Normenkette

BGB § 843; StVG § 11; ZPO § 287

 

Tenor

  • Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 22. Oktober 2004 um 14.00 Uhr in der Gemarkung "..." im Kreuzungsbereich "..." ereignete.

Die Beklagte zu 1) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, das die Beklagte zu 2) zum Unfallzeitpunkt fuhr.

Die Klägerin fuhr mit dem Fahrrad auf dem Radweg der "..." in Richtung Bahnhof. Das von der Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "..." stand in der "...". Die Beklagte zu 2) wollte auf die "..." auffahren und ließ den vorfahrtberechtigten Verkehr zunächst passieren.

Es kam zu einer Kollision zwischen der Klägerin und dem von der Beklagten zu 2) geführten Fahrzeug. Die Einzelheiten sind streitig.

Durch die Kollision stürzte die Klägerin und zog sich eine Fraktur des linken Armes, eine erhebliche Knieprellung, eine Radiusköpfchenfraktur und eine Prellung der linken Schulter sowie des linken Handgelenks zu. Aufgrund des Unfallereignisses befand sich die Klägerin in ärztlicher Behandlung. Sie musste für 3 Wochen eine Oberarmgipsschiene tragen und anschließend eine krankengymnastische Therapie sowie Lymphdrainage in Anspruch nehmen. Am 23. Dezember 2004 wurde bei der Klägerin ein Morbus Sudeck diagnostiziert. Bis zum 19. Mai 2005 befand sich die Klägerin unstreitig wegen der durch den Unfall verursachten Verletzungen in Heilbehandlung. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraums ist der Kausalzusammenhang streitig.

Durch den Zusammenstoß ist der Klägerin an ihrem Fahrrad ein Schaden in Höhe von 68,94 EUR entstanden, den die Beklagte zu 1) bereits durch Zahlung ausgeglichen hat. Auf die von der Klägerin geltend gemachte Unkostenpauschale in Höhe von 30,00 EUR hat die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 25,00 EUR gezahlt.

Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 11. April bis zum 7. Mai 2005 in den "...". In der Zeit vom 23. September bis zum 30. Oktober 2005 wurde sie in einer psychiatrischen Klinik in "..." behandelt.

Die Klägerin behauptet, dass sie an dem Fahrzeug, das von der Beklagten zu 2) geführt wurde, gerade vorbeigefahren sei, als sich dieses plötzlich in Bewegung gesetzt und gegen das Hinterrad des Rades der Klägerin gefahren sei. Die Beklagte zu 2) habe die Klägerin übersehen. Die Klägerin sei mit ihrem Fahrrad zusammen gestürzt.

Sie behauptet weiter, dass ihr Aufenthalt im "...", vom 11. bis 16. September 2005, sowie der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik in "..." auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Aufgrund der körperlichen Beschwerden, die sie durch den Unfall erlitten habe, seien psychische Probleme hinzugekommen. Sie habe aus diesem Grund ihren Beruf als Altenpflegerin aufgegeben. Sie sei arbeitslos und mit einer Wiedereingliederung in das frühere Berufsleben sei nicht zu rechnen. Weitere Krankenhausaufenthalte wegen depressiver Störungen beruhten ebenfalls auf dem Verkehrsunfall. Sie behauptet des Weiteren, dass sie vom Unfallzeitpunkt bis Ende Januar 2006 zu 100% in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Seitdem sei sie zu 50 bis 60% in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. Dies werde sich auch nicht mehr bessern.

Die Klägerin behauptet, dass ihr aufgrund des Unfallereignisses Fahrtkosten zu behandelnden Ärzten in Höhe von insgesamt 560,00 EUR entstanden seien. Hierzu legt sie eine handschriftliche Aufstellung vor (Bl. 38 d. A.).

Darüber hinaus behauptet die Klägerin, dass sie im Zusammenhang mit der Behandlung nach dem Verkehrsunfall Zuzahlungen zu Medikamenten und Massagen in Höhe von 106,20 EUR geleistet habe.

Ihr sei darüber hinaus ein Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt 3.605,10 EUR entstanden. Hierzu behauptet die Klägerin, dass sie vor der Erkrankung einen Nettoverdienst in Höhe von 970,13 EUR gehabt habe und ihr ein Krankengeld in Höhe von 26,23 EUR pro Tag gezahlt worden sei. Für die Zeit vom 4. Dezember 2004 bis zum 25. Juli 2006 ergebe dies den geltend gemachten Gesamtbetrag von 3.605,10 EUR.

Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass ihr für die weiteren 7 Jahre bis zum Renteneintrittsalter von 65 Jahren ein Erwerbsschaden in Höhe von 60% des letzten Nettoverdienstes, also 388 EUR pro Monat entstehe. Die Klägerin beansprucht insofern einen Betrag in Höhe von insgesamt 35.592,00 EUR. Hilfsweise macht sie hierauf eine monatliche Zahlung in Höhe von 388,00 EUR geltend.

Die Klägerin behauptet zudem, dass ihr aufgrund der Unfallverletzung ein Haushaltsführungsschaden von insgesamt 15.000,00 EUR entstanden sei. Es seien im Wesentlichen das Putzen, Waschen, Einkaufen und Kochen zu verrichten gewesen, das die Klägerin zumindest 15 Monate lang nicht selbst habe verrichten können. Auf Haushaltsführungsschaden hat die Beklagte zu 1) unstreitig bereits einen Betrag in Höhe vo...

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