Verfahrensgang
AG Kassel (Urteil vom 14.11.2003; Aktenzeichen 451 C 3006/03) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 14. November 2003 – 451 C 3006/03 – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 88,29 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. Juni 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 96 % und der Beklagte 4 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Der Kläger macht als vormaliger Mieter aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau die Rückzahlung einer an den Beklagten als vormaligen Vermieter bezahlten Mietkaution einschließlich Zinsen in unstreitiger Höhe von 2.028,00 EUR abzüglich einer unstreitigen Nebenkostennachforderung von 56,97 EUR, zzgl. eines unstreitigen Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 20,86 EUR wegen überzahlter Wartungskosten und zzgl. angeblicher Schadensersatzansprüche wegen Fahrtkosten einer vergeblichen Fahrt von Hamburg nach Kassel in Höhe von 170,00 EUR und wegen eines vom Beklagten nicht an den Kläger herausgegebenen Antennenverstärkers in Höhe von 80,00 EUR, mithin insgesamt 2.241,89 EUR geltend, nachdem das durch Formularvertrag vom 01.08.1999 mit Wirkung ab 01.09.1999 zwischen dem Kläger sowie seiner Ehefrau als Mieter und dem Beklagten als Vermieter begründete Wohnraummietverhältnis über das mit Ausnahme von Fenstern, Türen und Keller renoviert an den Kläger übergebene Objekt mit Ablauf des Monats Oktober 2002 beendet worden war. Hauptstreitpunkt der Parteien ist die Berechtigung des Beklagten zu der von ihm vorgenommenen Verrechnung des Kautionsbetrages mit einem angeblichen Anspruch auf anteilige (37/60) Übernahme von Renovierungskosten in Höhe von 2.038,70 EUR auf der Grundlage der von dem Malerbetrieb Kohlt für das Streichen sämtlicher Decken und Wände veranschlagten Kosten von 2.204,– EUR zuzüglich vom Beklagten mit 1.102,– EUR brutto angesetzter Bearbeitungskosten (Schleifen, Lackieren von Fenstern und Türen), mithin insgesamt 3.306,00 EUR. Der schriftliche Mietvertrag enthält hinsichtlich der Schönheitsreparatur- und Kostenübernahmepflichten die folgenden Formularregelungen:
„§ 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
…
4. a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen.
Naturlasiertes Holzwerk darf nicht mit Farbe behandelt werden.
Die Zeitfolge beträgt: |
bei Küche, Bad und Toilette |
-3 Jahre |
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bei allen übrigen Räumen |
-5 Jahre. |
Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf, spätestens aber alle 3 Jahre, fachgerecht reinigen zu lassen.
b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach § 16 Ziff. 4 a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Frist – zurück gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er amteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt.”
Wegen des weiteren Sachverhaltes wird auf das amtsgerichtliche Urteil vom 14.11.2003 (Bl. 70–77 d.A.) verwiesen.
Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe keinen mit dem Kautionsrückzahlungsanspruch des Klägers zu verrechnenden Anspruch auf Zahlung von Renovierungskosten, weil die im Mietvertrag, der der Klauselkontrolle des AGBG a.F. unterliege, da de...