Verfahrensgang

LG Kiel (Aktenzeichen 13 O 135/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.05.2019; Aktenzeichen I ZR 205/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 3. Februar 2017 gegen das am 30. Dezember 2016 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das vorbezeichnete Teilurteil und dieses Senatsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 EUR und die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, eine in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG aufgenommene Verbraucherschutzorganisation, verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage in der ersten Stufe Auskunft über die durch Verwendung einer unzulässigen Rücklastschriftklausel in ihren AGB mit einer Pauschale von 10,00 EUR in der Zeit ab 28. Juni 2012 erzielten Gewinne mit dem Ziel der Gewinnabschöpfung gemäß § 10 Abs. 1 UWG in der zweiten Stufe.

Die Beklagte, ein Großunternehmen, das Mobilfunkdienstleistungen zur Verfügung stellt, verwendete gegenüber Verbrauchern in ihren AGB (Anlage K 1, Bl. 31 und 31 R d. A.) eine Rücklastschriftklausel mit folgendem Inhalt:

"5. Zahlungsbedingungen

5.1 Der Kunde ist zur Zahlung der fälligen Entgelte gemäß den gültigen Tarif- und Preislisten verpflichtet.

(...)

5.4 Vertragsbestandteil des Mobilfunkvertrages ist die Vereinbarung einer Einzugsermächtigung zur Abrechnung der fälligen Entgelte. (...)

5.5 Sollte der Kunde seine Einzugsermächtigung widerrufen, ersetzt er mobilcom-debitel den höheren Aufwand. Sonstige Aufwendungen, die vom Kunden zu vertreten sind, insbesondere die Bearbeitungskosten z. B. für Rücklastschriften, sonstige durch mangelnde Deckung des Kontos entstandenen Kosten, oder Kosten, die für die vom Kunden zu vertretende Überprüfung der Einrichtungen aufgrund von Störungsmeldungen oder Rechnungsbeanstandungen entstanden sind, sind vom Kunden zu erstatten. Erfolgt eine Sperre des Anschlusses aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, hat der Kunde die aus der Sperre resultierenden Kosten zu tragen. Die in Rechnung gestellten Aufwände ergeben sich aus der gültigen Tarif- und Preisliste. Dem Kunden bleibt es jeweils vorbehalten, geringere Kosten nachzuweisen."

Die Beklagte verwendet verschiedene Tarif- und Preislisten, deren Anwendbarkeit sich nach dem Mobilfunknetz richtet, in dem sie die vertraglich vereinbarten Leistungen jeweils erbringt. Die Preislisten der Beklagten für die Mobilfunknetze der Telekom, O2, Vodafone und E-Plus mit Stand vom 24. Januar 2012 (Anlagen K 2 bis K 5, Bl. 32 bis 35 R. d. A.) enthalten dazu unter der Überschrift "Zahlungsverkehr" den Eintrag

"Rücklastschrift (die vom Kunden zu vertreten ist) 10,- EUR"

sowie weiter folgende - als solche im vorliegenden Verfahren nicht beanstandete - Einträge:

Unter der Überschrift "Allgemeine Gebühren"

"Portopauschale 2,50 EUR"

unter der Überschrift "Rechnung"

"Rechnungszahlung durch Überweisung pro Rechnung (bei Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren) 3,95 EUR"

sowie unter der Überschrift "SIM-Karte"

"Kartensperrung

  • (...)
  • unbezahlte Rechnung 18,50 EUR".

Zuvor hatte die Beklagte in den Preislisten ab 1. Februar 2011 eine noch höhere Rücklastschriftpauschale von zunächst 20,95 EUR verlangt, wegen deren Verwendung der Kläger sie mit Schreiben vom 15. September 2011 (Anlage K 6, Bl. 36 bis 38 d. A.) erfolglos abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert hatte. Nachdem der Beklagten die Verwendung der Rücklastschriftpauschale von 20,95 EUR oder in Höhe eines anderen Betrags, der den Schaden übersteigt, welcher im Falle einer Rücklastschrift nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsteht, im einstweiligen Verfügungsverfahren durch Beschluss des Landgerichts Kiel vom 29. September 2011 - 17 O 200/11 - (Anlage B 2, Bl. 90 ff. d. A.) untersagt worden war, hatte die Beklagte die Pauschale auf 14,95 EUR reduziert und gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Der Kläger hatte seinen Antrag zunächst auf Untersagung von Rücklastschriftpauschalen, die höher als 3 EUR sind, erweitert, sich zuletzt aber nur noch gegen Schadenspauschalen gewendet, die höher als 10 EUR sind. Durch Urteil vom 11. Januar 2012 hatte das Landgericht Kiel seine einstweilige Verfügung vom 29. September 2011 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass es der Verfügungsbeklagten untersagt wird, in der gültigen Tarif- und Preisliste für Rücklastschriften eine Schadenspauschale von 20,95 EUR oder einen Betrag festzulegen, der 10 EUR übersteigt. Das Urteil (Anlage B 6, Bl. 117 ff. d. A.), auf dessen Entscheidungsgründe verwiesen wird, enthält u. a. unter Zitierung von BGH NJW 2009, 3570, 3571, Ausführungen zur fehlenden Erstattungsfähigkeit von Personalkoste...

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