Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsversteigerung. sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß
Verfahrensgang
AG Kempten (Beschluss vom 18.12.1997; Aktenzeichen K 12/97) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) vom 18.12.1997 (Az.: K 12/97) wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 360.000,– festgesetzt.
Tatbestand
I.
Auf Antrag der Beteiligten zu 3. hat das Amtsgericht Kempten (Allgäu) mit Beschluß vom 05.02.1997 die Zwangsversteigerung des im Beschlußrubrum bezeichneten Grundbesitzes angeordnet. Mit Beschluß vom 05.03.1997 wurde der Betritt zu der Zwangsversteigerung für die Beteiligte zu 4., mit Beschluß vom 16.10.1997 der Beitritt der Beteiligten zu 5. zur Zwangsversteigerung zugelassen.
Am 25.03.1997 hat die Beteiligte zu 3. die Zwangsversteigerung auf einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe von DM 70.000,– nebst Zinsen beschränkt.
Das Amtsgericht Kempten (Allgäu) hat mit Beschluß vom 27.02.1997 die Schätzung des beschlagnahmten Grundbesitzes angeordnet und mit der Durchführung der Schätzung Herrn Prof. Dipl. Architekt Werner Girsberger beauftragt. Dieser Beschluß wurde den Beteiligten zu 1. bis 3. am 28.02.1997 formlos übersandt.
Am 10.04.1997 hat der Sachverständige sein Wertgutachten bei Gericht eingereicht. Die Verkehrswertermittlung des Sachverständigen ergab einen Verkehrswert in Höhe von DM 280.000,– wobei das Waldgrundstück (Flst.Nr. 555) mit DM 7.000,– geschätzt wurde.
Am 10.04.1997 verfügte die zuständige Rechtspflegerin, das eine Abschrift des Verkehrswertgutachtens an die Beteiligten zu 1. bis 4. mit der Bitte um Kenntnisnahme und eventuelle Stellungnahme binnen 14 Tagen übersandt wird. Diese Verfügung wurde am 18.04.1997 ausgeführt.
Am 22.04.1997 teilte die Beteiligte zu 3. mit, daß Einwendungen gegen das Verkehrswertgutachten nicht erhoben werden. Die Beteiligten zu 1. und 2. gaben keine Stellungnahme ab.
Mit Beschluß vom 12.05.1997 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts den Verkehrswert auf DM 280.000,– festgesetzt (DM 273.000,– Hausgrundstück Flst.Nr. 541 und DM 7.000,– Waldgrundstück Flst.Nr. 555).
Dieser Verkehrswertbeschluß wurde den Beteiligten zu 1. und 2. jeweils am 30.05.1997 zugestellt.
Erinnerungen gegen diesen Wertfestsetzungsbeschluß haben die Beteiligten zu 1. und 2. nicht erhoben.
Am 21.07.1997 hat die Rechtspflegerin Termin zur Zwangsversteigerung bestimmt auf Dienstag, 25.11.1997, 13.00 Uhr.
Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 10.09.1997 haben die Beteiligten zu 1. und 2. den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens gem. § 30 ZVG angekündigt.
Am 19.11.1997 wurde von den Beteiligten zu 1. und 2. der Antrag gestellt, das Zwangsversteigerungsverfahren einstweilen einzustellen und den Versteigerungstermin vom 25.11.1997 aufzuheben. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Wertfestsetzung durch das Gericht aufgrund eines Gutachtens erfolgte, das absolut unrealistisch, viel zu gering sei und in keiner Weise dem wirklichen Wert des Grundstücks samt daraufstehenden Gebäude entspreche. Der Wert des Grundstücks nach dem Brandversicherungswert betrage DM 1,8 Mio., ein vorausgegangenes Gutachten habe allein den Bodenwert auf über DM 300.000,– festgestellt. Zur Fürsorgepflicht des Gerichts gehöre es, diesen Mißstand zu korrigieren.
Das Amtsgericht hat den Sachverständigen gebeten, zu diesen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Am 24.11.1997 hat der Sachverständige daraufhin eine Stellungnahme zum Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten vorgelegt, in dem er zum Ergebnis kommt, daß er nach wie vor den ermittelten Verkehrswert für angemessen halte.
Am 24.11.1997 haben die Beteiligten zu 1. und 2. gem. § 765 a ZPO die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens und die Aufhebung des Versteigerungstermins beantragt. Wegen der Begründung wird auf diesen Schriftsatz (Bl. 102/106 d.A.) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat den Versteigerungstermin nicht aufgehoben. Im Termin vom 25.11.1997, bei dem die Beteiligten zu 1. und 2. sowie deren Verfahrensbevollmächtigter persönlich anwesend waren, hat der Beteiligte zu 6. für den gesamten Grundbesitz das Meistgebot innerhalb der Bietstunde in Höhe von DM 360.000,– abgegeben.
Die Rechtspflegerin hat Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag bestimmt auf Donnerstag, 18.12.1997 und den Schuldnern Gelegenheit gegeben, ihren Vollstreckungsschutzantrag weiter zu begründen.
Eine weitere Begründung ging beim Gericht nicht ein.
Am 18.12.1997 verkündete die Rechtspflegerin den Zuschlagsbeschluß. Der Grundbesitz wurde für den barzuzahlenden Betrag in Höhe von DM 360.000,– dem Beteiligten zu 6. zugeschlagen. Der Einstellungsantrag der Schuldner gem. § 765 a ZPO wurde zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluß (Bl. 131/134 d.A.) verwiesen.
Gegen diesen Beschluß haben die Beteiligten zu 1. und 2. mit Schriftsatz ihres Verfahre...