Verfahrensgang
AG Wolfhagen (Urteil vom 24.04.1995; Aktenzeichen 2 C 535/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wolfhagen vom 24.04.1995 – 2 C 535/94 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Deckung aus der Rechtsschutzversicherung vom 04.08.1993, weil bei Abschluß des Versicherungsvertrages der Rechtsstreit, für den der Kläger Deckungsschutz begehrt, bereits im Entstehen begriffen war, so daß die Ausschlußbestimmungen des § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB eingreift.
Zwar ist die Berufung entgegen der Ansicht der Beklagten nicht schon deshalb begründet, weil für die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage wegen der bei Klageeinreichung vorhandenen Möglichkeit, Zahlungsklage zu erheben, kein Feststellungsinteresse bestanden hätte. Daß der Kläger bei Klageeinreichung am 23.11.1994 bereits die von der Beklagten begehrte Versicherungsleistung hätte beziffern können, weil ihre vorgerichtlich tätig gewordenen Prozeßbevollmächtigten bereits ihre Gebührenrechnung erstellt gehabt hätten, hat die Beklagte zunächst selbst nicht im Einzelnen dargelegt. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war die Feststellungsklage daher noch zulässig, weil ein hinreichend bestimmter Deckungsbetrag, den der Kläger zum Gegenstand einer Leistungsklage hätte machen können, noch nicht bestand. Dadurch, daß der Kläger sodann während des erstinstanzlichen Prozesses vor dem Amtsgericht seine Klageforderung hat beziffern können, nachdem mittlerweile seine Prozeßbevollmächtigten ihre Gebührenrechnungen erteilt hatten, ist das Feststellungsinteresse des Klägers im Nachhinein gleichfalls nicht entfallen. Der Versicherungsnehmer ist nämlich nicht verpflichtet, von der Feststellungsklage zur Leistungsklage überzugehen, wenn die Höhe der Kosten, die er als Versicherungsleistung begehrt, erst während des Deckungsprozesses feststehen (vgl. BGH Versicherungsrecht 1983/125; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 5. Aufl. § 19 Rn. 21; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 256 Rn. 83).
Die Klage ist aber unbegründet, weil der Versicherungsschutz nach § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB ausgeschlossen ist.
Dabei bedarf die Frage, ob ein Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz bereits durch den Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 Ziff. e) ARB ausgeschlossen wird, weil es sich bei der Rechtsstreitigkeit, für die der Kläger von der Beklagten Versicherungsschutz verlangt, nicht um eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus einem Arbeitsverhältnis im Sinne der §§ 26 Abs. 5 Ziff. c), 2 Abs. 1 Ziff. a) ARB handelt und sich das Rechtsverhältnis vielmehr als eine Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Patent- und Urheberrechts oder eines sonstigen Rechtes aus geistigen Eigentum darstellt, für den der Versicherungsschutz durch § 4 Abs. 1 Ziff. e) ARB ausgeschlossen wird, im Ergebnis keiner Entscheidung. Die Klage ist nämlich bereits deshalb unbegründet, weil bei Beginn des Versicherungsschutzes am 04.08.1993 der Rechtsstreit, für den der Kläger Versicherungsschutz begehrt, in seinen Grundzügen angelegt war. Im vorliegenden Fall greift nämlich bereits die Ausschlußklausel des § 14 Abs. 3 Satz 3, 2. Alternative ARB ein, wonach ein Deckungsschutz innerhalb von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn nicht besteht, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den späteren Rechtsstreit auslöst, bei Versicherungsbeginn bereits vorgelegen hat.
Unstreitig besteht das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien seit dem 04.08.1993. Zwar hat der Kläger erst unter dem 17./18.06.1994 und damit annähernd ein Jahr nach Beginn des Versicherungsschutzes gegenüber seinem früheren Arbeitgeber konkrete Zahlungsforderungen wegen der von ihm gemachten Erfindung gestellt. Unstreitig hatte der Kläger seinem Arbeitgeber aber bereits unter dem 23.11.1993 und damit noch vor Beginn des Versicherungsverhältnisses, die Erfindung gemeldet. Bereits in dieser Anzeige der Erfindung ist die Willenserklärung oder Rechtshandlung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 3 2. Alternative ARB zu sehen, die den späteren Rechtsstreit ausgelöst hat.
§ 14 Abs. 3 Satz 3 2. Alternative ARB regelt ebenso wie die erste Fallalternative dieser Bestimmung einen zeitig begrenzten Risikoausschluß. Sie trägt der Tatsache Rechnung, daß in dem unter Absatz 3 fallenden Deckungsbereichen mit verstoßabhängigem Versicherungsfall die vom Versicherer übernommene Gefahr nicht nur dann in ein konkretes Verwirklichungsstadium eintritt, wenn der Versicherungsnehmer, der Gegner oder ein Dritter bereits damit begonnen hat, gegen Rechtspflichten zu verstoßen, (§ 14 Absatz 3 Satz 1 ARB), sondern daß die erste Phase der Gefahrverwirklichung erfahrungsgemäß häufig schon dann gegeben ist, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vorgenommen wird, die zwar ihrerseits noch keinen Rechts...