Leitsatz (amtlich)
- Zur Bestimmung des notwendigen Unterhalts i.S. von § 850d I 2 ZPO seit dem 01.01.2005.
- Der mit dem Erwerb einer selbstgenutzten Eigentumswohnung verbundene Aufwand muss bei der Bestimmung des notwendigen Unterhalts im Sinne von § 850d I 2 ZPO grundsätzlich unberücksichtigt bleiben.
Verfahrensgang
AG Fritzlar (Beschluss vom 16.02.2005) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Fritzlar vom 16.02.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf EUR 1.514,41 festgesetzt.
Gründe
I. Dem Beschwerdeführer wurde durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts Korbach vom 16.09.2004 – 7 F 257/04 – EA Nr. I – aufgegeben, zu Händen der Gläubigerin seit dem 01.05.2004 monatlichen Kindes- und Trennungsunterhalt in Höhe von (EUR 117,00 + EUR 194,00) EUR 311,00 zu zahlen. Wegen der daraus folgenden Ansprüche erwirkte die Gläubigerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bad Wildungen vom 21.06.2004, welcher sich auf die Vergütungsforderungen des Beschwerdeführers gegen die eingangs bezeichnete Drittschuldnerin bezog. Gleichwohl kam es im Verlauf der Zeit zu Rückständen, die sich per 14.03.2005 auf EUR 1.514,41 belaufen. Im Hinblick darauf bat die Gläubigerin unter dem 17.01.2005 um eine anderweitige Bestimmung des pfändungsfreien Betrages nach Maßgabe von § 850d I ZPO. Diesem Begehren entsprach das – inzwischen zuständige – Amtsgericht Fritzlar durch Beschluss vom 16.02.2005 dahin, dass es den notwendigen Selbstbehalt des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 01.03.2005 auf insgesamt EUR 903,40 monatlich festsetzte.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 21.02.2005, mit welcher der Beschwerdeführer geltend macht, dass er wegen seiner Arbeitsstelle bei dem Volkswagenwerk in Baunatal mit erheblichen Fahrtkosten von monatlich (220 Arbeitstage × 90 km/Tag × EUR 0,30/km): 12 Monate) EUR 495,00 belastet werde und zudem einen monatlichen Abtrag von EUR 893,62 für die selbst genutzte Eigentumswohnung aufzubringen habe. Damit, so hat der Beschwerdeführer an anderer Stelle geltend gemacht (Schriftsatz vom 23.12.2004), stehe ihm ein pfändungsfreier Betrag von mindestens EUR 1.300,00 monatlich zu. Dem ist die Gläubigerin nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 14.03.2005 (Bl. 52-59 d.A.) entgegengetreten.
II. Das gemäß §§ 793, 567 I 1 Nr. 1 ZPO an sich statthafte Rechtsmittel wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist daher zulässig; sachlich kann es indes keinen Erfolg haben.
Wegen der Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes dem Ehegatten oder einem gemeinsamen Kind zustehen, sind das Arbeitseinkommen und ihm gleichgestellte Bezüge ohne die in § 850c ZPO bezeichneten Beschränkungen pfändbar, § 850d I 1 ZPO. Dem Schuldner ist jedoch so viel belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten benötigt, § 850d I 2 ZPO. Zur Bestimmung dieses Bedarfs orientierte sich die Kammer in Einklang mit dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (vgl. Beschluss vom 05.06.2000 – 15 W 47/00 –) in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 04.10.1999 – 3 T 617/99 – 3 T 618/99 –; vom 13.04.2000 – 3 T 145/00 –; vom 10.08.2002 – 3 T 359/02 –) an den Sätzen, die einem Hilfsbedürftigen nach den §§ 22 ff. BSHG gewährt wurden (so auch BGH NJW 2003, 2918 (2919)). Insoweit ist seit dem 01.01.2005 auf die §§ 28 ff SGB XII abzustellen, weil den letztgenannten Bestimmungen nunmehr die entsprechende Bedeutung zukommt. Dabei führt zunächst die Erhöhung der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO durch das Gesetz vom 13.12.2001 (BGBl I 3638) nicht auch zu einer allgemeinen Heraufsetzung des hier in Rede stehenden Bedarfs; denn der Gesetzgeber hat durch Anhebung der Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen ab dem 01.01.2002 erkennbar nur Schuldner gewöhnlicher Vollstreckungsforderungen besser stellen wollen. Dagegen wurde die Bestimmung des § 850d I 2 ZPO trotz der hierzu ergangenen – bekannten – Rechtsprechung nicht geändert, weshalb auch der sich daraus ergebende Pfändungsschutz für Unterhaltsschuldner unverändert geblieben ist. Eine Anpassung des danach maßgebenden Pfändungsfreibetrages erfolgt deshalb nur mit einer Erhöhung der Regelsätze des Sozialhilferechts. Bei einem Haushaltsvorstand ist nunmehr auf § 3 I 2 der Regelsatzverordnung vom 03.06.2004 – RSV – (BGBl. S. 1067), mithin derzeit auf einen Grundbetrag von EUR 345,00 abzustellen.
Wenn hierzu nach altem Recht ein weiterer Zuschlag gewährt wurde, der seinen Grund darin hatte, dass der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes außer dem Regelbedarf auch einmalige Leistungen nach § 21 I, II BSHG umfasste, kommt dies auf Grundlage des jetzt heranzuziehenden Maßstabes nicht mehr in Betracht. Wer Sozialhilfe nach der letztgenannten Bestimmungen bezog, erhielt neben dem monatlichen G...