rechtskräftig
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Chemnitz vom 10.05.1999, Az.: 19 C 3707/98, dahin abgeändert, dass die Beklagten verurteilt werden, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.600,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 19.08.1998 zu zahlen. Bezüglich Ziff. 2 des amtsgerichtlichen Urteils wird dieses abgeändert, dass die Widerklage i.H.v. 2.664,12 DM nur als derzeit unbegründet abgewiesen wird.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Beklagten gesamtschuldnerisch 10/11 und der Kläger 1/11 zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten gesamtschuldnerisch 21/22 und der Kläger 1/22 zu tragen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet.
I.
Zur Klage:
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht bezüglich der eingeklagten Rückstände aufgrund Mietminderung durch die Beklagten und bezüglich der Monatsmieten für April und Mai 1998 stattgegeben. Hinsichtlich des geltend gemachten Schuhschadens waren die Beklagten jedoch berechtigt, Schadensersatz geltend zu machen.
1. Monatsmiete April und Mai '98:
Unstreitig haben die Parteien einen Mietvertrag am 25.01.1995 abgeschlossen, der unter Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechtes bis zum 30.09.1999 befristet worden ist. Auch nach Ansicht der Berufungskammer ist dieser befristete Mietvertrag nicht durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.11.1997 noch durch die vom 13.01.1998 beendet worden, so dass die Beklagten trotz ihres Auszuges am 28.03.1998 die Miete für den eingeklagten Zeitraum gemäß § 4 des Mietvertrages i.V.m. § 535 BGB an den Kläger zu zahlen haben.
Die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung ergibt sich aus Folgendem:
a) § 544 BGB, wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit
Das Amtsgericht hat diesbezüglich überzeugend darauf hingewiesen, dass die Anwendung von § 544 BGB eine objektive Gesundheitsgefährdung voraussetzt (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.06.1998, 62 S 10/98 in ZMR 1999, 27; AG München WuM 86, 247). Beweisbelastet hierfür ist der Kündigende. Diesen Nachweis haben die Beklagten nicht erbracht. Zwar haben diese mittels ärztlicher Bescheinigung dargelegt, dass die Beklagte zu 2) an einer Sensibilisierung gegen Schimmelpilze leidet, jedoch war zu berücksichtigen, dass das Gesundheitsamt nach Begutachtung am 20.06.1997 am 01.07.1997 ausgeführt hat, dass der festgestellte Schimmelbefall nur bei Patienten mit bösartigen Erkrankungen des blutbildenden Systems bzw. Patienten, wo medikamentös die körpereigene Abwehr ausgeschaltet ist, Infektionen verursachen könnte (Bl. 36 d.A.). Die hierzu auch noch vernommene Zeugin … hat als Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin ausgeführt, dass der festgestellte Schimmelpilzbefall nicht so schwerwiegend ist, als dass deshalb Infektionen ausgelöst werden könnten und eine objektive Gefährdung nicht besteht (vgl. Protokoll v. 19.04.1999, Bl. 142/143 d.A.). Diese Beweisergebnisse in erster Instanz behalten ihren Wert auch für die zweite Instanz (§ 398 ZPO), da das Amtsgericht die Zeugenaussage auch nachvollziehbar und überzeugend gewürdigt hat. Die Einvernahme der Nachmieter bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens musste auch deshalb unterbleiben, da der Kündigungsgrund zum Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben muss und für diesen Zeitpunkt Beweismittel nicht vorliegen, obwohl die Beklagten in der Lage waren, entsprechende Beweissicherung ihrerseits rechtzeitig vorzunehmen. Selbst wenn die Beklagte zu 2) daher eine Schimmelpilzallergie hat, genügt diese subjektive Betroffenheit als Kündigungsgrund gemäß § 544 BGB nicht. Im Übrigen scheidet dieser Kündigungsgrund auch wegen der nachfolgend zu § 542 BGB ausgeführten Begründung aus.
b) § 542 BGB:
Grundsätzlich ist es einem Mieter möglich, das Mietverhältnis fristlos zu beenden, wenn der vertragsgemäße Gebrauch durch den Vermieter trotz Fristsetzung zur Beseitigung nicht gewährt wird. Dieses Kündigungsrecht kann jedoch selbst bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dann nicht mehr gemäß §§ 543, 539, 242 BGB ausgeübt werden, wenn der Berechtigte dieses Kündigungsrecht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausübt (vgl. BGH NJW 82, 4431, BGH NJW 85, 1894, OLG Celle, Urteil vom 26.10.1994, 2 O 238/93 in ZMR 1995, Seite 298). Dabei ist unter Würdigung des Einzelfalls zu beurteilen, ob die Kündigung nach Treu und Glauben nicht mehr zulässig, d.h. verwirkt ist. Wartet nämlich der zur Kündigung Berechtigte längere Zeit mit seiner Kündigungserklärung, dann wird dieser Umstand die Erheblichkeit der behaupteten Vertragsverletzung beeinflussen und die Zumutbarkeit der Vertragsfortsetzung um so mehr zu bejahen sein, so länger diese Zeitspanne wird (vgl. BGH NJW 84,...