Tenor
Urteil
Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 EUR (in Buchstaben: vierhunderttausend Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 02.05.2000 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 EUR (in Buchstaben: fünfhundert Euro) seit dem 02.05.2000 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche in Folge der im Krankenhaus der Beklagten zu 1) durchgeführten fehlerhaften Behandlung am 20.08.1998 noch entstehenden materiellen und zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht gemäß § 116 SGB X auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist bzw. übergeht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese 3/5 und die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner 2/5.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2), 4) und 5) trägt die Klägerin.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) tragen diese selbst.
Das Urteil ist für die Klägerin und die Beklagten zu 2), 4) und 5) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aufgrund angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler geltend.
Am 18.08.1998 wurde die Mutter der Klägerin von ihrem Gynäkologen wegen Überschreitung des auf den 10.08.1998 errechneten Geburtstermins in das Krankenhaus der Beklagten zu 1) eingewiesen; die dortige Aufnahme der Kindesmutter erfolgte um 8.30 Uhr. Leitender Abteilungsarzt war der Beklagte zu 2), diensthabender Assistenzarzt bei der Geburt der Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, der Beklagte zu 3), diensthabende Hebamme die Beklagte zu 4). Der Beklagte zu 5) ist der nach der Geburt hinzugezogene Kinderarzt.
Nach Durchführung verschiedener Untersuchungen, die keine besondere Auffälligkeit zeigten, wurde die Mutter der Klägerin um 13.30 Uhr auf Station verlegt; sie erhielt wehenfördernde Mittel. Am 19.08.1998 wurden auf Veranlassung des Beklagten zu 2) erfolglos zwei Geburtseinleitungsversuche (um 9.00 Uhr und 14.30 Uhr) durch Einlage von Prostaglandin-Tabletten durchgeführt. Die Mutter der Klägerin wurde mittels CTG überwacht und durch die Beklagte zu 4) betreut. Um 21.00 Uhr kam es zu einem Blasensprung; es ging leicht grünliches Fruchtwasser ab.
Als bei der Kindesmutter stärkere Wehen auftraten, nahm sie auf ihren Wunsch ab 0.15 Uhr am 20.08.1998 in der Geburtswanne ein Entspannungsbad; hiervon hatte der Beklagte zu 3) keine Kenntnis. Gegen 3.30 Uhr verständigte die Beklagte zu 4) den Beklagten zu 3) zur Geburt. Dieser untersuchte die Kindesmutter und nahm bei ihr einen Dammschnitt vor. Da kein Geburtsfortschritt festzustellen war, wurde die Mutter der Klägerin gegen 4.00 Uhr aus der Wanne ins Kreißbett umgelagert; dort schwankte die Herzfrequenz des Kindes zwischen 100 und 170 Schlägen/Minute. Um 4.22 Uhr kam es nach zwei Presswehen zu einer Spontangeburt.
Die Klägerin kam asphyktisch zur Welt; der Beklagte zu 3) saugte sie sofort im Rachenraum ab und gab Sauerstoff. Sie atmete sodann selbständig und bekam eine rosige Hautfarbe. Der pH-Wert des Nabelschnurbluts betrug 6,98; die Apgar-Werte 4/5/7.
Nach der Geburt, gegen 4.30 Uhr, wurde der Beklagte zu 5), der konsiliarisch für die Beklagte zu 1) tätig ist, herbeigerufen; er traf gegen 5.00 Uhr im Krankenhaus ein. Er versorgte die Klägerin auf der Neugeborenenstation, lagerte sie im Inkubator und verabreichte Sauerstoff; er stellte keine Auffälligkeiten fest. Nach etwa 12 Stunden begann die Klägerin zu schreien und zu krampfen. Der Beklagte zu 5) ließ sie in das St.-Antonius-Hospital Kleve verlegen. Dort wurde die Behandlung zunächst in gleicher Weise durchgeführt wie zuvor durch den Beklagten zu 5). Das Verlegungsprotokoll enthält die pH-Wertangabe 7,21. Nach späterer Information über den pH-Wert von 6,98 bei der Geburt wurde die Behandlung umgestellt; die stationäre Behandlung dauerte bis zum 08.10.1998 an. Die dort gestellte Diagnose lautete "Zustand nach schwerem Hirnödem mit ausgeprägter Apnoe- und Krampfneigung".
In den Folgejahren wurde die Klägerin zahlreiche Male stationär und ambulant behandelt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2000 forderte die Klägerin die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) bis 3) zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 400.000 DM und einer Rente von 700 DM auf.
Die Klägerin geht davon aus, den Beklagten zu 2) bis 5) seien grobe Behandlungsfehler unterlaufen; die Beklagte zu 1) hafte nach den Grundsätzen der Organhaftung. Sie trägt vor:
Es hätten sich bereits unmittelbar nach der Aufnahme Auffälligkeiten in den CTG-Aufzeichnungen ergeben. Diese seien nicht bemerkt worden. Die Tragzeitüberschreitung sei nicht überprüft worden und tatsächlich nicht überschritten gewesen. Eine Wassergeburt sei ...