Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumsanlage
Verfahrensgang
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller wird der Teil-Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 24.10.2002 aufgehoben.
Das Verfahren betreffend den Antragsgegner … wird an das Amtsgericht Kassel, Abteilung für allgemeine Zivilsachen, abgegeben.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe
Die Antragsteiler sind die Mitglieder der eingangs bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft. Derzeitige Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage ist die …, die mit Beschluss der Eigentümerversammlung vom 13.06.2001 als Nachfolgerin der … bestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 14.08.2001 (Bl. 1–4 d.A.) nahmen die Antragsteller die … auf Zahlung von 1.494,61 EUR in Anspruch. Zur Begründung führten sie aus, die …, deren Geschäftsführer der Antragsgegner ist, habe in dem Zeitraum Dezember 2000 bis Juni 2001 monatlich einen Betrag von 417,60 DM als „Verwaltervergütung” vereinnahmt, obwohl sie niemals zur Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage bestellt und als solche auch nicht tätig geworden sei. Die … machte dem gegenüber geltend, von der damaligen Verwalterin, der … mit der Durchführung der Verwaltung beauftragt worden zu sein. Da sie die Verwaltertätigkeit in dem Zeitraum Dezember 2000 bis Juni 2001 tatsächlich ausgeübt habe, stehe ihr auch eine Verwaltergebühr zu, da ein Verwaltervertrag – auch wenn sie zu keinem Zeitpunkt durch Beschluss der Wohnungseigentümer zur Verwalterin bestellt worden sei – zumindest stillschweigend zustande gekommen sei. Der vor der allgemeinen Zivilabteilung des Amtsgerichts gestellte Antrag gegen die … wurde durch Beschluss der Zivilprozessabteilung des Amtsgerichts vom 15.11.2001 (Bl. 48/49 d.A.) an die Abteilung für Wohnungseigentumssachen abgegeben. Mit Schriftsatz vom 26.02.2002 (Bl. 75–79 d.A.) haben die Antragsteller den Antrag vom 14.08.2001 auf den Antragsgegner als Geschäftsführer der … erweitert und sodann beantragt, die … und den Antragsgegner als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.494,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Antrags zu Händen der Verwalterin zu zahlen. Zur Begründung führten sie aus, der Antragsgegner hafte wegen des unberechtigten Einzugs der „Verwaltergebühren” im Zeitraum Dezember 2000 bis Juni 2001 aus unerlaubter Handlung, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB. Nachdem über das Vermögen der … das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, trennte das Amtsgericht mit Beschluss vom 01.08.2002 (Bl. 116 d.A.) das Verfahren gegen den Antragsgegner ab. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass eine Zuständigkeit der Abteilung für Wohnungseigentumssachen im Hinblick auf die gegen den Antragsgegner geltend gemachten Ansprüche nicht ersichtlich, weshalb eine Abgabe an die zuständige allgemeine Zivilabteilung beabsichtigt sei. Letzterem widersprachen die Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.08.2002 und wiesen darauf hin, dass ihrer Ansicht nach das Gericht für Wohnungseigentumssachen zuständig sei.
Durch Teil-Beschluss vom 24.10.2002, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 144–149 d.A.), hat das Amtsgericht den Antrag gegen den Antragsgegner als unzulässig zurückgewiesen, da eine Zuständigkeit der Abteilung für Wohnungseigentumssachen nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 11.11.2002 (Bl. 155/156 d.A.), mit welcher sie geltend machen, das Wohnungseigentumsgericht habe für den Fall, dass es seine Verfahrenszuständigkeit verneint, den Antrag von Amts wegen an das Prozessgericht abgeben müssen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie musste in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch in der Sache Erfolg haben.
Auf die sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss vom 24.10.2002 aufzuheben und die Sache an das Prozessgericht abzugeben. Dabei bedurfte es einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht. Allerdings soll nach § 44 Abs. 1 WEG, der nach allgemeiner Ansicht auch im Beschwerdeverfahren gilt, der Richter mit den Beteiligten regelmäßig mündlich verhandeln, um auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung kann sich ferner aus der Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung ergeben. Beide Gründe liegen aber nicht vor, wenn – wie hier – nur eine von Amts wegen auszusprechende Abgabe an das Prozessgericht als Ergebnis der mündlichen Verhandlung in Betracht kommt. In einem solchen Fall kann von einer mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten abgesehen werden (vgl. BHGZ 106, 34 (41)).
Eine Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist – wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat – für die gegen den Antragsgegner geltend gemachte Forderung nicht gegeben. Die Antragsteller nehmen den Antragsgegner als Geschäftsführer der … aus unerlaubter Handlung in Anspruch. Di...