Tenor
Der Verfügungsbeklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Mitgliedern der Geschäftsführung, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Telekommunikationsverträge mit der Aussage "unbegrenzt im Internet surfen" zu werben und/oder werben zu lassen, soweit mit dem Erreichen eines bestimmten Datenvolumens innerhalb eines bestimmten Zeitraums die Übertragungsgeschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden kann, wenn die Werbung gestaltet ist wie in der beigefügten Anlage ASt 1.
Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Verfügungsbeklagte warb im Januar 2012 im Internet für eine Internetflatrate "Internet Flat 500" mit der Angabe: "Mit der Internet Flat 500 können Sie unbegrenzt und ohne Folgekosten für nur 9,95 € pro Monat im Internet Surfen....". Weiter warb sie mit der Aussage: "Unbegrenzt Internet Surfen". Wenn der Leser auf einen am Ende der Seite angebrachten Link "rechtliche Hinweise" klickte, öffnete sich ein ansonsten verborgener Text. Unter der dortigen Ziffer 4 heißt es: "Ab einem genutzten Datenvolumen von 500 MB pro Monat kann die Geschwindigkeit auf GPRS gedrosselt werden". Unter Ziffer 5 findet sich ein entsprechender Hinweis auf eine Drosselung ab 5000 MB, unter Ziffer 9 ein Hinweis auf eine Drosselung ab 200 MB. Wegen aller Einzelheiten der Werbung der Verfügungsbeklagten wird auf die Anlagen Ast 1 und 2 Bezug genommen.
Der Verfügungskläger mahnte die Verfügungsbeklagte vorgerichtlich vergeblich ab.
Er vertritt die Ansicht, in der Werbung der Verfügungsbeklagten liege eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise. Bei einer Werbeaussage "unbegrenzt surfen" gehe der durchschnittlich informierte Verbraucher nicht davon aus, dass eine Drosselung der Internetgeschwindigkeit ab einem bestimmten Datenvolumen erfolge. Ausgehend von der schnellsten Übertragungsgeschwindigkeit mit einem HSDPA-Internet-Zugang, bei der Downloadgeschwindigkeiten von bis zu 7,2 MBit/s erreicht werden könnten, finde bei einer Drosselung auf GPRS-Stand eine Verlangsamung um das 137fache statt. Dies führe dazu, dass Internetanwendungen, zu deren Betrieb hohe Datenvolumina ausgetauscht werden müssen, unter dem GPRS-Standard faktisch nicht genutzt werden könnten.
Der Verfügungskläger beantragt
- wie erkannt -
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie behauptet, der angesprochene Verkehr wisse, dass die Übertragung der Daten nicht jeweils mit der gleichen Geschwindigkeit erfolgt und eine Drosselung bei den Flatrate-Tarifen ab einer bestimmten Datenmenge absolut üblich sei. Die Drosselung ergebe sich auch aus der Bezeichnung des Tarifs selbst, aus der die angesprochenen Verkehrskreise erkennen könnten, dass die Drosselung ab 500 MB erfolge. Die Internetnutzung werde durch die Drosselung nicht erheblich eingeschränkt. Das Problem sei eher theoretischer Natur, weil der durchschnittliche Nutzer dieses Datenvolumen im Monat nicht erreiche. Angaben über die Übertragungsgeschwindigkeit treffe die Werbeaussage nicht. Ein Verfügungsgrund liege nicht vor.
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet.
Der Anspruch des Verfügungsklägers auf Unterlassung der beanstandeten Werbung ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 12 Abs. 2, 5, 5a UWG.
Der Verfügungskläger, dem u. a. alle Industrie- und Handelskammern angehören, hat aufgrund seiner Mitgliederstruktur die umfassende Verbandsklagebefugnis für das gesamte Bundesgebiet und ist somit Anspruchsberechtigter i. S. d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.
In der beanstandeten Werbung der Verfügungsbeklagten liegt ein Verstoß gegen §§ 5, 5a UWG.
Nach § 5 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Auch durch Verschweigen wesentlicher Umstände kann eine Angabe irreführend werden, wie jetzt durch § 5a UWG ausdrücklich klargestellt ist.
Nach § 5a UWG ist bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsanschauung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen. Unlauter handelt nach § 5a Abs. 2 UWG, wer die Entscheidungsfähigkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 dadurch beeinflusst, dass er eine Information vorenthält, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände wesentlich ist. Die Frage, welche Informationen wesentlich sind, beurteilt sich dabei danach, ob sie für die jeweilige Entscheidung des Verbrauchers nötig ist.
Die Information, ab welchem Datenvolumen eine...