Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 25.592,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den gesamten materiellen und immateriellen Zukunftsschaden aus dem Unfall vom 22.11.2002 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 22 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner 78 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagten ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt insoweit nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.11.2002 gegen 12.20 Uhr in L. im Kreuzungsbereich der Straßen … ereignete. Beteiligt waren der Kläger mit seinem Fahrrad und die Beklagte zu 1.) mit dem zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversicherten Pkw BMW, amtliches Kennzeichen ….
Der Kläger befuhr mit seinem Fahrrad die vorfahrtsberechtigte Straße …. Er wollte die Kreuzung … überqueren. Der Kläger benutzte die linke Fahrspur. Auf der Kreuzung kollidierte er dann mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 1.). Die Beklagte zu 1.) wollte geradeaus in die J.straße fahren.
Bei dem Verkehrsunfall zog sich der damals 81jährige Kläger eine bimalleoläre Sprunggelenk-Luxations-Fraktur zu. Er wurde noch am selben Tag in die Unfallchirurgie in … eingeliefert. Am 27.11.2002 erfolgte die operative Versorgung der Fraktur. Am 17.12.2002 wurde der Kläger aus der Klinik entlassen.
Am 08.01.2003 wurde die Stellschraube im Rahmen eines tagesklinischen Aufenthalts im Universitätsklinikum … entfernt. Im Anschluss daran erfolgten wöchentliche Untersuchungen in der Poliklinik in ….
Aufgrund persistierender Wundheilstörungen stellte sich der Kläger am 11.02.2003 bei Herrn Dr. F. zu einer ambulanten angiologischen Untersuchung vor. Dr. F. diagnostizierte eine periphere arterielle Verschlusskrankheit vom Mehretagentyp, rechtsführend im Stadium II sowie eine leichtgradige Stenose der linken Arteria carotis interna.
Wenige Tage später, am 20.02.2003, stellte sich der Kläger zur ambulanten Kontrolle in der Wundambulanz des Zentrums für Chirurgie der J.-Universität … vor. Bei dieser Kontrolluntersuchung wurden postoperative Wundheilstörungen im Bereich des rechten Unterschenkels festgestellt.
Am 12.06.2003 stellte sich der Kläger erneut zur ambulanten Kontrolle in der Wundambulanz des Zentrums für Chirurgie der … Universität … vor. Bei dieser Kontrolluntersuchung wurde eine chronifizierte Wundheilstörung im Bereich des rechten Unterschenkels festgestellt.
Am 08.07.2003 stellte sich der Kläger im …-Klinik-Gefäßzentrum in … vor. Dort wurde neben einer arteriellen Verschlusskrankheit eine infizierte Osteosynthese im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks nach stattgehabter Operation festgestellt. Die Ärzte rieten zu einer baldigen Metallentfernung.
Am 15.07.2003 stellte sich der Kläger in der septischen Ambulanz der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in … vor. Dort wurde eine infizierte Platten-, Kirschnerdraht- und Schraubenosteosynthese im Bereich des rechten oberen Sprunggelenks festgestellt. Die Ärzte rieten ebenfalls zu einer vollständigen Metallentfernung.
Im Rahmen eines stationären Aufenthalts in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik in … vom 18.08.2003 bis 20.10.2003 erfolgte dann zunächst am 19.08.2003 die Metallentfernung. Am 26.08.2003 erfolgte die Revision. Die zuvor eingelegte Septopalkette wurde entfernt, die Wunde gespült und Ligaloops zur Hautdehnung eingelegt.
Am 09.09., 25.09., 01.10. und 10.10.2003 erfolgten jeweils weitere Eingriffe zur Wundrevision.
Im Rahmen eines sich vom 20.10.2003 bis 05.11.2003 anschließenden stationären Aufenthalts im … wurde dann am 21.10.2003 ein femoro-cruraler Venenbypass angelegt.
Am 12.01.2004 stellte sich der Kläger erneut in der septischen Ambulanz der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik … vor. Bei dieser Vorstellung zeigte sich nach Abnahme des Verbandes im Bereich des rechten Unterschenkels eine noch nicht abgeschlossene Wundheilung. Darüber hinaus wurde eine infizierte Weichgewebs-Defektbildung diagnostiziert. Dem Kläger wurde empfohlen, einen täglichen Verbandswechsel sowie regelmäßige Kompressionsb...