Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die auf ihrem Grundstück … in … gehaltenen Katzen und Kater bis auf ein Tier von dem vorgenannten Grundstück zu entfernen.
Der Beklagten wird untersagt, mehr als eine Katze oder einen Kater auf dem vorbezeichneten Grundstück zu halten.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung von 7200,– DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt den Ausspruch des an die Beklagte gerichteten Gebotes, auf ihrem Grundstück nicht mehr als eine Hauskatze/Hauskater zu halten.
Die Parteien bewohnen benachbart gelegene Hausgrundstücke mit Jeweils dazugehörigem Garten. Die Beklagte hält auf ihrem Grundstück 8 Hauskatzen bzw. Hauskater, die sie täglich mindestens für mehrere Stunden ins Freie läßt. In dieser Zeit besuchen die Tiere jedenfalls in der Vergangenheit euch des Grundstück des Klägers. Dieser verlangte von der Beklagten im Klageweg, dafür Sorge zu tragen, daß die Katzen/Kater sein Grundstück nicht betraten. Durch Versäumnisurteil vom 13.06.1985 verurteilte das Amtsgericht Fritzlar die Beklagte antragsgemäß. – 6 C 238/85 – Wegen Nichtbefolgung dieser Verpflichtung verhängte das Landgericht Kassel mit Beschluß vom 07.11.1985 – 2 T 486/85 – gegen die Beklagte ein Zwangsgeld von 500,– DM. Wegen angeblicher erneuter Verstöße gegen die ausgeurteilte Verpflichtung verhängte des Amtsgericht Fritzlar mit noch nicht rechtskräftigen Beschluß vom 25.06.1986 ein weiteres Zwangsgeld von 1000,– DM.
Der Kläger behauptet, die Belästigungen durch die Hauskatzen/Kater der Beklagten seien auch nach Erlaß des Versäumnisurteils und der Zwangsgeldbeschlüsse unvermindert. Die Tiere der Beklagten kämen zu jeder Tageszeit auf sein Grundstück, verunreinigten dieses, wühlten Pflanzen aus der Erde, fingen Goldfische aus dem Zierteich, kämen durch offene Türen oder Fenser ins Heus und verunreinigten auch dies. An den Pflanzen seien erhebliche Schäden entstanden; Sämlinge gingen ein. Zudem hätten sie das Polster eines Gartensessels zerkratzt und das Ehebett verunreinigt.
Diese Belästigungen seien, so meint der Kläger, unzumutbar. Da die Beklagte trotz Verurteilung und Zwangsgeld nicht bereit sei, die Katzen/Kater seinem Grundstück fernzuhalten, könnten die Beeinträchtigungen nur dadurch auf ein erträgliches Maß zurückgeführt werden, daß der Beklagten die Haltung von mehr als einer Katze/Kater untersagt werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, 7 Hauskatzen abzuschaffen und ihr zu gestatten, nur noch eine Hauskatze auf ihrem Grundstück … in … zu halten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, des Kläger stehe kein schützenswertes Interesse an der begehrten Entscheidung zu; er könne seine Rechte durch Vollstreckung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Fritzlar vom 13.06.1985 erfolgreich verfolgen. Seit der Verhängung des ersten Zwangsgeldes in Jenem Verfahren, belästigten ihre Katzen/Kater, so behauptet die Beklagte, den Kläger nicht mehr. Sie lasse die Tiere nur noch ins Freie, wenn sie selbst anwesend sei. Sie sei durchaus in der Lage, dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere das Grundstück des Klägers nicht aufsuchten. Gelegentliche Besuche müsse der Kläger im übrigen dulden.
Das Gericht hat über den Umfang der Belästigungen Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R. K., G. und E. K., H. H. und W. K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 27.08.1986 (Bl. 28–38 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat trotz des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Amtsgerichts Fritzlar ein schützenswertes Interesse an der Bescheidung seines Klageantrags; ihm steht keine Möglichkeit zu Gebote, sein Ziel auf einfachere Weise zu erreichen. Hierzu reicht insbesondere nicht die Vollstreckung des Versäumnisurteils aus, denn nach seinem Vortrag hat die Verhängung von Zwangsgeldern die Beklagte nicht zur Befolgung der im Urteilsspruch auferlegten Verpflichtung veranlaßt (Baumbach-Lauterbach, ZPO. 44. Auflage § 353 Grundzüge 5 A g).
Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigungen zu, die er als Grundstückseigentümer durch … das Eindringen ihrer Hauskatzen/Kater erleidet (§§ 823 I, 1004 BGB). Nach diesen Bestimmungen kann der Eigentümer verlangen, daß Beeinträchtigungen seines Eigentums unterbleiben, soweit er nicht zu deren Duldung verpflichtet ist. Eine Verpflichtung zur Duldung gewisser belästigungen ergibt sich für den Kläger, der zu der Beklagten in keinerlei vertraglichen Beziehungen steht, lediglich aus dem Rechtsverhältnis der Nachbarschaft. Dieses durch die räumliche Nähe begründete Nachbarschaftsverhältnis legt den Nachbarn zum Wohle eines gedeihlichen Zusammenlebens Pflichten zu Rücksichtnahme und Toleranz in weit größerem Maße auf, als dies zwischen fremden, nicht benachbartlebenden Menschen der Fall ist. Diese aus dem in § 242 BGB normierten Grun...