Verfahrensgang
AG Norderstedt (Urteil vom 05.06.2020; Aktenzeichen 41 C 81/19) |
Tenor
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 05.06.2020, Az. 41 C 81/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Räumungs- und Herausgabeanspruch aus § 546 Abs. 1 BGB hinsichtlich des Objekts …, infolge der unter dem 01.07.2019 erklärten Kündigung, gestützt auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs (Bl. 16 f. d.A.). Nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung eines Mietverhältnisses insbesondere vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Letztlich hängen die Voraussetzungen der Eigenbedarfskündigung, insbesondere der ernsthafte Wille, die Wohnung selbst nutzen zu wollen, von der Plausibilität der Vermieterschilderung zur Nutzung sowie der mit angegebenen objektiven Umstände ab. Erforderlich ist zunächst einmal, dass der Vermieter den Nutzungswillen hinreichend konkret darlegt, damit er nachvollzogen und als billigenswert beurteilt werden kann (BeckOGK/Geib, 1.7.2020, BGB § 573 Rn. 99). Bestreitet der Mieter diese Tatsachen, was durchaus auch mit Nichtwissen erfolgen kann, so ist allen behaupteten Anhaltspunkten, die gegen einen Eigenbedarf sprechen könnten nachzugehen, die angebotenen Beweise zu erheben und umfassend zu würdigen. Dabei ist insbesondere festzustellen, dass der Eigennutzungswille ernsthaft verfolgt wird (BeckOGK/Geib, 1.7.2020, BGB § 573 Rn. 99). Diese Erwägungen zu Grunde gelegt, überzeugt die erstinstanzliche Entscheidung, ein Nutzungswille des Klägers hinsichtlich des Objektes … sei nachvollziehbar. Obgleich die von der Beklagten dargelegten „chronologischen Ereignisse” – Vermietung an die Beklagte, Mitteilung der Verkaufsabsicht, Maklerauftrag zum Verkauf, Abmahnung wegen gewerblicher Nutzung (Bl. 49 f. d.A.) –, durchaus Indizien darstellen, die im Stande gewesen sind, Zweifel am Nutzungswillen des Klägers zu begründen, bleibt die Entscheidung des Klägers, nachdem sich im Laufe des Maklerauftrags die Unverkäuflichkeit des vermieteten Objektes herauskristallisierte und die Tochter der Lebensgefährtin infolge ihres Studienbeginns eine eigene Wohnung anmietete, die Wohnung für einen eigenen Hausstand nutzen zu wollen, plausibel. Obige Zweifel sind gerade vor dem Hintergrund der Bekundungen der vernommenen Zeugen M. und S. in der Hauptverhandlung am 13.05.2020 (Bl. 99 f. d.A.) ausgeräumt, so dass kein Raum für die Annahme eines nur „vorgeschobenen” Nutzungswillens des Klägers verbleibt, worauf das Amtsgericht zu Recht abstellte. Insoweit hat die Mutter des Klägers, die Zeugin M…, ausgesagt, über die beabsichtigten Umzugspläne in das kleinere Objekt sei mit dem Kläger gesprochen worden. Der Umzugswunsch bestünde seit etwa einem halben Jahr. Die Lebensgefährtin des Klägers, die Zeugin Sch., hat bestätigt, aufgrund des Auszuges der Tochter hätte sie sich zusammen mit dem Kläger entschlossen, in das kleinere Haus umzuziehen, gerade vor dem Hintergrund ihrer finanziellen Situation. Sofern sich im Nachhinein tatsächlich ein vorgeschobener Nutzungswille zeigen sollte, kann dies, da die Plausibilität des Eigenbedarfs ausreichend festgestellt ist, lediglich unter Schadensersatzgesichtspunkten aufgefangen werden.
Die erstinstanzlich eingeräumte Räumungsfrist ist nicht zu beanstanden. Veränderte Umstände, die eine Abänderung der Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 u. 3 ZPO von 9 Monate auf 12 Monate (ab Rechtskraft) rechtfertigen, hat die Beklagte nicht beigebracht.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 15025408 |
ZMR 2020, 1031 |