Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 9 722,58 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2006 zu zahlen.
2.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von aufgrund einer Rechtschutzversicherung gezahlter Prozesskosten in Anspruch.
Die Beklagten schlossen bei der Klägerin eine Rechtschutzversicherung ab, der die ARW 94 zugrunde liegt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 16.12.1999 erwarben die Beklagten eine Doppelhaushälfte und nahmen die Verkäuferin wegen arglistiger Täuschung auf Schadensersatz in Anspruch. Hierfür erhielten sie von der Klägerin eine Deckungszusage. Nachdem die Beklagte zu 1.) ihre Schadensersatzforderung an den Beklagten zu 2.) abgetreten hatte, wurde in seinem Namen mit Datum vom 11.11.2002 Klage gegen die Verkäuferin mit folgenden Anträgen erhoben.
1.
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Euro 90 155,33 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.2002 zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen über den im Klagantrag zu 1) hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entstanden ist, dass es sich bei der Doppelhaushälfte in ... um ein Einfamilienhaus und nicht um ein Haus mit zwei Wohneinheiten und einer Einliegerwohnung handelt.
Am 30.04.2004 wurde erstinstanzlich ein Teilgrundurteil und Teilurteil mit folgendem Tenor verkündet:
1.
Der bezifferte Klagantrag zu 1. wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen darüber hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass es sich bei der Doppelhaushälfte in ... um ein Einfamilienhaus und nicht um ein Haus mit zwei Wohneinheiten und einer Einliegerwohnung handelt.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Hiergegen legte die Verkäuferin Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 22.10.2004 trat die Beklagte zu 1.) dem Rechtsstreit zu dem Zweck bei, die für den Abschluss eines Vergleichs erforderlichen Willenserklärungen abzugeben. Sodann wurde vom Berufungsgericht durch Beschluss vom 09.11.2004 ein "Zwischenvergleichs" festgestellt, der auszugsweise wie folgt lautet:
"1.
Die Parteien heben hiermit den notariellen Kaufvertrag vom 16.12.1999 - Urkundenrolle Nr. ... Tag der tatsächlichen Rückgabe des Vertragsgegenstandes gemäß diesem Zwischenvergleich - auf.
Grund der Aufhebung liegt darin, dass nach den Ausführungen des Landgerichts Itzehoe in den Urteilsgründen des Urteils vom 30.04.2004 wesentliche Vertragsbedingungen des Grundstückskaufvertrages nicht erfüllt waren. Daraus folgt, dass den Käufern ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages zusteht.
4.
M (Verkäuferin) verpflichtet sich gegenüber E (die Beklagten dieses Rechtsstreits) Zug um Zug gegen pfand- und lastenfreie Rückübertragung des Eigentums zur Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 640 000,00 DM, dies entspricht 327 226,80 € (in Worten: Dreihundertsiebenundzwanzigtausendzweihundertsechsundzwanzigachttzig Euro).
Ferner verpflichtet sich M gegenüber E zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 24 000,00 € (in Worten: Vierundzwanzigtausend Euro). Bei dem letztgenannten Betrag handelt es sich um die teilweise Erstattung der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages entstanden sind, und zwar Notarkosten, Grunderwerbsteuer, Gerichtskosten und Maklerkosten.
5.
Die Kosten des Rechtsstreits vor dem Landgericht Itzehoe und dem anhängigen Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig sowie sämtliche außergerichtliche Kosten der Parteien werden gegeneinander aufgehoben, d.h. jeder zahlt seine eigenen außergerichtlichen Kosten, Insbesondere seine Anwaltskosten, die entstandenen Gerichtskosten werden geteilt.
Im Rahmen der Durchführung dieses Vergleichs entstehenden Grundbuchkosten und Notarkosten trägt M mit Ausnahme der Kosten für Pfand- und Lastenfreistellung des Grundbuchs. Die damit im Zusammenhang stehenden Notar- und Grundbuchkosten werden von E getragen.
6.
M beteiligt sich an den außergerichtlichen Kosten von E mit einem Betrag von 7 000,00 €. Dieser Betrag und ein weiterer Betrag in Höhe von 1 900,00 € (Restbetrag zu den o.g. 24 000,00 €) sind wie folgt zu zahlen:
12.
Zwischen M und E besteht Einigkeit, dass für die Nutzung des Vertragsobjekts von E kein Nutzungsentgelt an M zu zahlen ist und auch im Übrigen keine Ansprüche von M gegen E im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Nutzung des Vertragsobjektes bestehen.
13.
Sobald die unter Ziffer 4 Abs. 3 genannten Regelungen erfüllt sind, verpflichten sich die Parteien, den vor dem Landgericht Itzehoe unter dem Aktenzeichen 6 O 539/02 und dem Oberlandesgericht Schleswig unter dem Aktenzeichen 16 U 136/04 anhängigen Rechtsstreit für erledigt zu erklären und auf di...