Normenkette
ZPO § 850c Abs. 4, § § 850c, 850c Abs. 1, § 850 Abs. 1, §§ 832, 793, 850d
Verfahrensgang
AG Kassel (Entscheidung vom 21.07.2009; Aktenzeichen 620 M 3420/09) |
Tenor
Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 21.07.2009 wird - soweit ihr das Amtsgericht Kassel mit weiterem Beschluss vom 03.09.2009 nicht abgeholfen hat - als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 21.07.2009 wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 7.000,00 €.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars J.... B.... vom ... (Urk.-Nr. ...), wonach der Schuldner 300 000,00 € nebst Zinsen und Kosten schuldet, die Zwangsvollstreckung. Sie erwirkte am 02.06.2009 ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, wonach u.a. die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Zahlung des Arbeitseinkommens etc. gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.
Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.06.2009 (Bl. 5 f. d.A.) hat die Gläubigerin beantragt, im Rahmen der Berechnung des Pfändungsfreibetrages keine unterhaltsberechtigten Personen zu berücksichtigen. Zur Begründung hat die Gläubigerin angeführt, die Tochter L.... habe im Juni 2009 ihr Studium abgeschlossen und sei deswegen nicht mehr unterhaltsberechtigt. Auch würde der Schuldner keinerlei Unterhaltsleistungen mehr erbringen. Die geschiedene Ehefrau des Schuldners sei ebenfalls nicht zu berücksichtigen, weil sie über eigenes Einkommen in Höhe von monatlich ca. 1 200,00 € netto verfüge.
Der Schuldner hat sich gegen die beantragte Nichtberücksichtigung seiner geschiedenen Ehefrau ausgesprochen und ausgeführt, er sei zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet und komme dieser Verpflichtung - soweit es die finanzielle Situation zuließe - auch nach.
Der Schuldner war zunächst aufgrund gerichtlichen Vergleichs vom 07.08.20.08 (Bl. 23 ff. d.A.) vor dem OLG Düsseldorf verpflichtet, ab September 2008 einen monatlichen laufenden Trennungsunterhalt in Höhe von 1 720,00 € zu zahlen. Nach Angaben des Schuldners habe sich sein monatliches Einkommen nach der Aufgabe des Betriebes ... in K.... zum März 2009 von über 5 000,00 € netto auf 2 500,00 € brutto reduziert, weshalb er zunächst den Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr bzw. nicht in voller Höhe habe nachkommen können.
Der Schuldner hat sodann ein Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 06.03.2009 (Bl. 42 ff. d.A.) vorgelegt, wonach die Ehe des Schuldners und seiner vormaligen Ehefrau geschieden und der Schuldner zur Zahlung eines monatlichen nachehelichen Unterhalts in Höhe von 1 711,23 € verurteilt wurde. Auch diese Unterhaltsverpflichtung beruht auf einer Berechnung ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Schuldners von über 5 000,00 €.
Das Amtsgericht Kassel hat durch Beschluss vom 21.07.2009 (Bl. 63 f. d.A.) gem. § 850c Abs. 4 ZPO angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Bemessung des Pfändungsfreibetrages nicht zu berücksichtigen sei und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die Ehefrau des Schuldners verfüge über ein eigenes Einkommen in Höhe von 1 200,00 € netto und sei demnach in der Lage, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Der weitergehende Antrag auf Nichtberücksichtigung der Tochter des Schuldners sei zurückzuweisen gewesen, weil die Gläubigerin insoweit lediglich Vermutungen zu Art und Höhe des Einkommens der Tochter angestellt habe.
Gegen diesen, der Gläubigerin und dem Schuldner jeweils am 22.07.2009 zugestellten Beschluss wenden sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde vom 22.07.2009 (Bl. 68 f. d.A.) sowie der Schuldner mit seiner Beschwerde vom 04.08.2008 (Bl. 71 f. d.A.). Die Gläubigerin begehrt weiterhin die Nichtberücksichtigung der Tochter L.... auszusprechen. Der Schuldner verfolgt mit seiner Beschwerde das Ziel, die Unterhaltszahlungen an seine geschiedene Ehefrau bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages zu berücksichtigen.
Aufgrund der Reduzierung des Einkommens des Schuldners - er ist derzeit als, Geschäftsführer der Drittschuldnerin tätig, deren alleiniger Gesellschafterin die Tochter des Schuldners ist - schlossen der Schuldner und seine vormalige Ehefrau am 04.08.2009 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung (Bl. 180 ff. d.A.), wonach der Schuldner ab April 2009 einen nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1 200,00 € monatlich zu zahlen hat.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde der Gläubigerin durch Beschluss vom 03.09.2009 (Bl. 167 ff. d.A.) teilweise abgeholfen und den angefochtenen Beschluss insofern abgeändert, als die Tochter L.... bei der Bemessung des Pfändungsfreibetrages ab dem 01.09.2009 unberücksichtigt zu bleiben habe. Im Übrigen hat es den Beschwerden der Gläubigerin sowie des Schuldners nicht abgeholfen und das Verfah...