Nachgehend

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 04.11.2005; Aktenzeichen 4 U 46/05)

 

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.445,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13. Juni 2003 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Gewährleistungsansprüche aus der Überlassung eines Pkw geltend.

Der Beklagte ist von Beruf Kraftfahrzeugmechanikermeister. Mitte des Jahres 2001 erwarb er einen Pkw der Marke VW Polo, der durch einen Unfall beschädigt war. Der Beklagte sorgte für die Instandsetzung. Dabei wurden vor allem die Karosserie ausgebessert und Blechschäden ausgebeult. Diese Arbeiten führte der Beklagte zumindest teilweise selbst durch. Am 21. September 2002 begab er sich mit seiner Ehefrau, der Zeugin …, zu der Klägerin, die ein Autohaus mit eigener Fachwerkstatt betreibt. Der Beklagte interessierte sich für einen dort angebotenen Gebrauchtwagen der Marke VW Sharan. Er unternahm mit diesem Fahrzeug eine etwa einstündige Probefahrt. Da eine Inzahlungnahme des VW Polo in Betracht kam, wurde dieser während der Probefahrt zumindest von einem Angestellten der Klägerin, dem Zeugen …, in Augenschein genommen. Dabei wurde jedenfalls eine oberflächliche Sicht- und Funktionsprüfung vorgenommen. Als der Beklagte zurückkehrte und weiterhin Interesse an dem Kauf des angebotenen Fahrzeugs hatte, führte er mit dem Zeugen … ein Verkaufsgespräch. Spätestens dabei gab der Beklagte an, dass sein Fahrzeug einen Unfall gehabt habe. Dieser habe zu Schäden im Heck und vorne rechts geführt. Belege über die Reparatur legte er nicht vor. Den reparierten Schaden gab er mit 10.000,00 EUR an. Die Angaben wurden von dem Zeugen … unter dem Datum 21. September 2002 auf einem Vordruck der DEKRA notiert. Aufgrund der Verhandlungen wurden die Fahrzeuge jeweils zu einem Preis von 9.000,00 EUR veräußert, so dass im Ergebnis keine Zahlungen erfolgten. Der Austausch der Wagen fand am 24. September 2002 statt. Etwa drei Monate später erklärte die Ehefrau des Beklagten auf telefonische Nachfrage des Zeugen … hinsichtlich der Reparaturbelege, dass der Beklagte die Schäden teilweise selbst repariert habe und es für die übrigen Arbeiten keine Belege mehr gebe. Daraufhin ließ die Klägerin unter dem 23. Januar 2003 ein Gutachten über den Zustand des Wagens erstellen, für das sie 237,66 EUR zahlen musste. Infolge der zunächst beabsichtigten Weiterveräußerung des Fahrzeugs musste sie zudem 387,57 EUR für Teilreparaturen und 288,00 EUR für eine Fahrzeugdemontage aufwenden. Mit Schreiben vom 10. März 2003 forderte die Klägerin den Beklagten erstmalig zur Zahlung eines Betrages von insgesamt 8.000,00 EUR auf.

Die Klägerin behauptet:

Der Beklagte habe die Schäden komplett selbst repariert. Er habe im Rahmen der Verkaufsverhandlungen angegeben, dass er fachkundig sei und dass es von dem Unfall keine Spur mehr gebe. Tatsächlich sei der Wagen aber nur unzureichend repariert worden. Dies habe ein weiterer Angestellter der Klägerin, der Zeuge …, allerdings erst nach der Übergabe des Fahrzeugs im Rahmen einer dem geplanten Weiterverkauf vorangehenden Untersuchung festgestellt. Zu einer eingehenderen Untersuchung des Wagens am Verkaufstage sei es nicht gekommen, weil der Zeuge … keine Anhaltspunkte für etwaige Schäden gehabt habe. Zu den einzelnen Schäden behauptet die Klägerin, die Spaltmaße der Heckklappe seien ungleichmäßig und verliefen nicht parallel. Das Seitenteil hinten links sei im unteren Bereich nach links verschoben und weise in der Fläche eine Beulenspiegelung auf. Die hinteren linken Seiten und Türscheiben wiesen Oberflächenbeschädigungen auf, die durch heiße Schleifspäne entstanden seien und sich in die Oberfläche eingebrannt hätten. Im inneren hinteren Seitenbereich seien rechts starke Restverformungen im Bereich vom Radhaus vom rechten Längsträger sowie im Kofferbodenbereich zu erkennen. Im rechten Seitenbereich zwischen vorderer und hinterer rechter Tür sei im oberen Bereich kein Türspalt vorhanden, so dass die Türkanten gegeneinander schlügen. Oberhalb der B-Säule befinde sich eine Beule in der Dachaußenhaut. An der rechten hinteren Seiten- und Türscheibe seien ebenfalls Schleifspuren an der Glasoberfläche festzustellen. Die mittleren Zierleisten der Türen vorne und hinten rechts lösten sich. Der Kotflügel vorne rechts weise einen ungleichmäßigen Spalt zur Türkante hin auf. Die Abdeckung des Reserverades sowie die Seitenverkleidung hinten rechts seien gebrochen. Im Teppichboden befänden sich im hinteren Bereich Brandlöcher durch Schweißperlen. Der Kabelbaum im hinteren Bereich sei nicht fachgerecht verlegt und zum Teil lose. Von dem hinteren Stoßfänger blättere die Farbe ab. Der Schweller rechts sei im hinteren Bereich etwas verformt. Im vorderen Bereich seien Bearbeitungsspure...

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