Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C vom 29.11.2010 wird verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 7.163,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.9.2010, zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 26,- €, Auskunftskosten in Höhe von 27,- € sowie Inkassokosten von 287,80 € verurteilt worden ist.
Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Zahlungsanspruch aus einer im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Rentenversicherung getroffenen Kostenausgleichsvereinbarung geltend.
Am 24.5.2010 stellte die Beklagte bei der Klägerin einen Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung sowie einen Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung. Versicherungsnehmerin und versicherte Person war die Beklagte. Die Klägerin nahm den Antrag an und policierte die Verträge unter der Nummer XXX und XXY.
Die Kostenausgleichsvereinbarung sieht vor, dass die Beklagte einen Betrag von 2.991,34 € für Abschlusskosten und 3.988,45 € für Einrichtungskosten, mithin insgesamt 6.979,79 € an die Klägerin zu zahlen hat. Die Tilgung des Betrages sowie der auflaufenden Zinsen sollte in monatlichen Raten von je 180,- € erfolgen. Vereinbarter Versicherungsbeginn war der 1.6.2010. Die Anträge enthielten jeweils eine Widerrufsbelehrung, welche die Beklagte am 24.5.2010 unterzeichnete. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
Nachdem die Beklagte die zum Monatsersten fälligen Raten aus der Kostenausgleichsvereinbarung für die Monate Juni und Juli 2010 nicht entrichtete, setzte die Klägerin ihr mit Schreiben vom 22.7.2010 eine Frist zur Zahlung binnen 2 Wochen. Mit Schreiben vom 24.8.2010 stellte die Klägerin den gesamten aus der Kostenausgleichsvereinbarung offenen Restbetrag von 7.163,86 € unter Fristsetzung zum 23.9.2010 fällig.
Die Beklagte ist mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts C vom 8.11.2010, zugestellt am 7.6.2011, antragsgemäß zur Zahlung von 7.163,86 € nebst Mahnkosten in Höhe von 26,- €, Auskunftskosten in Höhe von 27,- €, Inkassokosten in Höhe von 535,60 €, Zinsen vom 24.9.-4.11.2010 in Höhe von 107,16 € sowie laufenden Zinsen in Höhe von 13% seit dem 5.11.2010 verurteilt worden. Dagegen hat die Beklagte am 16.6.2001 Einspruch eingelegt. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch ist die Beklagte ohne anwaltliche Vertretung erschienen. Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 31.10.2011 hat sie erstmals vorgetragen, von dem Versicherungsvermittler D, der für die Fa. K in H tätig gewesen sei und ihr die mit der Klägerin geschlossenen Verträge vermittelt habe, arglistig getäuscht worden zu sein. Der Abschluss des Versicherungsvertrages und der Kostenausgleichsvereinbarung seien unter Ausbeutung einer Zwangslage sowie der Ausnutzung ihrer unzureichenden Deutschkenntnisse zustande gekommen. Entsprechend hat die Beklagte die Anfechtung beider Vereinbarungen erklärt.
Die Klägerin beantragt,
den Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid zu verwerfen.
Entscheidungsgründe
Der durch die Beklagte form- und fristgerecht eingelegte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid war in der Hauptsache durch Zweites Versäumnisurteil zu verwerfen. Denn die ordnungsgemäß geladene Beklagte war in dem zur Verhandlung über den Einspruch anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung säumig, da sie nicht ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt vertreten worden ist, § 78 Abs. 1 ZPO (BGH NJW 1999,2599). Über diese Folge ist die Beklagte in der Ladungsverfügung vom 8.9.2011 belehrt worden.
Das Gericht hält in Abkehr von der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung nach nochmaliger Überprüfung der Rechtslage die zwischen den Parteien abgeschlossene isolierte Kostenausgleichsvereinbarung für wirksam. Dies folgt insbesondere aus der Gesetzesbegründung zu § 169 Abs. 3 VVG, auf welchen § 169 Abs. 5 VVG Bezug nimmt. Darin heißt es, dass die Regelung des § 169 Abs. 3 VVG voraussetze, dass die Verrechnung der Abschlusskosten mit den Prämien vereinbart worden sei. Sofern die Parteien die gesonderte Zahlung der Abschlusskosten vereinbart hätten und es dadurch nicht zu einer Verrechnung dieser Kosten mit den Prämien komme, könne es auch nicht zu einer Verrechnung über einen Zeitraum von 5 Jahren kommen. Dann sei zwar der Rückkaufswert höher, allerdings bestünde die Verpflichtung zur Zahlung der Abschlusskosten bei gesonderter Vereinbarung unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag beendet werde, ähnlich einer Maklerprovision bei Wohnraummiete, die auch bei Kündigung nach kurzer Zeit in voller Höhe zu entrichten sei (BT-Drucks. 16/3945 S. 102). Da der Gesetzgeber, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, den Fall einer isolierten Kostenausgleichsvereinba...