Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, 17.348,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2006 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 93 %, die Klägerin 7 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages, für die Beklagte wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung geltend.

Die V. hatte eine Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung für den Pkw A, amtliches Kennzeichen xxx bei der Klägerin abgeschlossen. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs. Der A wurde erstmals am 01.04.2005 zugelassen und wies am 05.01.2006 eine Laufleistung von 25.500 km auf. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um einen Firmenfahrzeug.

Am 05.01.2006 gegen 19:00 Uhr geriet der Pkw in Brand, nachdem er ca. 1 Stunde zuvor abgestellt worden war. Durch den Brand entstand an dem A ein Totalschaden. Ein daneben abgestellter VW Golf wurde durch das Feuer ebenfalls beschädigt. Insgesamt macht die Klägerin folgende Kosten geltend:

Fahrzeugschaden A

11.384,48 €

Gutachten zur Brandursache

2.896,60 €

Gutachten zur Schadenshöhe

393,49 €

Restlosrisikoversicherung, Abmeldung etc.

754,18 €

Fahrzeugschaden VW Golf

805,00 €

Bodensanierung

1.335,00 €

Mietwagen

935,05 €

Gutachten zur Schadenshöhe

179,65 €

Summe:

18.683,45 €

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 24.08.2006 und erneut mit Rechtsanwaltsschreiben vom 16.12.2009 vergeblich zur Zahlung auf. Für die außergerichtliche Tätigkeit verlangt die Klägerin eine 1,5-Gebühr nach einem Streitwert von 18.683,45 €.

Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug sei ohne äußere Einwirkung in Brand geraten.

Die Konstruktion beziehungsweise Fabrikation des A sei brandursächlich gewesen und zwar konkret die Verbindungsstelle des Kabels "30" mit dem Starterrelais und der Verbindungsstelle des Kabelschuhs des Kabels "31" und dem Starter. Die von der Beklagten an diesen Verbindungsstellen verwendeten Federringe seien risikobehaftet, da sie beim Anziehen der Verschraubung die Oberflächenvergütung beschädigten und wegen der nicht durchgängigen Kontaktfläche den für den Stromfluss zur Verfügung stehenden freien Querschnitt verminderten. Es sei so - oder auch aufgrund erschütterungsbedingter Lockerung - ein hoher Widerstand entstanden, der zum Brand geführt habe. Technisch und wirtschaftlich seien andere Konstruktionen möglich. Im Übrigen beruft sich die Klägerin auf das von ihr zur Brandursache eingeholte Privatgutachten des Sachverständigen La. (Anlage K 1, K 2 und K 3).

Die Klägerin behauptet, es seien Kosten für die Bodensanierung in Höhe von 1.335,00 € entstanden.

Die Klägerin meint, durch das in Verkehr bringen des A mit mangelhaften elektrischen Verbindungsstellen habe die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Die Beweislast obliege der Beklagten, dass keine Pflichtverletzung vorliege.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.683,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2006 zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.105,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.1.2010 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, die Verwendung der Federringe in der konkreten Weise habe dem Stand der Technik entsprochen. Die Kosten des Privatgutachtens seien unangemessen hoch. Eine Lockerung der Verbindungsstellen im Fahrbetrieb sei ausgeschlossen und habe auch nicht vorgelegen, ansonsten hätte der Privatgutachter ein anderes Schadensbild antreffen müssen. Es hätte dann auch Fehlermeldungen der Fahrzeugelektronik geben müssen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.05.2011 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen Lu. vom 06.07.2010, der Ergänzung vom 10.02.2011 und der mündlichen Erläuterungen im Termin vom 21.06.2011 (Blatt 78 ff. der Akte).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht in Höhe von 17.348,45 € gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit ...

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