Verfahrensgang
AG Kiel (Urteil vom 30.10.1981; Aktenzeichen 14 C 294/81) |
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung …, bestehend aus … sowie Kellerraum und Bodenraum zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 1982 gewährt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte als Untermieterin auf Räumung der Wohnung Kiel, … in Anspruch. Grundlage des Räumungsanspruchs ist die Kündigung des Klägers vom 14. November 1980, die auf die Beendigung des Hauptmietverhältnisses gestützt wurde.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Untermietverhältnisses sei nicht dargetan.
Mit der Berufung rügt der Kläger diese Feststellung und stützt seinen Räumungsanspruch ergänzend auf den ihm von der Hauptvermieterin abgetretenen Räumungsanspruch aus § 556 Abs. 3 BGB.
Die Beklagte hält den Abtretungsanspruch für verwirkt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg.
Die Räumungsklage ist begründet.
Die Kündigung des Klägers vom 14. November 1980 ist wirksam.
Die ordentliche Kündigung war nicht durch Befristung ausgeschlossen. Zwar war das Untermietverhältnis auf „längstens 3 Jahre” abgeschlossen; diese Frist war auch noch nicht abgelaufen. Aus der Gesamtvereinbarung der Kündigungsregelung des Mietvertrages ergibt sich aber, daß sich der Kläger die vorherige Kündigungsmöglichkeit offengelassen hatte. Die Befristung war daher nur als Anhalt dafür zu verstehen, daß der Kläger spätestens nach drei Jahren ein Wiedererlangungsinteresse an der Wohnung haben würde.
Die Kammer bejaht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Beendigung des Untermietverhältnisses (§ 564 b Abs. 1 BGB). Mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses war der Kläger einem Räumungsanspruch seiner Hauptvermieterin sowie einem etwaigen Schadensersatzanspruch ausgesetzt für den Fall, daß er dem Räumungsverlangen nicht rechtzeitig nachkommen würde. Schon hieraus ergibt sich das berechtigte Interesse des Klägers, das Untermietverhältnis zu beenden. Dieses berechtigte Interesse entfiel nicht etwa deshalb, weil der Hauptvermieter bereits einen Räumungsanspruch gegen die Beklagte besaß (§ 556 Abs. 3 BGB) und diesen an den Kläger hätte abtreten können. Der Kläger hatte vielmehr ein eigenständiges auf die Beendigung des Untermietverhältnisses gerichtetes berechtigtes Interesse, weil er mit der Beendigung des Hauptmietverhältnisses außerstande war, den Mietgebrauch weiter zu gewähren. Wer einen Untermietvertrag abschließt, muß wissen, daß das Bestehen des Untermietvertrages vom Schicksal des Hauptmietvertrages unmittelbar abhängt. War aber die Beklagte schon dem Räumungsanspruch des Hauptvermieters ausgesetzt, so war der Kläger einerseits verpflichtet, hierauf hinzuweisen, andererseits aber berechtigt, das Untermietverhältnis geordnet abzuwickeln und dies zu diesem Zweck zu kündigen, ohne sich dem Vorwurf willkürlichen Verhaltens auszusetzen.
Ob dem Kläger der Vorwurf zu machen wäre, er habe die Beklagte bei Vertragsschluß nicht über die fehlende, aber erforderliche Genehmigung zur Untervermietung aufgeklärt, kann dahingestellt bleiben. Sein berechtigtes Interesse, das Untermietverhältnis wegen der Beendigung des Hauptmietverhältnisses zu kündigen, wird hierdurch nicht berührt.
Die Klage war nach alledem begründet.
Die Gewährung der Räumungsfrist folgt aus § 721 ZPO. Der Beklagten ist Gelegenheit zu geben, sich eine Ersatzunterkunft zu suchen und zugleich die Gespräche mit der Hauptvermieterin zwecks Anmietung der streitgegenständlichen Wohnung fortzusetzen.
Unterschriften
Jahncke, Pingel, Alpes
Fundstellen