Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000 Euro (in Buchstaben: fünfzehntausend Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Der Kläger ist xx geboren und von Beruf Heizungs- und Installateurmeister. Er ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Am 08.12.2004 war er mit dem auf die Heizungs- und Sanitärfirma seines Sohnes Daniel X zugelassenen Peugeot, amtliches Kennzeichen xyz, unterwegs. Er beabsichtigte, seine Lebensgefährtin zu besuchen. Zur gleichen Zeit waren die Zollbeamten xx und pp zu Routinekontrollen im Kreis unterwegs. Sie wurden dabei von einem Kamerateam der Beklagten begleitet, die einen Fernsehbericht über die Bekämpfung der Drogenkriminalität an der deutsch-niederländischen Grenze planten.
In dd fiel den Zollbeamten das vom Kläger gesteuerte Fahrzeug auf. Sie erinnerten sich daran, dass am 05.11.2004 bei der Leitstelle der Zollfahndung L ein anonymer Hinweis eingegangen war. Der anonyme Anrufer hatte mitgeteilt, dass aus diesem Wagen heraus vor einem weißen Haus in dd abends zwischen 18.00 und 20.00 Uhr Rauschgift verkauft werde. Die Beamten verfolgten den vom Kläger gesteuerten PKW und hielten ihn letztlich in dd an. Einer der beiden Beamten fragte den Kläger, ob er Drogen, Waffen oder "illegale Ausländer" im Wagen habe, was der Kläger verneinte. Daraufhin wurde sein Fahrzeug kontrolliert. Tatsächlich fanden die Beamten unter dem Fahrersitz des PKW eine Tüte mit mehr als 60 g Marihuana. Auf Befragen gab der Kläger an, das Marihuana gehöre ihm nicht. Auf Drängen des Klägers wurde ein Drug-Wipe-Test gemacht, der negativ verlief, also keine Drogenanhaftungen an den Händen des Klägers zeigte.
Während der gesamten Zeit wurden von den Beamten, dem Kläger und dem PKW Film- und Tonaufnahmen gemacht.
Am 21.12.2004 gegen 22.00 Uhr sendete die Beklagte den Bericht über die Drogenbekämpfung im grenznahen Gebiet in der Sendung EXTRA, moderiert von xxx. Dabei wurde u.a. die von der Kontrolle des klägerischen Fahrzeugs gefertigte Filmsequenz gezeigt. Der Filmbeitrag beginnt mit einer Szene, in welcher zwei Beamte in einem PKW zu sehen sind. Die Kommentatorenstimme erläutert, dass ein weißer Lieferwagen "auftaucht". Sie führt fort, dass die Beamten aber "ein Näschen für Kriminalität" haben und merken, dass "hier etwas nicht stimmt". Sodann ist der bezeichnete PKW zu sehen. Einer der Beamten fragt den noch nicht erkennbaren Fahrer, was er geladen habe: "Drogen, Waffen, illegale Ausländer?" Nachdem der Kläger zum Aussteigen aufgefordert wurde, bemerkt die Kommentatorenstimme: "Eigentlich sieht der Mann ganz seriös aus". Der Kläger wird aufgefordert, den Kofferraum zu öffnen, was er auch tut. Während er mit einem Beamten sich am Kofferraum aufhält, kommt der andere Beamte hinzu und hält eine mit einem Kraut gefüllte Plastiktüte hoch. Auf die Frage des Klägers, was das sei, erwidert der Beamte: "Ich würde sagen Marihuana". Der Kläger reagiert mit: "Aber nicht von mir!" Der Beamte erwidert: "War in Ihrem Auto". Eine kurze Zeit später erklärt einer der Beamten: "Da haben Sie jetzt ein Problem, Herr X, gegen Sie müssen wir ein Strafverfahren einleiten". In der folgenden Sequenz ist zu sehen und zu hören, dass der Kläger über seine Rechte belehrt wird. Sodann ist wieder die Kommentatorenstimme zu hören: "Ein Päckchen Marihuana unter dem Fahrersitz. Der Mann behauptet weiter, dass ihm jemand das Rauschgift in den Wagen gesteckt hat". Eine weibliche Stimme fragt sodann den Zollbeamten xxxx: "Glauben Sie ihm erst mal die Opferrolle nicht?" Er antwortet: "Nö, wer macht sich die Mühe und schmeißt ihm das ins Auto rein?". Sodann erläutert die Kommentatorenstimme weiter, dass bei Kontrollen aufgefundenes Rauschgift verbrannt wird und nicht mehr in den Verkehr gelangen kann. In dem gesamten Filmbeitrag ist der Kläger deutlich zu erkennen, das Kennzeichen des PKW ist unkenntlich gemacht, der Firmenname "Daniel X L" allerdings deutlich zu sehen. Auch der von einem der beiden Beamten erwähnte Familienname des Klägers ist nicht durch einen Piepton überdeckt.
Die Staatsanwaltschaft L erhob gegen den Kläger Anklage wegen unerlaubten Drogenbesitzes. Durch inzwischen rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts L vom 30.01.2006 (12 Ds 105/05(780/05)) ist der Kläger freigesprochen worden. Das Amtsgericht führt zur Begründung aus, Beweise für die Kenntnis des Klägers von dem vorgefundenen Rauschgift gebe es angesichts des Umstands, dass das Firmenfahrzeug auch anderen Personen zur Verfügung gestanden habe, nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 71 ff der beigezogenen Strafakte verwiesen.
Der Kläger macht geltend, er sei durch den Ferns...