezogene Nutzungen an der Eigentumswohnung.
Die Klägerin trägt vor, ihre Zahlungen auf den Bausparvertrag sowie auf das Sparkonto ihres Ehemannes seien vollständig zur Tilgung des gemeinsamen Darlehens für den Anbau aufgewendet worden. Sie habe diese Leistung nur mit Rücksicht auf den Bestand der Ehe und das vereinbarte lebenslange Wohnrecht, welches durch die Trennung und Scheidung mittlerweile gegenstandslos geworden sei, erbracht. Um diese Geldleistungen abzüglich eines Betrages in Höhe von 6.120,00 DM für aus der Wohnung gezogene Nutzungen sei die Beklagte ihrer Meinung nach ungerechtfertigt bereichert. Das Anwesen der Beklagten habe durch den Anbau eine erhebliche Wertsteigerung erhalten, die den Klagebetrag mindestens um das Doppelte übersteige. Im Übrigen sei durch die Trennung und Scheidung die Geschäftsgrundlage für die mit der Beklagten bestehenden Vereinbarungen weggefallen, was ebenfalls zu einem Rückzahlungsanspruch in der geltend gemachten Höhe führe. Mit der Erfüllung dieser Forderung befinde sich die Beklagte spätestens seit 05.07.2002 in Verzug.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 23.593,06 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2002 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin könne ihr Wohnrecht nach wie vor ausüben; sie sei aus freien Stücken aus der Wohnung ausgezogen. Die vom Konto der Klägerin zugunsten der B…-Bausparkasse erbrachten Zahlungen seien wirtschaftlich nicht alleine der Klägerin zuzurechnen, da es sich bei dem Konto-Nr. … bei der Volksbank P…, welches auf den Namen der Klägerin läuft, lediglich um ein Transferkonto für die an die B… zu erbringenden Ratenzahlungen gehandelt habe. Hinsichtlich der von der Klägerin an D… K… geleisteten Zahlung in Höhe von 19.200,00 DM am 11.10.2000 bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen, dass diese Summe zur Tilgung für den Anbau aufgewendet worden sei. Für die von der Klägerin geforderte Zahlung gebe es im Übrigen keine Anspruchsgrundlage. So seien etwaige Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht worden; causa für die Zahlungen sei ein mit der Beklagten bestehendes Leihverhältnis hinsichtlich der Stellung von Wohnraum. Auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich die Klägerin bereits deshalb nicht berufen, da die Beklagte das Risiko des Scheiterns der Ehe und eine hieraus für sie resultierende Kostentragungs...