Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg. Insolvenz. Insolvenzanfechtung. Familiengericht. ordentliches Gericht. Möglichkeit der Einordnung einer Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters als eine Familiensache i.S.v. § 266 Abs. 1 FamFG
Leitsatz (amtlich)
Die Anfechtungsklage eines Insolvenzverwalters kann eine Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 FamFG sein.
Normenkette
GVG § 17a Abs. 6; FamFG § 266 Abs. 1; InsO §§ 129 ff.
Tenor
Das Landgericht Kleve erklärt den Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit für unzulässig und verweist den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kleve – Familiengericht – als zuständiges Gericht für Familiensachen (§ 17a Abs. 6 GVG).
Gründe
Gemäß §§ 266 Abs. 1 FamFG, 23a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG ist das Amtsgericht Kleve – Familiengericht – für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig, worauf die Kammer bereits mit Beschluss vom 07.03.2013 hingewiesen hat. Die hiergegen von dem Kläger geltend gemachten Einwendungen führen zu keiner anderen Bewertung.
Allerdings ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch generell ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, der die materiellen Ordnungsvorstellungen des Insolvenzrechts gegenüber sämtlichen Gläubigern nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO durchsetzt. Hierbei ist der anfechtungsrechtliche Rückgewähranspruch von Ansprüchen aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis wesensverschieden und folgt eigenen Regeln. Er verdrängt in seinem Anwendungsbereich die allgemeineren Regeln der zugrundeliegenden Rechtsverhältnisse und eröffnet dem Insolvenzverwalter eine Rückforderungsmöglichkeit, die nach dem außerhalb der Insolvenz geltenden Recht dem Verfügenden selbst verwehrt ist. Bei dem Rückgewähranspruch handelt es sich also um einen originären gesetzlichen Anspruch, der mit Insolvenzeröffnung entsteht und der dem Insolvenzverwalter vorbehalten ist, mit dessen Amt er untrennbar verbunden ist. Der Insolvenzverwalter handelt materiell-rechtlich wie prozessual im eigenen Namen und aus eigenem Recht, jedoch mit Wirkung für und gegen die Masse; er wird dabei in Erfüllung der ihm durch die Insolvenzordnung auferlegten gesetzlichen Verpflichtungen tätig (vgl. BGH, Beschluss vom 02.04.2009, Az.: IX ZB 182/08, Rdnr. 13, zitiert nach […]; BGH, Beschluss vom 24.03.2011, Az.: IX ZB 36/09, Rdnr. 5, zitiert nach […]).
Anders verhält es sich allerdings wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles, bei dem aus den von der Kammer im Hinweisbeschluss vom 07.03.2013 genannten Gründen davon auszugehen ist, dass es sich bei den zurückverlangten streitgegenständlichen Zahlungen nicht um reguläre Gehaltszahlungen, sondern vielmehr um Unterhaltszahlungen zwischen Eheleuten gehandelt hat. Jedenfalls für diesen Fall gelten die Grundsätze der Entscheidung des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.09.2010 – GmS-OGB 1/09, BGHZ 187, 105 f., zitiert nach […]) entsprechend. In der genannten Entscheidung hat der gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes für insolvenzrechtliche Anfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer auf Rückzahlung von Lohn die Arbeitsgerichte für zuständig erachtet und den anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch nicht als rechtswegbestimmend und die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts für belanglos angesehen. Dies wurde damit begründet, dass die Schutzbestimmungen des Arbeitsgerichtsgesetzes zugunsten der Arbeitnehmer in vollem Umfange auch für Insolvenzanfechtungsklagen gegen Arbeitnehmer aufrechterhalten werden sollen und insoweit die enge Verknüpfung des Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis maßgebend sei (gemeinsamer Senat a.a.O., Rdnr. 11 und 13). Diese Argumente sind zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 24.03.2011, Az.: IX ZB 36/09, Rdnr. 13, zitiert nach […]) nicht auf die Sozialgerichtsbarkeit und die anderen Gerichtsbarkeiten zu übertragen, die über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zu entscheiden haben, weil hier ein besonderer verfahrensrechtlicher Schutz nicht stattfindet, den es gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erhalten gilt, der im Interesse der Gläubigergleichbehandlung Anfechtungsansprüche geltend zu machen hat. Um eine solche öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt es sich aber bei der im Streitfall vorliegenden Rückforderung von Unterhaltsleistungen vom Ehegatten des Insolvenzschuldners durch den Insolvenzverwalter nicht. Für die Zuständigkeit des Familiengerichts spricht weiter, dass das Kernstück der Reform des familiengerichtlichen Verfahrens die Schaffung des „großen Familiengerichts” gewesen ist, bei dem die Entscheidung familienrechtlicher Komplexe gebündelt werden sollen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2012, 967 f., zitiert nach […]). Diese gesetzliche Vorgabe, familienrechtliche Komplexe insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge des Gerichts für die Beteiligten (vgl. Keidel/Weber, FamFG, § 111, Rdnr.1) insgesamt dem „großen Familiengericht” vorzubehalten, ist angesichts der engen Verknüpfung des Lebensvorgangs mit dem Familienrecht auch g...