rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Beschlußanfechtung

 

Verfahrensgang

AG Kaufbeuren (Urteil vom 09.01.1998; Aktenzeichen UR II 24/97)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Amtsgerichts Kaufbeuren – Zweigstelle Füssen – vom 21.10.1997 (Az.: UR II 24/97) wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegner tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Sie haben auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 160.000,– festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner zu 1. sind Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage … … Gem. der Teilungserklärung vom 15.03.1951 (§ 3 Nr. 1 c u. Nr. 4) gehört zum gemeinschaftlichen Eigentum eine Schwimmhalle. In § 13 Nr. 4 dieser Teilungserklärung haben die Wohnungseigentümer vereinbart, daß sämtliche für die Schwimmhalle anfallenden Kosten innerhalb der unter § 13 Ziff. 1 b dieser Erklärung genannten Betriebskosten auf sämtliche Wohnungs- bzw. Teileigentümer umgelegt werden. Die Ansammlung einer eigenen Instandhaltungsrücklage entfällt, sofern die Wohnungseigentümer Versammlung mit 3/4-Mehrheit hierzu nichts anderes bestimmt.

Eine Instandhaltungsrücklage wurde nicht gebildet. In Vollzug des Bundesseuchengesetzes hat das Landratsamt Ostallgäu mit Schreiben vom 19.12.1996 den Verwalter angewiesen, den Betrieb des Hallenbades unverzüglich einzustellen, im Falle des zukünftigen Betriebes des Hallenbades für einen Umbau nach DIN 19643 zu sorgen und vor Inbetriebnahme des Hallenbades einen schriftlichen Nachweis der beteiligten Fachfirmen vorzulegen.

Nach einem Koöstenvoranschlag des Planungsbüros für Versorgungstechnik … in Füssen fallen für die Sanierung des Schwimmbades Kosten in Höhe von DM 159.131,18 an.

Die Sanierung des Hallenbades war Gegenstand der außerordentlichen Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 11.07.1997. Unter TOP 2 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, das Schwimmbad nicht zu sanieren.

Diesen Beschluß hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 07.08.1997 angefochten.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht Kaufbeuren – Zweigstelle Füssen – am 21.10.1997 folgenden Beschluß erlassen:

  1. Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 11.07.1997 zu TOP 2 – Sanierung des Hallenbades – wird für ungültig erklärt.
  2. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
  3. Der Geschäftswert wird auf DM 160.000,– festgesetzt.

Wegen der Begründung wird auf diesen Beschluß (Bl. 29/31 d.A.) verwiesen.

Der Beschluß wurde dem Verfahrensbevollmächtigen der Antragsgegner am 24.10.1997 zugestellt.

Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 03.11.1997, eingegangen bei Gericht am 04.11.1997, haben die Antragsgegner gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Antragsteller ist diesem Antrag entgegengetreten.

Am 10.02.1998 fand eine Anhörung der Beteiligten vor der Beschwerdekammer statt. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 10.02.1998 (Bl. 63/64 d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner ist unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Beschluß der Wohnungeigentümerversammlung zu TOP 2 vom 11.07.1997 für ungültig erklärt.

In § 3 Nr. 1 c, Nr. 4 der Teilungserklärung vom 15.03.1951 haben die Wohnungseigentümer vereinbart, daß das Schwimmbad zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört und somit jedem Wohnungseigentümer gem. §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 15 WEG der Mitgebrauch zusteht. Zutreffend haben die Antragsgegner darauf hingewiesen, daß die Wohnungseigentümer hinsichtlich dieses Mitgebrauchs mehrheitlich im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung Nutzungsregelungen treffen können. Dies sieht auch die Teilungserklärung unter § 4 Nr. 6 vor.

Etwas anderes hat dann zu gelten, wenn durch eine mehrheitliche Beschlußfassung der Wohnungseigentümer einem bzw. mehreren Miteigentümern der Mitgebrauch entzogen wird (Niedenführ/Schulze WEG 4. Aufl. § 15 Rd-Nr. 7).

Dies ist hier der Fall. Zwar regelt der Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.07.1997 lediglich, daß das Schwimmbad nicht saniert werden soll, was jedoch einem Entzug des Mitgebrauchs gleichkommt. Zu berücksichtigen ist hierbei, daß das Landratsamt Ostallgäu mit Schreiben vom 19.12.1996 die Anweisung erteilt hat, den Betrieb des Hallenbades unverzüglich einzustellen. Ein zukünftiger Betrieb des Hallenbades ist nach diesem Schreiben nur dann zulässig, wenn Sanierungsmaßnahmen nach DIN 19643 durchgeführt werden. Die Tatsache, daß die Mehrheit der Wohnungseigentümer diese Sanierung des Schwimmbades ablehnen führt zu dem Ergebnis, daß das Schwimmbad nicht mehr zweckbestimmt benutzt werden kann und somit sämtliche Wohnungseigentüme...

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