Entscheidungsstichwort (Thema)
Vornahme einer Handlung
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Entschädigung von 50.– DM, fällig am 1. jeden Monats, zu bezahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500.– DM.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Unterlassung von Geräuschimmissionen.
Der Kläger ist Mieter im Hause G. straße 3, … Kempten. Die Beklagte ist Eigentümerin der Grundstücke und Anwesen G. straße 5 und K. Straße 74. Auf der Rückseite des Gebäudes, in welchem der Kläger Mieter ist, erstreckt sich ein nicht bebauter Hofraum. Dieser wurde vor ca. einem Jahr von der Beklagten erworben und soll später einer Bebauung zugeführt werden. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt dient dieser Grund als Parkplatz für Gaststättenbesucher. In dem Eigentum der Beklagten stehenden Anwesen K. Straße Nr. 74 sind mindestens 4 Gastronomiebetriebe untergebracht. Bei einem Verlust der Parkplätze würden diese Gaststätten ihre Konzession verlieren, da der Nachweis der Parkplätze aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften notwendig ist.
Der Kläger behauptet, durch das An- und Abfahren von Pkw's gingen von dem streitgegenständlichen Grundstück unerträgliche Geräuschimmissionen aus. Der Kläger werde in seinem Ruhebedürfnis zur Nachtzeit massiv gestört. Insbesondere würden auch die von dem Parkplatz ausgehenden Geräuschimmissionen die zulässigen Grenzwerte der TA Lärm überschreiten. Der Kläger ist daher der Ansicht, er habe einen Anspruch gegen die Beklagte, daß diese verpflichtet sei, Maßnahmen zu ergreifen, durch die ein Parken von Fahrzeugen auf dem streitgegenständlichen Grundstück in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verhindert wird, zumindest aber den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld.
Der Kläger stellt daher den Antrag:
Die Beklagte wird verurteilt, auf dem Grundstück K. Straße 74, Hofraum, vorgetragen im Grundbuch für Kempten, … Maßnahmen zu greifen, durch die ein Parken von Fahrzeugen auf diesem Grundstück in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr verhindert wird.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine angemessene Geldrente zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie ist der Ansicht, vom streitgegenständlichen Grundstück gingen keine unerträglichen Geräuschimmissionen aus. Die Grenzwerte der TA Lärm seien nicht überschritten. Im übrigen würden §§ 1004, 906 BGB nur den Eigentümer, nicht den Mieter, schützen. Es sei auch Verwirkung eingetreten, da der jetzt angegriffene Zustand schon seit Jahren bestehe.
Jedenfalls aber müsse berücksichtigt werden, daß den streitgegenständlichen Gaststätten der Konzessionsverlust unstreitig drohe, wenn der Parkplatz geschlossen werden würde.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze.
Es wurde Beweis erhoben hinsichtlich der Frage der unerträglichen Geräuschimmissionen durch Einvernahme der Zeugen …, … und … sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird verwiesen auf das Protokoll der Sitzung vom 9.11.1992. Hinsichtlich des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens wird verwiesen auf das Gutachten des TÜV Bayern vom 13.12.1993.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht gem. § 906 II BGB i.V.m. § 858 I BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Geldausgleichs in Höhe von 50.– DM monatlich zu. Dies deshalb, da vom streitgegenständlichen Grundstück Immissionen ausgehen, welche durch eine ortsübliche Benutzung veranlaßt sind, den Kläger jedoch wesentlich beeinträchtigen und nicht durch Maßnahmen verhindert werden können, die den Eigentümern des Grundstücks wirtschaftlich zumutbar sind. Gem. § 906 II S. 2 i.V.m. § 858 BGB konnte der Kläger daher einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen.
1. Der vom streitgegenständlichen Parkplatz ausgehende Lärm ist eine wesentliche Beeinträchtigung i. S.v. § 906 II BGB. Ausweislich des Sachverständigengutachtens wird der gemäß VDI Richtlinie 2058 festgesetzte Immissionsrichtwert „außen” für Mischgebiete nachts von 45 dB in der Spitze um mehr als 20 dB überschritten (vgl. Gutachten Seite 10), d. h. der zulässige Immissionsrichtwert wird zum einen während der lautesten Stunde der Nacht (22 bis 23 Uhr) um über 8 dB überschritten (vgl. Gutachten Seite 13) sowie durch Einzelereignisse auf dem Parkplatz mehrmals um mehr als 20 dB. Der zulässige Immissionsrichtwert wird in jeder Stunde überschritten (vgl. Gutachten Seite 15).
Somit ergibt sich, daß aufgrund der Geräuschimmissionen, welche vom Grundstück der Beklagten ausgehen, eine wesentliche Beeinträchtigung i. S.v. § 906 BGB vorliegt. Bei Überschreitung der Grenzwerte der TA Lärm bzw. VDI 2058 liegt in jedem Fall eine wesentliche Beeinträchtigung vor (Münchner Kommentar § 906 Rn. 47). An dieser wesentlichen Beeinträchtigung können auch die Zeugenaussagen nichts ändern. Angesichts des sehr subjekti...