Verfahrensgang
AG Melsungen (Aktenzeichen 4 C 325/17 (70)) |
Tatbestand
I.
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, das Prozesskostenhilfegesuch sowie die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung nach Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das am 28.12.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Melsungen beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Amtsgericht der Klage zu Recht im angefochtenen Umfang stattgegeben.
Entscheidungsgründe
II.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Teilanerkenntnis- und Schlussurteils (UA S. 2 – 3 = Bl. 67 f. d.A.) Bezug genommen. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt kann dahingehend zusammengefasst werden, dass die Klägerin den Beklagten nach außerordentlich ausgesprochener Kündigung vom 26.10.2017 u. a. auf Räumung und Herausgabe der Wohnung im Obergeschoss rechts des Hauses ”…” in ”…”, bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Bad sowie einem Kellerraum in Anspruch genommen hat.
Das Amtsgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe – über das Teilanerkenntnis hinsichtlich des Zahlungsbegehrens hinaus – gegen den Beklagten ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der angemieteten Wohnung aus §§ 546 Abs. 1, 985 BGB zu. Das Mietverhältnis habe durch fristlose Kündigung vom 26.10.2017 geendet.
Die außerordentliche Kündigung sei formal wirksam erklärt worden. Sie sei in schriftlicher Form verfasst (§ 568 Abs. 1 BGB) und insbesondere ausreichend begründet (§ 569 Abs. 4 BGB) worden. Der Kündigungsgrund – die Beschädigung der Wohnungseingangstür des Mitmieters am 22.07.2017 – sei sowohl im Kündigungsschreiben vom 26.10.2017 als auch in der Klageschrift ausreichend individualisiert dargestellt.
Die Kündigung sei auch materiell-rechtlich wirksam.
Insbesondere sei die Kündigung rechtzeitig erfolgt. Die Frist von rund drei Monaten, die die Klägerin bis zum Ausspruch der Kündigung habe verstreichen lassen, sei noch angemessen.
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB liege vor. Denn aufgrund des unstreitigen Vorfalls vom 22.07.2017 könne der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden. Das Einschlagen der Wohnungseingangstür eines Mitmieters mittels Holzhammers stelle eine solch gravierende Verletzung der mietvertraglichen Verpflichtungen und eine so nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, dass eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gemäß § 569 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 543 Abs. 1 BGB gerechtfertigt sei.
Unter den gegebenen Umständen könne der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden. Die Anwendung von Gewalt sei besonders verwerflich und rechtfertige in der Regel die Kündigung. Dies gelte umso mehr, wenn – wie hier – die Wohnungseingangstür eines Mitmieters nicht bloß mit körperlicher Gewalt, sondern mittels eines gefährlichen Werkzeuges in Form eines Holzhammers so stark beschädigt werde, dass die Tür ausgetauscht werden müsse. Gerade die Ausübung derart massiver Gewalt erfordere ein rasches Handeln zum Schutze sowohl des Vermieters als auch der Mieter.
Die mittels des Holzhammers unter Anwendung grober Gewalt begangene Sachbeschädigung im Sinne von § 303 StGB habe das für die zukünftige Vertragserfüllung notwendige Vertrauen der Klägerin nachvollziehbarerweise zerstört. Das Verhalten des Beklagten wirke für die Klägerin unbeherrscht und unkontrollierbar. Zwar erscheine die begangene Sachbeschädigung in einem milderen Licht, sofern – bei Wahrunterstellung des Beklagtenvortrages – dem streitgegenständlichen Vorfall eine Provokation der Freundin des Beklagten durch den Mitmieter ”…” vorausgegangen sei. Eine Reaktion wie die hier stattgefundene überschreite aber jedes gerade noch nachvollziehbare Maß an Gegenreaktion bei weitem.
Dem Beklagten sei zuzugestehen, dass auch im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit psychisch und suchtkranken Menschen ein erhöhtes Maß an Toleranzbereitschaft zu fordern sei. Die Grenze der Toleranz sei jedoch dort erreicht, wo Vermieter und Mieter zu Schaden kommen bzw. ernsthaft gefährdet scheinen. Auch die zum Zeitpunkt des Vorfalls bereits bestehende Betreuung des Beklagten habe ihm nicht zu helfen vermocht, sich sozialadäquat zu verhalten. Dass der Beklagte psychisch erkrankt sei, vermöge das Vorli...