Verfahrensgang
AG Neumünster (Beschluss vom 09.07.1997; Aktenzeichen 22 C 368/97) |
Tenor
Auf dies Beschwerde der Beklagten vom 28. Juli 1997 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neumünster vom 9. Juli 1997, durch den der Wert des Streitgegenstandes auf 13.260,00 DM festgesetzt worden ist, wird dieser Beschluß geändert.
Der Streitwert wird auf 14.820,00 DM festgesetzt.
Der Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Zwischen den Parteien ist der auf den Räumungsantrag entfallende Teil des Gesamtstreitwerts streitig. Dieser berechnet sich nach dem Zwölffachen des Monatsmietzinses. Dieser beträgt 12.120,00 DM ohne den Nebenkostenanteil für Heizung und Warmwasser in Höhe von 130,00 DM monatlich. Diesen Betrag hinzugerechnet ergibt einen Räumungsstreitwert von 13.680,00 DM.
Die Beklagtenseite verlangt berechtigterweise die Festsetzung auf den höheren Streitwert, also eine Berechnung des Jahresmietwerts unter Einschluß der Nebenkosten für Heizung und Warmwasser. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig hat zwar in seinen Beschlüssen vom 7. August 1995 und 20. Dezember 1996 (vgl. SchlHA 95 S. 249 und 1997 S. 122) entschieden, daß Nebenkosten, deren Höhe von dem Verbraucher verhalten der Mieter abhängig sind, bei der Berechnung des Streitwerts nach § 16 GKG nicht mitzuberücksichtigen sind. Das Landgericht Kiel folgt indessen dieser Rechtsprechung nicht. Die Kammer verweist insoweit auf eine ständige Rechtsprechung, wonach sich der Streitwert im Räumungsprozeß in Wohnraummietsachen gemäß § 16 Abs. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der Bruttomiete bemißt, weil die Nebenkostenvorauszahlungen materiell zum Mietzins zählen (vgl. LG Kiel, WuM 1991 S. 50 m.w.N. sowie die Beschlüsse 1 T 17/97 – 44 C 190/96 AG Norderstedt, 1 T 21/97 – 44 C 392/96 AG Norderstedt, 1 T 23/97 – 44 C 13/97 AG Norderstedt, 1 T 30/97 – 41 C 33/97 AG Norderstedt, Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. RdNr. 1524).
Die Einbeziehung auch der vom Mieter zu erbringenden Leistungen für Heizung und Warmwasser in den Begriff des Mietzinses i.S.d. § 16 GKG hat zum einen seinen Grund darin, daß es inzwischen allgemein üblich geworden ist, daß der Mieter für die zu erwartenden Nebenkosten einen monatlichen Vorauszahlungsbetrag entrichtet, der normalerweise nicht nach verbrauchsabhängigen und verbrauchsunabhängigen Kosten differenziert. Der Mietvertrag würde daher als Grundlage für die Streitwertfestsetzung nicht ausreichen. Vielmehr müßte in allen Fällen die Nebenkostenabrechnung des Vorjahres herangezogen und, wo eine solche fehlt oder ihre inhaltliche Richtigkeit bestritten ist, auf die Erstellung einer korrekten Abrechnung hingewirkt werden. Ein solcher Aufwand würde dem Bedürfnis der Praxis nach schneller und einfacher Ermittlung des Streitwerts widersprechen. Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, warum dasselbe Tatbestandsmerkmal in § 16 GKG anders als in § 554 BGB ausgelegt werden sollte (vgl. OLG Hamm, ZMR 1995 S. 359).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 1409690 |
WuM 1998, 45 |