Verfahrensgang

AG Bad Segeberg (Beschluss vom 25.11.2005)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die von der Betroffenen angeregte Einrichtung einer Betreuung abgelehnt. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der Beschwerde.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 19, 20 Abs. 1 FGG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Zurecht hat das Amtsgericht die Einrichtung einer Betreuung abgelehnt.

Nach § 1896 Abs. 2 BGB darf ein Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung erforderlich ist. Nicht erforderlich ist eine Betreuung, soweit die Angelegenheiten eines Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können wie durch einen Betreuer. Letzteres ist hier der Fall.

Die Betroffene, die an einer Sehbehinderung (Sehverlust auf dem einem Auge, 40 prozentige Sehkraft auf dem anderen Auge), Diabetes mellitus, Kreislaufbeschwerden und möglicherweise an einer Alkoholproblematik leidet, ist ersichtlich in der Lage, zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten einen Bevollmächtigten zu bestellen. Entsprechendes hat sie auch bereits veranlasst, indem sie Herrn … vom Sozialverein für Hilfesuchende e.V. eine umfassende Vollmacht erteilt hat. Dass im Hinblick auf das Rechtsberatungsgesetz die Vollmacht im Rechtsverkehr teilweise nicht anerkannt wird, ist ohne Belang, weil die Betroffene ggf. anderen Personen Vollmacht erteilen könnte und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht in der Lage wäre, die Vollmacht zu kontrollieren.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde gegeben. Sie wäre einzulegen durch einen von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterzeichneten Schriftsatz oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht in Schleswig, dem Landgericht Kiel oder dem Amtsgericht Bad Segeberg.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1700351

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