Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 06.05.2011; Aktenzeichen 15 O 72/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird Ziff. 1) des am 6.5.2011 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken (15 O 72/07) dahingehend abgeändert, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an den Kläger 9.000 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 11.5.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 46 % und der Kläger zu 54 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17 % und der Kläger zu 83 %.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt bewilligt, soweit er über den vom LG zugesprochenen Betrag hinaus ein Schmerzensgeld von weiteren 3.000,- EUR beantragt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund eines Verkehrsunfalls geltend.

Am 10.2.2005 befuhr der Kläger gegen 16.45 Uhr mit seinem Roller (Versicherungskennzeichen: ...) die .... Zu diesem Zeitpunkt näherte sich die Beklagte zu 1) mit dem von ihr geführten Pkw (amtl. Kennz.: ...), welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, auf der der Einmündung. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision der beiden Fahrzeuge. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten für die Folgen des Unfalls zu 100 % haften.

Der Kläger, der mit seinem Roller stürzte, erlitt die folgenden Verletzungen: Schienbeinkopf-Mehrfragmentfraktur rechts mit auslaufender Torsionsfraktur in der proximalen Schienbeinmetaphyse, Fraktur des Innenknöchels und Syndesmosenruptur des rechten Unterschenkels, partielle tiefe Unterschenkelvenenthrombose rechts.

Der Kläger wurde noch am gleichen Tag erstmals operiert. Er befand sich vom 10.2.2005 bis zum 28.2.2005 in stationärer Behandlung. In diesem Zeitraum bestand eine 100-prozentige Erwerbsunfähigkeit. Vom 1.3.2005 bis zum 22.3.2005 befand sich der Kläger sodann zur weiteren Behandlung in der. Auch in dieser Zeit war er zu 100 % erwerbsunfähig.

In der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung (Bl. 23 d.A.) heißt es, dass der Kläger keine schweren sowie ausschließlich mittelschwere Tätigkeiten, keine Arbeiten mit ständigem Gehen und Stehen, keine Arbeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 10 bis 15 kg, keine Arbeiten in Hock- oder Bücksteilung, im Knien oder auf unebenem Gelände verrichten könne. Häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- oder Zugluftexposition seien zu vermeiden.

Seit dem 23.3.2005 befand sich der Kläger sodann zu Hause. In einer weiteren Operation wurde ihm eine Oberflächenersatzprothese in das rechte Kniegelenk eingesetzt.

Zwischen den Parteien besteht Streit, ob die zuletzt genannte Maßnahme sowie die weiteren vom Kläger behaupteten Beschwerden auf den Unfall vom 10.2.2005 zurückzuführen sind. Das rechte Knie des Klägers hatte bereits vor dem Unfall degenerative Vorschädigungen aufgewiesen. Bereits im Jahr 2002 hatte der Kläger ärztliche Hilfe in Anspruch genommen, da er seit geraumer Zeit Schmerzen im rechten Kniegelenk verspürt hatte. Eine erste Untersuchung ergab eine medial betonte Arthrose. Bei weiteren Untersuchungen wurden sodann eine mediale Gonarthrose mit schweren Knorpelschäden in der Hauptbelastungszone, ein Knorpelschaden sowie ein Schrägriss im Innenmeniskushorn festgestellt. Am 10.5.2004 erfolgte deshalb eine Operation des rechen Kniegelenks.

Mit Bescheid vom 18.10.2006 (Bl. 30 d.A.) wurde dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. monatlich netto 742,85 EUR bewilligt. Zuvor hatte er ein monatliches Durchschnittseinkommen von 1.342,77 EUR netto erzielt.

Außergerichtlich zahlte die Beklagte zu 2) an den Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 6.000 EUR und glich den geltend gemachten Verdienstausfall bis einschließlich August 2005 aus.

Der Kläger hat behauptet, er habe nach wie vor erhebliche Probleme im Knie- und Fußgelenk sowie im rechten Unterschenkel. Diese Beschwerden seien nicht auf die Vorschädigungen zurückzuführen. Zumindest seien die durch den Unfall verursachten Verletzungen für das Beschwerdebild mitursächlich. Ebenso sei es auf die unfallbedingten Verletzungen zurückzuführen, dass ihm eine Prothese in das reche Kniegelenk habe eingesetzt werden müssen. Angesichts dessen halte er ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000 EUR für angemessen.

Die Beklagten seien darüber hinaus auch verpflichtet, ihm die folgenden Sachschäden auszugleichen:

a) Die Beklagten müssten eine Kostenpauschale i.H.v. 35 EUR für An- und Abmeldekosten an ihn zahlen.

b) An Standgeld für den nicht mehr fahrbereiten Roller seien für den Zeitraum vom 18.2.2005 bis zum 28.3.2005 insgesamt 226,20 EUR brutto angefallen, worauf die Beklagen lediglich 40,60 EUR gezahlt hätten. Ihm sei es nicht möglich gewesen, vordem 28.3....

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