Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.410,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 21. April 2004 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen oHG, deren Gesellschafter die Herren … sind. Diese stellten für die oHG am 13. März 2003 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das mit Beschluss des Amtsgerichts Norderstedt vom 15. Mai 2003 unter Bestellung des Klägers zum Insolvenzverwalter eröffnet wurde.
Zweck der Gesellschaft, zu deren Geschäftsführung und Vertretung beide Gesellschafter gemeinsam berechtigt waren, war der Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen von Personenkraftwagen des koreanischen Herstellers KIA.
Nachdem es zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten gekommen, die oHG nicht mehr zahlungsfähig und ein Geschäftskonto bei der Kreissparkasse Segeberg gekündigt worden war, eröffnete der Gesellschafter … bei der Kreissparkasse Segeberg ein Konto, unter der Nr. …, auf das er 27.000,– Euro einzahlte, die er sich geliehen hatte. Über dieses Konto wickelte er Kfz-Geschäfte ab, indem er Kfz-Briefe für Fahrzeuge der Marke KIA auslöste und die Fahrzeuge veräußerte.
Die Unterlagen für das Konto Nr. … der Kreissparkasse Segeberg weisen teilweise als Verwendungszweck „AZG oHG Kfz-Briefe” aus. Darüber hinaus ist die AZG oHG teilweise in den Konterunterlagen als Kontoinhaberin bezeichnet worden, laden Buchführungsunterlagen der AZG Handelsgesellschaft oHG ist das Konto mit den über dieses abgewickelten Geschäftsvorfällen verzeichnet. Die Einzahlung der 27.000,- Euro wurde hier als „Privateinlage …” bezeichnet.
In der Zeit vom 18. Dezember 2002 bis zum 03. März 2003 erfolgten von diesem Konto, aus den durch die Abwicklung der Kfz-Geschäfte erwirtschafteten Margen Zahlungen an die Beklagte in Höhe von insgesamt 15.410,78 EUR. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Forderungsaufstellung, Blatt 27 der Akte, und die Belege, Bl. 46 – 51 der Akte, Bezug genommen.
Die Zahlungen wurden auf Rechnungen erbracht, die die Beklagte, deren Geschäftsführer Herr …, der oHG gestellt hat.
Der Kläger hat die Auszahlungen in Höhe von insgesamt 15.410,78 EUR mit Schreiben vom 17. Mai 2003 angefochten.
Der Kläger behauptet,
es habe sich bei dem Konto bei der Kreissparkasse Segeberg tatsächlich um ein Konto der Gemeinschuldnerin gehandelt. Dies werde daraus deutlich, dass über dieses Konto Forderungen gegen die AZG oHG beglichen worden seien, der Verwendungszweck auf den Kontounterlagen mit „AZG oHG Kfz-Briefe” angegeben worden sei, die AZG oHG als Kontoinhaberin bezeichnet worden sei und schließlich dieses Konto in den Buchführungsunterlagen der AZG oHG als Firmenkonto geführt worden sei.
Der Kläger vertritt die Auffassung, Herr … habe das Konto für die AZG oHG jedenfalls als Treuhänder geführt, so dass die über dieses Konto erfolgten Zahlungen an die Beklagte als Rechtshandlungen der Gemeinschuldnerin anzusehen seien, die die Beklagte infolge der eingetretenen Erfüllung als Gläubigerin der Gemeinschuldnerin gegenüber den sonstigen Gläubigern ihrer Forderungen begünstigt habe.
Die Klage ist dem Beklagtenvertreter am 21. April 2004 zugestellt worden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.410,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet,
bei dem Konto habe es sich nicht um eines der AZG oHG gehandelt. Kontoinhaber sei Herr … gewesen. Dieser habe wegen der ausschließlich gemeinschaftlichen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ein Konto auch nur gemeinsam mit dem Gesellschafter einrichten können. Die Auslösung der Kfz-Briefe habe Herr … in Eigenregie vorgenommen. Die Einzahlung des Geldes auf das Konto in Höhe von 27.000,00 EUR sei keine Einzahlung in die Gesellschaftskasse gewesen. Hierzu habe keine Verpflichtung bestanden.
Es liege keine Rechtshandlung zwischen dem Kläger und der Beklagten vor.
Das Konto falle gem. § 35 InsO nicht in die Insolvenzmasse.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist gemäß § 143 Abs. 1 InsO verpflichtet, die geltend gemachten Beträge an die Insolvenzmasse zurückzugewähren, da die an sie erfolgte Zahlung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar und angefochten ist. Durch die Zahlungen von dem Konto der Kreissparkasse Segeberg hat die Beklagte Befriedigung für Forderungen erhalten, die sie gegen die AZG oHG hatte. Die Zahlungen erfolgten unstreitig zu einem Zeitpunkt, als die Gemeinschuldnerin bereits zahlungsunfähig war und liegen sämtl...