Verfahrensgang

AG Neumünster (Urteil vom 04.11.1998; Aktenzeichen 16 C 1326/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 4. November 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neumünster teilweise geändert und insgesamt neu gefaßt.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 1.812,70 DM nebst 10,75 vom Hundert Zinsen jährlich seit dem 6. November 1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagten als Mitgläubiger 2.923,00 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen jährlich seit dem 8. Dezember 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Berufung im übrigen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger zu 73,5 %, die Beklagten zu 26,5 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 92 %, die Beklagten zu 8 %.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, jedoch nur insoweit, als sie die Entscheidung des Amtsgerichts zur Widerklage betrifft, teilweise begründet.

Die Kläger machen in der Berufungsinstanz erneut den Mietzins für den Monat November 1996 geltend, nachdem das Amtsgericht erkannt hat, daß diese Forderung durch Aufrechnung der Beklagten mit Rückzahlungsansprüchen erloschen sei.

Das Amtsgericht hat jedoch aus zutreffenden Gründen erkannt, daß die von den Klägern insoweit geltend gemachte Forderung durch Aufrechnung erloschen ist. Anspruchsgrundlage für den zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruch ist § 812 BGB. Nach dieser Bestimmung ist derjenige zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben, die Beklagten haben im Laufe des Mietverhältnisses an die Kläger höhere Mieten gezahlt als es ihrer mietvertraglichen Verpflichtung entsprach. Dieser Umstand beruht darauf, daß die zwischen den Parteien geschlossene Staffelmietvereinbarung gegen § 10 Abs. 2 Satz 5 MHG verstieß und insoweit nichtig war. Auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen der amtsgerichtlichen Entscheidung zu diesem Punkt wird Bezug genommen.

Zu Unrecht meint die Klägerin, daß es dadurch, daß die Beklagten sich im Laufe des Mietverhältnisses stets an die unwirksame Staffelmietvereinbarung gehalten und die entsprechend erhöhten Mieten gezahlt hätten, zu einer stillschweigend vereinbarten Mieterhöhung gekommen ist. Zwar stützen sich die Kläger insoweit auf eine Reihe von Rechtsprechungszitaten; diese betreffen jedoch – wie die Beklagten zu Recht anmerken – sämtlich den hier nicht einschlägigen Fäll des § 10 Abs. 2 2. Hs. MHG. Danach nämlich ist eine vom Vermieter verlangte erhöhte Miete auch dann wirksam vereinbart, wenn das Erhöhungsverlangen unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des § 2 MHG gestellt wird, sofern der Mieter sich – auch stillschweigend – auf das Erhöhungsverlangen einläßt. Hier indessen ist während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses nie eine Mieterhöhung verlangt worden. Die Beklagten haben stets nur diejenigen Mietbeträge gezahlt, die von Anfang an in dem ursprünglichen Mietvertrag vereinbart worden waren. Diese Vereinbarung war allerdings gemäß § 10 Abs. 2 Satz 5 MHG unwirksam. Daß die Beklagten die jeweils erhöhten Mietbeträge in Kenntnis der Unwirksamkeit gezahlt hätten, wird selbst von den Klägern nicht behauptet. Auch eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs ist nicht gegeben, da der hier allein vorliegende Zeitablauf keine Verwirkung herbeizuführen vermag (vgl. LG Nürnberg-Fürth, WuM 1997 S. 438). Zu Unrecht behaupten schließlich die Kläger, die Beklagten hätten ihren Rückforderungsanspruch nicht in hinreichender Weise substantiiert. Eine entsprechende Abrechnung haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. November 1997 (Bl. 150 Bd. 1 d.A.) im einzelnen vorgenommen, die Kläger haben auch selbst diese Abrechnung nie beanstandet.

Hieraus folgt insgesamt, daß der Anspruch der Kläger auf Zahlung der Miete für November 1996 durch Aufrechnung erloschen ist. Der Aufrechnungsbetrag beläuft sich auf 1.425,00 DM. Er ist gerichtet gegen den Anspruch auf Zahlung der Kaltmiete in Höhe von 1.020,00 DM, die Garagenmiete in Höhe von 60,00 DM, die Nebenkostenpauschale in Höhe von 195,00 DM und die Heizungskostenpauschale von 150,00 DM. Zu Recht hat bereits das Amtsgericht erkannt, daß die darüber hinausgehende Forderung für den Monat November 1996 unschlüssig ist, da sie insoweit auf der unwirksamen Staffelmietvereinbarung beruht.

Überwiegend begründet ist jedoch auch die von den Beklagten erhobene Widerklage auf Rückzahlung der Mietkaution einschließlich aufgelaufener Zinsen; ein Betrag, der zwischen den Parteien unstreitig ist.

Die gegen den Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Kaution gerichtete Aufrechnung der Kläger ist unbegründet. Zwar legen die Kläger dar, sie hätten umfangreiche Schönheitsreparaturen in Form von Malerarbeiten v...

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