Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietzinsforderung
Nachgehend
Tenor
1. Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an den Kläger 5.991,90 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 19.08.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 8 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch 92 %.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.900,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Die gegen den Kläger gerichtete Vollstreckung kann dieser durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 255,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten gesamtschuldnerisch zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Zwischen den Parteien bestand ein Mietvertrag über die Wohnung Nr. 5 in der Lotharstraße 5 in Chemnitz. Der Mietvertrag war bis zum 30.09.1999 befristet. Der Mietzins betrug monatlich 1.200,00 DM zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 200,00 DM. Ab dem 01.02.1998 erhöhte sich der monatliche Mietzins (ohne Betriebskostenvorauszahlung) auf 1.230,00 DM.
Die Beklagten waren Mieter und kündigten fristlos am 03.11.1997 unter Hinweis auf § 542 Abs. 1 BGB. Am 13.01.1998 kündigten sie abermals fristlos, dieses Mal gestützt auf § 544 BGB. Die Beklagten zogen im März 1998 aus und übergaben die Wohnung an den Kläger. Die Wohnung konnte zum 01.09.1998 zu einem Mietzins von 1.130,00 DM (ohne Betriebskostenvorauszahlung) weiter vermietet werden. Die Beklagten minderten die Miete im Januar 1996 um 500,00 DM, im Februar 1996 um 250,00 DM, im April 1996 um 100,00 DM, von Dezember 1996 bis Mai 1997 um 100,00 DM, von Juli 1997 bis Januar 1998 um 200,00 DM, im Februar 1998 um 230,00 DM und im März 1998 um 611,00 DM. Im Juni 1997 erklärten sie die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 390,90 DM.
Im Wohnzimmer und im Kinderzimmer wurden anlässlich einer Untersuchung der Wohnung durch das Gesundheitsamt der Stadt Chemnitz kleine Schimmelflecken unterhalb der Fenster festgestellt. Das Mauerwerk an dieser Stelle wies keine Feuchtigkeit auf. Im Hauswirtschaftsraum wurde ein im Durchmesser ca. 50 cm großer Schimmelfleck auf einem Ölsockel festgestellt.
Der Kläger war Vermieter und akzeptierte eine Mietminderung in Höhe von lediglich 50,00 DM monatlich. Er hatte die Wohnung, die am 03.10.1990 vermietet war, 1994 käuflich erworben und die zu diesem Zeitpunkt leerstehende Wohnung in der Folgezeit umfassend saniert. Die Wohnung befindet sich in einem Haus, in dem bereits seit dem 13.02.1968 wegen durchfaulter Dachbalken, 2 Bodenkammern und das darunter liegende Schlafzimmer baupolizeilich gesperrt worden war.
Der Kläger trägt vor, die Mietminderung sei in unberechtigter Höhe vorgenommen worden. Gerade der Umstand, dass die Beklagten im Zeitraum März bis November 1996 den vollen Mietzins entrichtet haben, zeige, dass in der davor liegenden Zeit der Schaden nicht so groß gewesen sei. Im übrigen handele es sich nur um einen leichten Schimmelbefall, der zudem von den Beklagten selbst verursacht worden sei. Dieser Schimmelbefall sei so geringfügig, dass eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen sei. Im Hinblick darauf seien die Beklagten zur Bezahlung des vollen Mietzinses für die Zeit nach ihrem Auszug, geltend gemacht werden die Monate April und Mai 1998, verpflichtet, insgesamt also 2.460,00 DM. Unter Berücksichtigung der zugestandenen Mietminderung in Höhe von 50,00 DM monatlich ergebe sich eine Differenz in Höhe von 3.631,90 DM. Im übrigen habe auch der Kläger die Mängelbeseitigung angeboten, doch sei dies von der Beklagten zu 2. abgelehnt worden. Soweit die Beklagten im Juni 1997 die Miete um einen Betrag von 390,90 DM reduziert hatten, so sei die darin zu sehende Aufrechnungserklärung zu unrecht erfolgt, denn der Kläger sei den Beklagten nicht zum Ersatz eines Schadens in dieser Höhe verpflichtet.
Der Kläger beantragt daher,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 6.482,80 DM nebst 4 % Verzugszinsen auf diese Forderung ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen
Klageabweisung.
Sie wenden ein, die Mietminderung sei in der vorgenommenen Höhe berechtigt gewesen, da in der gemieteten Wohnung massiver Schimmelbefall vorhanden gewesen sei. Dieser habe schließlich dazu geführt, dass die Beklagten den Mietvertrag fristlos kündigten. Die Beklagte zu 2. leide an einer Schimmelpilzallergie und für sie sei daher der weitere Aufenthalt in der Wohnung unerträglich gewesen. Hilfsweise sei die außerordentliche Kündigung auch gerechtfertigt, weil der Kläger auf die berechtigten Mängelrügen nicht reagiert habe. Schließlich sei ihnen eine Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Ignoranten Verhaltens des Klägers nicht zumutbar.
Sie seien zu einer Aufrechnung in Höhe von 390,90 DM berechtigt gewesen, weil in Folge der Feuchtigkeit im Keller 1995 Schuhe der Beklagten verdorben seien. Hierfür hafte der Kläger. Darüber hinaus tragen die Beklagten vor...