Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.
Die Klägerin hatte sich von ihrem Ehemann getrennt und es wurde Ende des Jahres 2000 die Scheidung der am 06.09.1991 geschlossenen Ehe betrieben. Die Beklagte sollte zum einen den Scheidungsantrag beim Familiengericht anhängig machen und zum anderen waren die Folgesachen Unterhalt und Zugewinn regelungsbedürftig. Dazu suchte die Klägerin jedenfalls am 21.12.2000 die Beklagte auf. Nach einem Beratungsgespräch schrieb die Beklagte den Notar … am 22.12.2000 an mit der Bitte, einen Vertragsentwurf zu erstellen, wobei Eckdaten vorgegeben wurden. Dieser Entwurf wurde den Eheleuten und der Beklagten mit Schreiben vom 28.12.2000 übersandt. Die Beklagte befand sich zu der Zeit im Urlaub, auch noch am 03.01.2001, dem Beurkundungstermin. In dem notariellen Vertrag vom 03.01.2001 – URNr. 18/2001 Notar … in Geldern – vereinbarten die Parteien zum einen, dass zur vollständigen Abgeltung der Zugewinnausgleichsansprüche die Klägerin an ihren Mann einen Barbetrag von insgesamt 30.000,00 DM zahle, und zum anderen verzichteten die Vertragsparteien wechselseitig auf alle Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und Unterhaltsbeiträge auch für den Fall der Not. Darüber hinaus vereinbarten die Vertragsparteien die Änderung des zwischen ihnen bestehenden gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft dahingehend, dass ein Zugewinnausgleich nicht stattfindet, wenn der Güterstand durch Ehescheidung beendet wird.
In der Urkunde heißt es darüber hinaus weiterhin:
„…
(6) Abschließende Bestimmungen
…
b)
Über die Tragweite der in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarung hat uns der Notar belehrt.
Wir gehen davon aus, dass jeder von uns in der Lage sein wird, seinen Unterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Das Risiko, dass sich diese Erwartung bei einem von uns auch ohne sein Verschulden, etwa wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit, nicht erfüllt, ist uns bewußt. Wir sind jedoch der Meinung, dass dieses Wagnis für die Zeit nach einer etwaigen Scheidung unserer Ehe jeder von uns selbst tragen soll.
…”
Nachdem zunächst das Scheidungsverfahren 19 F 505/00 beim Amtsgericht Geldern – Familiengericht – eingeleitet worden war, ist diese Verfahren durch Rücknahme des Scheidungsantrages beendet worden. Zwischenzeitlich ist ein weiteres Verfahren zur Scheidung der Ehe – 19 F 22/03 Amtsgericht Geldern – Familiengericht – rechtskräftig beendet dahingehend, dass die Ehe der Klägerin geschieden ist. Ein weiteres Verfahren vor dem Amtsgericht Geldern – Familiengericht – 19 F 189/03 betreffend den Trennungsunterhalt ist nach Urteil, Berufung und Rücknahme der Berufung ebenfalls rechtskräftig abgeschlossen.
Die Klägerin war bis Ende 2000 alleinige Eigentümerin des bebauten Hausgrundstückes … sowie hälftige Miteigentümerin eines noch unbebauten angrenzenden Grundstückes gemeinsam mit ihrer Schwester. Diese Grundstücke waren der Klägerin und ihrer Schwester im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu Eigentum übertragen worden mit notariellem Grundstücksübertragungsvertrag vom 19.12.1994 (URNr. 2426/1994 Notar … in …) und zwar gegen Übernahme und Ablösung der auf dem Grundstück lastenden Darlehen sowie gegen Eingehung einer Pflegeverpflichtung gegenüber der Mutter. Zum Zwecke der Ablösung der Restverbindlichkeiten nahm die Klägerin im Jahre 1995 einen Kredit von 15.000,00 DM auf.
Auf bis zum 31.01.1998 auszuübendes Verlangen der Klägerin konnte diese die Auseinandersetzung bezüglich des Grundbesitzes mit der Schwester herbeiführen, was dann auch mit notariellem Kaufvertrag vom 13.11.1998 (URNr. 2216/1998 Notar …) gegen Zahlung von 200.000,00 DM geschah. Zur Kaufpreisfinanzierung nahmen die Klägerin und ihr Ehemann im Dezember 1998 durch Grundschulden gesicherte Darlehen in Höhe von insgesamt 250.000,00 DM auf.
Für Ausbauleistungen im Dachgeschoss nahm die Klägerin – ohne Mithaft ihres Ehemannes – zwei weitere Darlehen auf, und zwar am 02.11.2000 über 70.000,00 DM und am 05.12.2000 über weitere 70.000,00 DM.
Im übrigen räumte die Klägerin als Käuferin in dem Kaufvertrag vom 13.11.1998 eine Grunddienstbarkeit ein dahingehend, dass der jeweilige Eigentümer der nicht mit veräußerten Teilfläche des Flurstückes 184 das Recht haben sollte, den Weg zum Gehen und Fahren mitzubenutzen bzw. durch Dritte mitbenutzen zu lassen.
Die Klägerin behauptet:
Es hätten Beratungstermine am 18., 20. und 21.12.2000 stattgefunden. Der Beratungstermin habe jeweils am späten Nachmittag – nach Feierabend der vollschichtig tätigen Klägerin – sich ereignet.
Am 18.12.2000 sei allgemein geklärt worden, welche Unterlagen die Beklagte benötige, um Zugewinnausgleich und Unterhalt zu ermitteln.
Am 20.12.2000 habe die Kläge...