Verfahrensgang
AG Bad Segeberg (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen 3 XVII 238 A) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Betroffene leidet an einem ausgeprägten Schädel-Hirn-Trauma aufgrund eines Unfalls im Jahr 1974 sowie einer Hirnschädigung aufgrund eines Herz-Kreislauf-Stillstandes nach einem Suizidversuch im Jahre 1980. Der Beteiligte war seit dem Jahr 1981 als Vormund für seinen Sohn, später als Betreuer bestellt. Der Betroffene erhielt im Rahmen eines Vergleichs mit der … Versicherung 125.000,– DM zur Abgeltung seiner Ansprüche aus dem Unfall. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 332 ff. d.A. verwiesen.
Mit dem Beteiligten gab es während des gesamten Verfahrens immer wieder Probleme in der Zusammenarbeit, weil dieser der Auffassung war und noch ist, die Mitarbeiter der Betreuungsabteilung des Amtsgerichts Bad Segeberg (Geschäftsstelle, Rechtspfleger und Richter) würden stets gesetzeswidrig handeln. Einer sachbezogenen Auseinandersetzung war und ist der Beteiligte dadurch nicht zugänglich. Exemplarisch wird dazu aus dem inzwischen 900 Seiten umfassenden Verfahren folgender Sachverhalt angeführt:
Mit Schreiben vom 15.02.2000 (Bl. 403 d.A.) bat der Beteiligte um Freigabe von 25.000,– DM für von ihm in den letzten zwanzig Jahren getätigte Auslagen für den Betroffenen und um Genehmigung einer Geldanlage. Mit Schreiben vom 21.02.2000 (Bl. 405 d.A.) teilte der zuständige Rechtspfleger mit, der Beteiligte möge die beabsichtigte Anlageform mitteilen. Im Übrigen erläuterte er unter Angabe von Gründen, dass eine Erstattung der Auslagen aus den letzten zwanzig Jahren nicht in Betracht komme. In dem darauf folgenden Telefonat mit dem Beteiligten versuchte der zuständige Rechtspfleger ihm zu erläutern, warum er für eine Freigabe in Höhe von 25.000,– DM die anstehenden Ausgaben näher darlegen müsse. Das Gespräch musste abgebrochen werden, weil der Beteiligte jegliche Anforderung des Gerichts als Misstrauen gegen seine Person und als Zumutung empfand und schließlich so außer sich war, dass er dem Gespräch nicht mehr zu folgen vermochte.
Mit Schreiben vom 16.06.2000 (Bl. 437 d.A.) wandte sich der Beteiligte an den Richter am Amtsgericht … und teilte mit, er habe mit dem angeordneten Einwilligungsvorbehalt Ärger mit Ämtern und Behörden, die so etwas nicht kennen würden. Des weiteren bat er um Zurückverlegung des Verfahrens an das Amtsgericht Reinbek. Der Richter hob daraufhin den angeordneten Einwilligungsvorbehalt auf und erläuterte in einem anschließenden Schreiben vom 19.06.2000 (Bl. 440 d.A.) u.a. die abschließend geklärte Zuständigkeit des Amtsgerichts Bad Segeberg und regte eine gesetzliche Vertretung durch einen Mitarbeiter des Landesvereins an für den Fall, dass es um die Übertragung von Vermögen aus dem Vermögen des Betroffenen in das Vermögen des Beteiligten gehe. Aufgrund dieses Schreibens kam es zu einem Telefonat mit dem Beteiligten, in dem er dem Richter unterstellte, dieser würde ihm unterstellen, er wolle Gelder beiseite schaffen; er habe Recht und Anspruch darauf, dass seinen Ansinnen entsprochen würde. Der Beteiligte wurde gegenüber dem Richter persönlich ausfallend, Vorwürfe und Vorhaltungen hörten nicht auf, so dass das Gespräch durch Auflegen unterbrochen werden musste. Ein sachbezogenes Gespräch war nicht möglich. In einem weiteren Telefonat später kündigte der Beteiligte Beschwerde und Dienstaufsichtsbeschwerde an. Mit Schreiben vom 27.09.2000 (Bl. 458 d.A.) legte der Beteiligte erstmals eine Aufstellung der Geldanlagen nach Abschluss des Vergleichs vor. Eine Aufstellung der von dem Beteiligten gewünschten Ausgaben (Rechnungen, Verauslagungen) erfolgte jedoch nicht.
Gegen die Kostenrechnung für das Betreuungsverfahren legte der Beteiligte mit Schreiben vom 04.12.2000 (Bl. 485 d.A.) Erinnerung ein. Auf das erläuternde Schreiben der Kostenbeamtin (Bl. 488 d.A.) folgte ein Anruf des Beteiligten, der wütend und ausfallend gegenüber der Kostenbeamtin wurde und wiederum eine Dienstaufsichtsbeschwerde androhte. Auch hier war ein sachliches Gespräch mit dem Beteiligten nicht möglich und wurde von der Kostenbeamtin beendet (Bl. 489 d.A.).
In einem weiteren Telefonat am 07.09.2001 mit Richter am Amtsgericht thematisierte der Beteiligte die Zuständigkeit des Gerichts erneut und teilte mit, er habe dem Zuständigkeitswechsel nicht zugestimmt, er – der Richter – und der Rechtspfleger würden unwahre Schreiben verbreiten. Auch diese Gespräch endete wegen des rüden Tones des Beteiligten durch Auflegen des Hörers (Bl. 543 d.A.).
Mit Fax vom 23.10.2001 (Bl. 554 d.A.) beklagte sich der Beteiligte über einen Zinsverlust bei der Anlage … Fonds und war der Auffassung, diese hätte nicht genehmigt werden dürfen. Auf einem Fax vom 26.03.2001 (Bl. 557 d.A.) teilte der Beteiligte ferner mit, jetzt sei das Vormundschaftsgericht gefordert, hiergegen (Zinsverlust) etwas zu unternehmen. Auf ein erläuterndes Schreiben de...