Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfall. Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschlusses
Verfahrensgang
AG Kassel (Beschluss vom 17.07.2007; Aktenzeichen 9024 Js 24197/06) |
Tenor
Der Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts Kassel vom 17.07.2007 wird abgeändert.
Es wird richtiggestellt, dass sich das Verfahren gegen die Betroffene … richtet.
Die aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts Kassel vom 29.11.2006 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen der Betroffenen betragen insgesamt 4518,89 €.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 10 % ermäßigt. In diesem Umfang fallen auch die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren der Staatskasse zur Last.
Tatbestand
I.
Am 29.11.2006 hat das Amtsgericht Kassel nach erfolgter Rücknahme des Verfallbescheides durch die Verwaltungsbehörde beschlossen, dass die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen (des) der Betroffenen nach Rücknahme des Verfallbescheides der Staatskasse zur Last fallen.
Mit Kostenrechnungen vom 30.11.2006 machte die Betroffene Anwaltskosten für zwei Verteidiger in Höhe von 4712,78 € – Az. C01 2005. SC.10858 – … und in Höhe von weiteren 4674,65 € – Az. C01 2005. FM.10858 – … – geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Honorarrechnungen Ordner III Blatt 76c und 77 der Akte verwiesen.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17.7.2007, in dem im Rubrum als Betroffener unzutreffende … in der … in … bezeichnet ist, wurden die von der Staatskasse an notwendigen Auslagen der Betroffenen zu erstattenden Kosten auf 4038,15 € festgesetzt. Dabei wurde nur der Kostenfestsetzungsantrag über 4674,65 € zu Az. C01 2005. FM.10858 – … mit der Abweichung, das die Umsatzsteuer bei der vorsteuerabzugsberechtigten Betroffenen ohne Ansatz blieb, berücksichtigt.
Gegen diesen am 23.7.2007 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss richtet sich die am 26. Juli eingegangene sofortige Beschwerde der Betroffenen. Zur Begründung wird ausgeführt, der Beschluss beziehe sich auf den falschen Verteidiger. Der Betroffene sei falsch bezeichnet und die Kostenbeamtin habe von dem Antrag um 24,59 € abgewichen, ohne dass diese Abweichung im Kostenfestsetzungsbeschluss begründet wurde. Im Übrigen sei der Kostenfestsetzungsantrag des zweiten Verteidigers unberücksichtigt geblieben. Auch die Kosten des 2. Verteidigers seien zu erstatten.
Die Vertreterin der Staatskasse wurde angehört. Das Amtsgericht hat die Beschwerde der Kammer vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden. Die sofortige Beschwerde hat aber nur zu einem Teil Erfolg.
Zunächst ist das Rubrum des Kostenfestsetzungsbeschlusses dahin gehend zu berichtigen, dass Betroffene die … ist. Gegen diese wurde der Verfallbescheid erlassen. Gegen sie richtet sich auch das Bußgeldverfahren. Entsprechend ist sie im Rubrum aufzuführen und mithin sind deren notwendige Kosten nach der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts erstattungsfähig.
Zu diesen notwendigen Kosten gehören nach § 464a Abs. 2 Ziff. 2 StPO die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zu erstatten sind.
Unter Berücksichtigung beider Kostenfestsetzungsanträge vom 30.11.2006 mit den jeweils angegebenen Kosten über 4712,78 € (Az. C01 2005. SC.10858 – …) und 4674,65 € (Az. C01 2005. FM.10858 – …) sind für die anwaltliche Vertretung im Bußgeldverfahren in Übereinstimmung mit der Bezirksrevisorin folgende Gebühren und Auslagen gerechtfertigt und zu erstatten:
Gebühr Nr. 5100 VV RVG |
150,00 € |
Gebühr Nr. 5105 VV RVG |
250,00 € |
Gebühr Nr. 5111 VV RVG |
300,00 € |
Gebühr Nr. 5112 VV RVG |
470,00 € |
Gebühr Nr. 5116 VV RVG |
2642,00 € |
Fahrtkosten im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde |
160,74 € |
Abwesenheitsgeld |
70,00 € |
Fahrtkosten Terminswahrnehmung |
130,20 € |
Abwesenheitsgeld |
35,00 € |
Schreibauslagen |
230,95 € |
Postgebührenpauschale |
20,00 € |
Aktenversendungskosten |
60,00 € |
Summe |
4.518,89 €. |
Umsatzsteuer ist auf diesen Betrag nicht zu erstatten, weil die Betroffene vorsteuerabzugsberechtigt ist. Es verbleibt bei dem Betrag von 4518,89 €.
Da mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 17.07.2007 lediglich 4038,15 € festgesetzt wurden, ist der Beschluss abzuändern um weitere 480,74 €, mithin der Gesamtbetrag der zu erstattenden Auslagen auf insgesamt 4518,89 € festzusetzen.
Die weitergehende Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist unbegründet und insoweit zurückzuweisen. Denn die Kosten für ein zweiten Verteidiger der Betroffenen gehören nicht zu den nach § 464a Abs. 2 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen der Betroffenen.
Die Kosten mehrerer Verteidiger, werden außer in dem nicht vorliegenden Falle eines notwendigen, vom Betroffenen nicht zu vertretenen Anwaltswechsels, nur insoweit erstattet, als sie die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht übersteigen (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 in Verbin...