Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers den Pfändungstermin dem Gläubiger mitzuteilen. Zur Verpflichtung eines Gerichtsvollziehers den Pfändungstermin dem Gläubiger mitzuteilen

 

Orientierungssatz

Der Gläubiger hat keinen Anspruch, die Wohnung des Schuldners gegen dessen Willen zu betreten und an der Durchsuchung teilzunehmen. Der Gerichtsvollzieher der entsprechend der GVGA (juris: GVollzGA) die Anwesenheit des Gläubigers durchsetzt, verhält sich verfassungswidrig. Damit besteht für den Gläubiger auch kein Rechtsschutzinteresse, von dem Termin der Vollstreckungsmaßnahme unterrichtet zu werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, wo das Interesse des Gläubigers liegen soll, wenn es im Belieben des Schuldners liegt, ob er dessen Anwesenheit duldet, das genaue Datum und die Uhrzeit der Vollstreckungsmaßnahme zu erfahren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736951

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