Verfahrensgang

AG Kassel (Urteil vom 23.03.1988; Aktenzeichen 801 C 6813/87)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird des Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 23. März 1988 – 801 C 6813/87 – abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 507,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. November 1987 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 72 % und der Kläger 28 %.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig und sie hat auch, nachdem der Kläger die Klage hinsichtlich der 200,– DM Vorauszahlung auf die Nebenkosten zurückgenommen hat, in der Sache Erfolg.

Die noch rechtshängige Mietzinsforderung von 507,– DM ist aus § 535 Satz 2 BGB begründet.

Die Kündigung des Mietverhältnisses seitens der Beklagten war nämlich erst zum 30. November 1987 wirksam und hat folglich auch erst zu diesem Zeitpunkt das Mietverhältnis beendet.

Zwar haben die Beklagten bereits ab Ende Oktober 1987 auf die Ausübung des ihnen zustehenden Gebrauchsrechts an der. Wohnung und der Garage verzichtet, indem sie vor Beendigung des Mietverhältnisses ausgezogen sind. Gleichwohl ist hierdurch nicht eine Befreiung der Beklagten von der Mietzinsentrichtung nach § 552 BGB eingetreten.

Nach Satz 1 dieser Bestimmung wird der Mieter grundsätzlich von der Entrichtung des Mietzinses nicht dadurch befreit, daß er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindert wird. Zwar machen hiervon Satz 2 und Satz 3 der Vorschrift Ausnahmen, im vorliegenden Fall können jedoch die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser beiden Ausnahmevorschriften nicht festgestellt werden.

§ 552 Satz 3 BGB scheitert daran, daß dem Kläger bis Ende November 1987 die Gebrauchsgewährung an die Beklagten weiterhin möglich war, hätten diese darauf bestanden. Insbesondere hatte der Kläger die Wohnung nicht schon vor Ablauf des 30. November 1987 an die Zeugen … fest weitervermietet. Dies ergibt sich soweit aus den Aussagen der beiden Zeugen, die bekundet haben, sie hätten erst ab 1. Dezember 1987 gemietet und ihnen sei zuvor die Wohnung auch nicht zum alleinigen ausschließlichen Gebrauch überlassen worden. Eine endgültige Unmöglichkeit der Erfüllung, auf die § 552 Satz 3 BGB abstellt, war damit nicht gegeben.

Zwar ist § 552 Satz 2 BGB hier grundsätzlich anwendbar, denn die Wohnung ist durch die Gestattung des Klägers, wonach die Nachmieter schon vor dem 1. Dezember 1987 Gegenstände dort unterstellen durften, zumindest teilweise anderweitig verwertet worden.

Nach § 552 Satz 2 BGB wird aber der Mieter nicht wie bei § 552 Satz 3 BGB von der Entrichtung des Mietzinses befreit.

§ 552 Satz 2 BGB dient nämlich nur der Vorteilsausgleichung, wenn ein Vermieter unter Aufrechterhaltung seiner Erfüllungsbereitschaft gegenüber dem nicht nutzenden Mieter, dessen Zahlungspflicht aus dem Vertrag dann weiterbesteht (vgl. § 552 Satz 1 BGB), die Mieträume nur zeitweilig einem Dritten überläßt (vgl. Rechtsentscheid des OLG Hamm vom 13. März 1986 in WM 1986, 202 f.). Das war hier der Fall.

Da hier aber seitens des Vermieters Aufwendungen nicht erspart worden sind und die Nachmieter, für die teilweise Nutzung der Wohnung auch an den Vermieter kein Entgelt geleistet haben, gibt es keine Vorteile, die im Verhältnis der Parteien auszugleichen sind.

Dem Kläger kann schließlich auch nicht vorgeworfen werden, er hätte den Mietvertrag mit den Nachmietern bereits ab 1. November 1987 schließen müssen. Denn § 552 Satz 2 BGB ist enger gefaßt, als § 324 I 2 BGB, denn der dort vorhandene Zusatz „oder zu erwerben böswillig unterläßt” fehlt. Deshalb sind auch nur die tatsächlichen Vorteile auszugleichen und nicht auch etwa mögliche, aber unterlassene.

Da der Kläger sich durch die teilweise Nutzung der Wohnung seitens der Nachmieter vor deren Mietbeginn sich nicht außerstande gesetzt hat, den Beklagten als Mietern den Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen, insbesondere nicht durch einen Vertrag, liegen die Voraussetzungen einer Ausnahme von § 552 Satz 1 BGB insgesamt nicht vor, so daß die Klage begründet ist.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 284 II 1, 288 I BGS in Verbindung mit § 6 Ziff. 1 des Mietvertrages. Danach ist der Mietzins in Abänderung von § 551 I 1 am 3. Werktag eines jeden Monats fällig.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 269 ZPO.

 

Unterschriften

Mroczek, Schulz, Menzler

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1410055

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