Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 29.09.2011 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es der Verfügungsbeklagten untersagt wird, in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder einen Betrag festzulegen, der 10,00 € übersteigt.

Die Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommen ist. Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Verfügungsklägers gehört es, Interessen der Verbraucher geltend zu machen, insbesondere auch durch die Unterbindung von Verstößen gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die Verfügungsbeklagte bietet Mobilfunkdienstleistungen an. In ihren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Mobilfunkdienstleistungen (Kredit-/Laufzeitverträge)" vom 15.04.2011 sind u.a. folgende Klauseln enthalten:

" 5. Zahlungsbedingungen

5.4. Vertragsbestandteil des Mobilfunkvertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung zur Abrechnung der fälligen Entgelte.

...

5.5. Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er XXX den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z.B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende

Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen und Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.

..... "

Die Verfügungsbeklagte verwendet mehrere Tarif- und Preislisten, deren Anwendbarkeit sich nach dem Mobilfunknetz richtet, in dem die vertraglich vereinbarten Leistungen jeweils erbracht werden. Die Tarif- und Preislisten mit Stand vom 01.02.2011 enthalten für den Fall einer Rücklastschrift, die vom Kunden zu vertreten ist, Kosten von 20,95 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Preise und Leistungen wird auf die Anlagen K 3 bis K 6 (Bl. 14 - 17 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.09.2011 wies der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte darauf hin, dass die Schadenspauschale für die Rücklastschriften unwirksam sei, da sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden überschreite. Sie forderte die Verfügungsbeklagte auf, die Verwendung der beanstandeten Klausel einzustellen und eine ausreichende Unterlassungserklärung abzugeben.

Die Verfügungsbeklagte teilte mit Schreiben vom 27.09.2011 mit, dass sie keine Unterlassungserklärung abgeben könne, da die Pauschale von 20,95 € nicht den zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteige.

Der Verfügungskläger verfolgt seinen Unterlassungsanspruch mit vorliegendem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Der Verfügungskläger ist der Ansicht, dass der für Rücklastschriften festgelegte Preis von 20,95 € unwirksam sei, weil dieser Betrag ganz offensichtlich den Schaden übersteige, der der Verfügungsbeklagten im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entstehe. Insoweit könne maximal ein Betrag von 10,00 € geltend gemacht werden.

Der Verfügungskläger hat ursprünglich beantragt,

der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung zu untersagen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu untersagen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Abschluss von Verträgen über Mobilfunkdienstleistungen gegenüber Verbrauchern nachfolgend fettgedruckte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung von Verträgen auf eine solche Klause zu berufen

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er XXX den höhern Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z.B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen.

soweit in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 € oder ein anderer Betrag festgelegt ist, der den Schaden übersteigt, welcher de...

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